23.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/15


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-MEXIKO

vom 14. Juni 2007

betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

(2007/676/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000 (1) (im Folgenden „Beschluss 2/2000“ genannt), insbesondere auf Anhang III über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien festgelegt.

(2)

Gemäß der Gemeinsamen Erklärung V zum Beschluss Nr. 2/2000 prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten. Mit dem am 22. März 2004 gefassten Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (2) wurde die Anwendungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zum Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

(3)

Es erscheint angebracht, die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln nochmals vorübergehend zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten.

(4)

In der Gemeinsamen Erklärung VI zum Beschluss Nr. 2/2000 ist vorgesehen, dass der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der in Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregel über den 31. Dezember 2002 hinaus bis zum Abschluss der laufenden Runde der multilateralen Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verlängert.

(5)

Mit dem am 20. Dezember 2002 gefassten Beschluss Nr. 1/2002 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (3) wurde die Anwendungsdauer der in Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregel bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Da die WTO-Verhandlungen bis jetzt noch nicht abgeschlossen sind, ist es somit erforderlich, die Geltungsdauer der betreffenden Ursprungsregel nochmals zu verlängern, um die kontinuierliche Anwendung der im Rahmen des Beschlusses Nr. 2/2000 gegenseitig eingeräumten Vorteile zu gewährleisten.

(6)

Das zurzeit angewendete Verwaltungsverfahren für die Aufteilung der jährlichen Kontingente gemäß der Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für die von der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführten Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 (Harmonisiertes System) sollte von der derzeitigen Versteigerungsregelung auf das Windhundverfahren umgestellt werden, um den Zugang zu diesen Kontingenten zu vereinfachen und eine höhere Ausschöpfungsquote zu erreichen.

(7)

Das zurzeit angewendete Verwaltungsverfahren für die Aufteilung der jährlichen Kontingente gemäß der Anmerkung 9 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für die von der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführten Waren der HS-Positionen 6402 bis 6404 (Harmonisiertes System) sollte ebenfalls von der derzeitigen Versteigerungsregelung auf das Windhundverfahren umgestellt werden, um den Zugang zu diesen Kontingenten zu vereinfachen und eine höhere Ausschöpfungsquote zu erreichen.

(8)

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 1904 sollte geändert werden, um bei der Herstellung der unter diese Position fallenden Erzeugnisse die Verwendung von Mais der Sorte Zea indurata ohne Ursprungseigenschaft zu ermöglichen.

(9)

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 7601 sollte ebenfalls geändert werden, um durch verschiedene Be- und Verarbeitungsvorgänge den Erwerb der Ursprungseigenschaft zu ermöglichen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anstelle der Ursprungsregeln in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 gelten bis zum 30. Juni 2009 die Ursprungsregeln in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000.

Artikel 2

Anstelle der Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 gilt bis zum Abschluss der laufenden Runde der WTO-Verhandlungen die Ursprungsregel in Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000.

Artikel 3

(1)   Die Fußnoten in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 erhalten die Fassung in Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

(2)   Der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 wird eine neue Anmerkung 13 mit dem Wortlaut in Anhang I des vorliegenden Beschlusses angefügt.

Artikel 4

Anmerkung 9 der Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung in Anhang II des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 5

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 1904 erhält die Fassung in Anhang III des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 6

Die Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 7601 erhält die Fassung in Anhang IV des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen Verfahren bestätigen.

Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2007.

Für den Gemischten Ausschuss

Tomás DUPLÁ DEL MORAL


(1)  ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10, und ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1 (Anhänge). Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 15).

(2)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 60.

(3)  ABl. L 44 vom 18.2.2003, S. 97.


ANHANG I

(gemäß Artikel 3)

Wortlaut der Fußnoten in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811

Fußnote für die HS-Positionen 5208 bis 5212

Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 2 000 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Fußnote für die HS-Positionen 5407 und 5408

Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 3 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Fußnote für die HS-Positionen 5512 bis 5516

Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 2 000 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Fußnote für die HS-Positionen 5801, 5806 und 5811

Bei den HS-Positionen 5801, 5806 und 5811 gilt die Regel für das Bedrucken nur für Ausfuhren aus der Gemeinschaft nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko im Wege des Windhundverfahrens aufgeteilt. Siehe Anmerkung 13 zu Anlage IIa.

Wortlaut der Anmerkung 13 in Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000

Bemerkung 13

Mexiko nimmt im Hinblick auf die Inanspruchnahme der jährlichen Kontingente in Anlage II für Waren der HS-Positionen 5208 bis 5212, 5407 und 5408, 5512 bis 5516, 5801, 5806 und 5811 eine Aufteilung im Wege des Windhundverfahrens vor.

Der Gemischte Ausschuss überprüft im Jahr 2009 die jährlichen Kontingente, um sie unter Berücksichtigung der bei ihrer Verwaltung gemachten Erfahrungen und der bilateralen Handelsströme anzupassen.


ANHANG II

(gemäß Artikel 4)

Wortlaut der Anmerkung 9 in Anlage IIa zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000

Bemerkung 9

Für Waren der HS-Positionen 6402, 6403 und 6404 gilt folgende Regel:

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

6402 bis 6404

Schuhe aus Kunststoff, Leder und Spinnstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406

 

Mit dieser Regel wird die Ursprungseigenschaft nur Waren verliehen, die im Rahmen folgender jährlicher Kontingente für die einzelnen Positionen aus der Gemeinschaft nach Mexiko ausgeführt werden:

6402

120 000 Paar

6403, nur für Paare mit einem Zollwert von mehr als 20 USD

250 000 Paar Frauenschuhe

250 000 Paar Männerschuhe

125 000 Paar Kinderschuhe

6404

120 000 Paar

Mexiko nimmt im Hinblick auf die Inanspruchnahme dieser jährlichen Kontingente eine Aufteilung im Wege des Windhundverfahrens vor.

Der Gemischte Ausschuss überprüft im Jahr 2009 die in dieser Anmerkung festgelegten Bedingungen, um sie unter Berücksichtigung der bei der Verwaltung der Kontingente gemachten Erfahrungen und mit dem Ziel einer effizienten Nutzung der gebotenen Handelsmöglichkeiten anzupassen.


ANHANG III

(gemäß Artikel 5)

Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 1904

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806;

bei dem alle verwendeten Getreide und das verwendete Mehl (ausgenommen Hartweizen, die Maissorte Zea indurata sowie ihre Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen;

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

 


ANHANG IV

(gemäß Artikel 6)

Ursprungsregel in Anlage II zu Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 für Waren der HS-Position 7601

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3) oder (4)

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium

 


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