20.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/3


ÜBERSETZUNG

BETEILIGUNGSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „EU“ oder „Union“)

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

im Folgenden die „Vertragsparteien“ —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Beschlusses 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1),

des Beschlusses (GASP) 2015/956 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 17. Juni 2015 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2015) (2),

des Beschlusses (GASP) 2015/1965 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. Oktober 2015 über die Annahme des Beitrags der Schweiz zur Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/4/2015) (3),

des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Rechtsstellung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (4) (im Folgenden „Abkommen über die Rechtsstellung der Mission“) —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Beteiligung an der Mission

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) gemäß dem Beschluss 2014/486/GASP des Rates sowie jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUAM Ukraine beschließt, sowie gemäß diesem Abkommen und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 6 dieses Abkommens.

(2)   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUAM Ukraine erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union. Die Union unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft rechtzeitig über etwaige Änderungen an der EUAM Ukraine und insbesondere an den in Absatz 3 aufgeführten Dokumenten.

(3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass das an der EUAM Ukraine beteiligte schweizerische Personal seinen Auftrag ausführt in Übereinstimmung mit

dem Beschluss 2014/486/GASP und späterer Änderungen daran,

dem Missionsplan,

den Durchführungsbestimmungen.

(4)   Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Mission abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EUAM Ukraine leiten.

(5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Missionsleiter rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Mission und ihres Beitrags dazu.

Artikel 2

Rechtsstellung des Personals

(1)   Die Rechtsstellung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die EUAM Ukraine abgeordneten Personals wird durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Mission geregelt.

(2)   Unbeschadet des Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der EUAM Ukraine beteiligtes Personal aus.

(3)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der EUAM Ukraine, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen, zuständig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

(4)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf jegliche Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Vermögensgegenständen, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor.

(5)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der EUAM Ukraine beteiligten Staaten abzugeben.

(6)   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EUAM Ukraine abgeben.

Artikel 3

Verschlusssachen

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Unionüber die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (5) findet im Zusammenhang mit der EUAM Ukraine Anwendung.

Artikel 4

Anordnungskette

(1)   Das an der EUAM Ukraine beteiligte schweizerische Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin seinen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Zivilen Operationskommandeur der EU die operative und taktische Führung über ihr Personal.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur der EU trägt die strategische Verantwortung für die EUAM Ukraine und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission auf strategischer Ebene aus.

(4)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EUAM Ukraine und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die EUAM Ukraine und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat nach Maßgabe der in Artikel 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Mission dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

(7)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUAM Ukraine aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der zuständigen schweizerischen nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EUAM Ukraine ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung der EUAM Ukraine wird von der Union nach Konsultation mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der EUAM Ukraine noch einen Beitrag zu der Mission leistet.

(10)   Der Befehlshaber der EU-Mission kann nach Rücksprache mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit darum ersuchen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft ihren Beitrag zurücknimmt.

Artikel 5

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Absatzes 3 trägt die Schweizerische Eidgenossenschaft alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der EUAM Ukraine entstehenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Mission durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz entsprechend den Bedingungen des Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

(3)   Die Union nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft von Finanzbeiträgen zum Verwaltungshaushalt der EUAM Ukraine aus.

Artikel 6

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Die entsprechenden Behörden der Vertragsparteien schließen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 7

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 9

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen eigenen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Mission leistet.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 13. April 2016 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft


(1)   ABl. EU L 217 vom 23.7.2014, S. 42.

(2)   ABl. EU L 156 vom 20.6.2015, S. 21.

(3)   ABl. EU L 287 vom 31.10.2015, S. 67.

(4)   ABl. EU L 334 vom 21.11.2014, S. 3.

(5)   ABl. EU L 181 vom 10.7.2008, S. 58.


TEXT FÜR ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Anwendung des Beschlusses 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EUAM Ukraine genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUAM Ukraine verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der EU-Mission aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel vor.

Text für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen der Anwendung des Beschlusses 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EUAM Ukraine beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EU-Mission genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUAM Ukraine verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die Eigentum von an der EU-Mission teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der EU-Mission bei der Nutzung dieser Mittel vor.


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