31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/50


BESCHLUSS Nr. 1/2007 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI

vom 25. Juni 2007

zur Änderung der im Beschluss 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion und im Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse enthaltenen Handelszugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

(2008/625/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Kapitel I Abschnitt V des Beschlusses 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (2) ist der Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen geregelt.

(2)

In Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 29. April 1997 über eine Regelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (3) sind Jahreskontingente für bestimmte Erzeugnisse vorgesehen.

(3)

Vor kurzem wurden als Folge der Erweiterung der Gemeinschaft vom 1. Mai 2004 weitere Verbesserungen der Handelsregelungen ausgehandelt, die die Zollunion vertiefen und erweitern und die Wirtschaftskonvergenz erleichtern sollen. Diese Verbesserungen beinhalten Zugeständnisse in Form zollfreier Zollkontingente insbesondere für Erzeugnisse, die unter den Beschluss 1/97 fallen. Jener Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente sollten weiterhin die derzeitigen, in Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei festgelegten Handelsbestimmungen gelten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Anhang I und Anhang II aufgeführten Zollkontingente werden zu den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen vom 1. Januar 2007 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember der darauf folgenden Jahre eröffnet.

Artikel 2

Kapitel I Abschnitt V des Beschlusses 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei gilt weiterhin für Einfuhren, die über die in Anhang I und Anhang II festgelegten zollfreien Zollkontingente hinausgehen.

Artikel 3

Der Beschluss 1/97 des Assoziationsrates EG-Türkei wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2007.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

A. GÜL


(1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

(2)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 126 vom 17.5.1997, S. 26.


ANHANG I

Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der Türkei in die EU

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollfreies Jahreskontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

(1)

(2)

(3)

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

5 000

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

1704 90

– andere:

10 000 (1)

1704 90 30

– – weiße Schokolade

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

– – – – andere:

1704 90 81

– – – – – Komprimate

1704 90 99

– – – – – andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

5 000 (2)

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Mischgewicht an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, aber weniger als 31 GHT

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – – Kakaoglasur

1806 20 95

– – – andere

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse (einschließlich Pralinen):

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– – andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

900

1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Kuskus, auch zubereitet:

20 000

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere:

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Kuskus:

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

100

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

1904 30 00

– Bulgur-Weizen

10 000

1904 90

– andere:

2 500

1904 90 10

– – Reis

1904 90 80

– – andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

10 000

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

1905 31

– – Waffeln

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – – andere

– – – andere:

1905 31 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

– – – – andere:

1905 31 91

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – – andere

1905 32

– – Waffeln:

3 000

1905 32 05

– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

– – – andere

– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – – andere

– – – – andere:

1905 32 91

– – – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – – andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

120

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

1905 90

– andere:

10 000

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

3 000 (3)

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

4 000

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 98

– – – andere


(1)  Erzeugnisse, die aus dem zollfreien Kontingent ausgenommen sind: 1704 90 99 9080, aber einschließlich Halva und Lokum.

(2)  Erzeugnisse, die aus dem zollfreien Kontingent ausgenommen sind: 1806 20 80 9080, 1806 20 95 9080, 1806 90 90 1980, 1806 90 90 9980.

(3)  Anwendung aufgeschoben bis zu einer Lösung der Probleme in Bezug auf die Einfuhren von Milch und Milchprodukten aus der Türkei in die EU.


ANHANG II

Zollfreie Zollkontingente für Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse aus der EU in die Türkei

KN-Code

Warenbezeichnung

Zollfreies Jahreskontingent

(in Tonnen Nettogewicht)

(1)

(2)

(3)

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1 000

1704 10

– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT:

1704 10 11

– – – in Streifen

1704 10 19

– – – andere

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr:

1704 10 91

– – – in Streifen

1704 10 99

– – – andere

1704 90

– andere:

2 500

1704 90 30

– – – weiße Schokolade

– – andere:

1704 90 51

– – – Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

1704 90 55

– – – Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

1704 90 61

– – – Dragees

– – – andere:

1704 90 65

– – – – Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

1704 90 71

– – – – Hartkaramellen, auch gefüllt

1704 90 75

– – – – Weichkaramellen

– – – andere:

1704 90 81

– – – – – Komprimate

1704 90 99

– – – – – andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

7 000

1806 10

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806 10 20

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

1806 10 30

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

1806 20

– andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806 20 10

– – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

1806 20 30

– – mit einem Mischgewicht an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, aber weniger als 31 GHT

– – andere:

1806 20 50

– – – mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

1806 20 70

– – – „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

1806 20 80

– – – Kakaoglasur

1806 20 95

– – – andere

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln:

1806 31 00

– – gefüllt

1806 32

– – nicht gefüllt

1806 32 10

– – – mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

1806 32 90

– – – andere

1806 90

– andere:

– – Schokolade und Schokoladeerzeugnisse (einschließlich Pralinen):

– – – Pralinen, auch gefüllt:

1806 90 11

– – – – alkoholhaltig

1806 90 19

– – – – andere

– – – andere:

1806 90 31

– – – – gefüllt

1806 90 39

– – – – nicht gefüllt

1806 90 50

– – kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

1806 90 60

– – kakaohaltige Brotaufstriche

1806 90 70

– – kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

1806 90 90

– – andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

500

1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

1901 20

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

300

1901 90

– andere:

2 000

– – Malzextrakt:

1901 90 11

– – – mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

1901 90 19

– – – andere

– – andere:

1901 90 99

– – – andere

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Kuskus, auch zubereitet:

20 000

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902 11 00

– – Eier enthaltend

1902 19

– – andere:

1902 19 10

– – – weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

1902 19 90

– – – andere

1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

1902 20 91

– – – gekocht

1902 20 99

– – – andere

1902 30

– andere Teigwaren:

1902 30 10

– – getrocknet

1902 30 90

– – andere

1902 40

– Kuskus:

1902 40 10

– – nicht zubereitet

1902 40 90

– – andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

5 000

1904 10

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904 10 10

– – auf der Grundlage von Mais

1904 10 30

– – auf der Grundlage von Reis

1904 10 90

– – andere

1904 20

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

500

1904 20 10

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

– – andere:

1904 20 91

– – – auf der Grundlage von Mais

1904 20 95

– – – auf der Grundlage von Reis

1904 20 99

– – – andere

1904 90

– andere:

300

1904 90 10

– – Reis

1904 90 80

– – andere

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1 000

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt;

1905 31

– – Waffeln

– – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 31 11

– – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 31 19

– – – – andere

– – – andere:

1905 31 30

– – – – mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

– – – – andere:

1905 31 91

– – – – – Doppelkekse mit Füllung

1905 31 99

– – – – – andere

1905 32

– – Waffeln:

600

1905 32 05

– – – mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

– – – andere

– – – – ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

1905 32 11

– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

1905 32 19

– – – – – andere

– – – – andere:

1905 32 91

– – – – – gesalzen, auch gefüllt

1905 32 99

– – – – – andere

1905 40

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

200

1905 40 10

– – Zwieback

1905 40 90

– – andere

1905 90

– andere:

1 500

1905 90 10

– – ungesäuertes Brot (Matzen)

1905 90 20

– – Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

– – andere:

1905 90 30

– – – Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

1905 90 45

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck

1905 90 55

– – – extrudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

– – – andere:

1905 90 60

– – – – gesüßt

1905 90 90

– – – – andere

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig:

3 000 (1)

2105 00 10

– kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

– mit einem Gehalt an Milchfett von:

2105 00 91

– – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

2105 00 99

– – 7 GHT oder mehr

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

4 000

2106 10

– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:

2106 10 80

– – andere

2106 90

– andere:

2106 90 98

– – – andere


(1)  Anwendung aufgeschoben bis zu einer Lösung der Probleme in Bezug auf die Einfuhren von Milch und Milchprodukten aus der Türkei in die EU.


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