29.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“ oder „EU“) einerseits und VIETNAM andererseits, im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union kann im Rahmen ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik beschließen, Krisenbewältigungsoperationen durchzuführen, zu denen die in Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union dargelegten Aufgaben gehören können, gemäß dem jeweiligen Beschluss des Rates.

(2)

Vietnam und die EU erkennen die Bedeutung des Weltfriedens für die Entwicklung aller Staaten an und setzen sich, gestützt auf die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, weiterhin für die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in ihrer jeweiligen Nachbarschaft und in der Welt ein.

(3)

Die Vertragsparteien haben sich verpflichtet, ihre Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu verstärken, und erkennen an, dass die Mittel und Fähigkeiten Vietnams in Krisenbewältigungsoperationen der EU eingesetzt werden könnten.

(4)

Vietnam und die EU möchten allgemeine Bedingungen für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der EU in einem Abkommen festlegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(5)

Ein solches Abkommen sollte weder die Beschlussfassungsautonomie der Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Vietnam über seine Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU von Fall zu Fall entscheidet.

(6)

Die Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an Krisenbewältigungsoperationen der EU eingeladen werden. Vietnam kann der Einladung der Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Union über die Annahme des vorgeschlagenen Beitrags —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf eine Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Union, Vietnam zur Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU einzuladen, teilt Vietnam der Europäischen Union in Anwendung dieses Abkommens den Beschluss seiner zuständigen Behörde über seine Beteiligung, einschließlich des von ihm vorgeschlagenen Beitrags, mit.

(2)   Die Bewertung des vorgeschlagenen Beitrags Vietnams durch die Union erfolgt in Konsultation mit Vietnam.

(3)   Die Union gibt Vietnam so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf seinen voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Vietnam bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Union teilt Vietnam das Ergebnis ihrer Bewertung und ihren Beschluss über den vorgeschlagenen Beitrag Vietnams schriftlich mit, um die Beteiligung Vietnams gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen.

(5)   Das Angebot Vietnams gemäß Absatz 1 und seine Annahme durch die EU gemäß Absatz 4 bilden die Grundlage für die Anwendung dieses Abkommens auf die jeweilige spezifische Krisenbewältigungsoperation.

(6)   Vietnam kann seine Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU aus eigener Initiative oder auf Antrag der Union nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Vietnam übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den entsprechenden Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer von der Union geführten Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

(2)   Der Beitrag Vietnams zu einer Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte Vietnams

(1)   Die Rechtsstellung des zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Vietnams wird in dem entsprechenden Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission, sofern ein solches Abkommen geschlossen wurde, oder in einer anderen Vereinbarung zwischen der Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt. Vietnam wird darüber informiert.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die Krisenbewältigungsoperation der EU stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und den zuständigen Behörden Vietnams geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission übt Vietnam die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. Werden Einsatzkräfte Vietnams an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingesetzt, so übt dieser Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit vorbehaltlich bestehender und/oder künftiger Abkommen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Völkerrecht aus.

(4)   Vietnam ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen; es ist zudem für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf alle Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Mitteln, die ihnen gehören oder von ihnen genutzt werden, oder wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust, die Zerstörung, die Körperverletzung oder der Tod von Personal in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor. Fälle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege geregelt.

(6)   Vietnam verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber Staaten abzugeben, die an einer Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, an der Vietnam teilnimmt.

(7)   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung Vietnams an einer Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Vietnam gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates für den Schutz von EU-Verschlusssachen, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiteren Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Schließen die Parteien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen, so findet jenes Abkommen im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Vietnam

a)

stellt sicher, dass sein zu einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag ausführt im Einklang mit

i)

dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,

ii)

dem Operationsplan,

iii)

den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen,

iv)

den geltenden Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU;

b)

unterrichtet den Zivilen Operationskommandeur rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Das von Vietnam für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, erhält Impfungen und ihm wird von einer hierzu befugten Behörde seine Tauglichkeit bescheinigt; eine Abschrift dieser Bescheinigung ist vorzulegen.

(3)   Das von Vietnam abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU einzuhalten sind.

Artikel 6

Anordnungskette

(1)   Alle vietnamesischen Personalmitglieder, die an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin den vietnamesischen Behörden.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur der EU übt die operative Kontrolle über alle Personalmitglieder aus, die an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind. Entsprechende Durchführungsvereinbarungen werden vor dem Einsatz zwischen dem Zivilen Operationskommandeur der EU und den vietnamesischen Behörden geschlossen.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation auf strategischer Ebene aus.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU im Einsatzgebiet, übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Operation im Einsatzgebiet aus und führt die laufenden Geschäfte.

(5)   Vietnam hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(6)   Der Missionsleiter übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Vietnam ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politischen Grundsätzen zuständig.

(7)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Vietnam einen nationalen Kontingentsleiter (im Folgenden „NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über Angelegenheiten, die die Operation betreffen, Bericht und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent Vietnams zuständig.

(8)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Union nach Konsultationen mit Vietnam gefasst, sofern Vietnam zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 8 trägt Vietnam gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Vietnams und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission oder alternativer geltender Bestimmungen geregelt.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels, auch in Bezug auf die eigenen Mittel Vietnams, und nach dem Beschluss Vietnams gemäß Artikel 1 Absatz 5, sich an einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist Vietnam bereit, einen Beitrag zur Finanzierung des Verwaltungshaushalts der betreffenden zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU zu leisten.

(2)   Dieser Beitrag zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) Vietnams am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Vietnams und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 leistet Vietnam keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union Vietnam grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union die Feststellung trifft, dass Vietnam einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Vietnams das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt.

(5)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Vietnams zum Verwaltungshaushalt einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Vietnam sorgt dafür, dass seine an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag ausführen im Einklang mit

a)

dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten entsprechenden Beschluss des Rates und den nachfolgenden Änderungen,

b)

dem Operationsplan,

c)

den anwendbaren Durchführungsvereinbarungen und

d)

den geltenden Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU.

(2)   Vietnam unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

(3)   Das von Vietnam abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten, wobei die strengsten Verhaltensnormen gemäß den Vorgaben für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU einzuhalten sind.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle vietnamesischen Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligt sind, unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin den vietnamesischen Behörden.

(2)   Der Befehlshaber der Operation der EU übt die operative und taktische Führung und/oder Kontrolle über alle Einsatzkräfte und Personalmitglieder der an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten aus. Entsprechende Durchführungsvereinbarungen werden vor dem Einsatz zwischen dem Befehlshaber der Operation der EU und den vietnamesischen Behörden geschlossen.

(3)   Vietnam hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit Vietnam jederzeit darum ersuchen, dass Vietnam seinen Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Vietnam einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (im Folgenden „SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Angelegenheiten, die die Operation betreffen, und ist für die Aufrechterhaltung der Disziplin im Kontingent Vietnams zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 dieses Abkommens trägt Vietnam alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, werden Fragen einer etwaigen Haftung Vietnams und des entsprechenden Schadenersatzes nach Maßgabe des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte oder geltender alternativer Bestimmungen geregelt.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels, auch in Bezug auf die eigenen Mittel Vietnams, und nach dem Beschluss Vietnams gemäß Artikel 1 Absatz 5, sich an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist Vietnam bereit, einen Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zu leisten.

(2)   Dieser Beitrag zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d. h. entweder

a)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE Vietnams am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals Vietnams und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Buchstabe b verwendet und stellt Vietnam lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von Vietnam insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 nimmt die Union Vietnam grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Union die Feststellung trifft, dass Vietnam einen umfangreichen Beitrag leistet, der für diese Operation von grundlegender Bedeutung ist,

oder

b)

das Pro-Kopf-BNE Vietnams das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Union übersteigt.

(4)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden alle Vereinbarungen über die Zahlung von Beiträgen Vietnams zu den gemeinsamen Kosten von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterzeichnet; sie enthalten unter anderem die folgenden Bestimmungen über

a)

den Betrag des betreffenden finanziellen Beitrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags und

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Zuständige Behörden

Für die Zwecke dieses Abkommens ist das vietnamesische Verteidigungsministerium die zuständige Behörde Vietnams, sofern der Europäischen Union nichts anderes mitgeteilt wird.

Artikel 15

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

Artikel 16

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 17

Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen wird auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien überprüft.

(3)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die beiden hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2019, in zwei Urschriften jeweils englischer und vietnamesischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Für die Europäische Union

Für die Regierung der Sozialistischen

Republik Vietnam


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates vom 27. März 2015 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/871/GASP (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 39).


ERKLÄRUNG DER MITGLIEDSTAATEN DER EU, DIE EINEN BESCHLUSS DES RATES DER EU ÜBER EINE KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATION DER EU, AN DER SICH VIETNAM BETEILIGT, ANWENDEN, IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 5

„Die Mitgliedstaaten der EU sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU, an der sich Vietnam beteiligt, bestrebt, soweit ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf alle Ansprüche gegen Vietnam wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von dem für eine Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personal Vietnams in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Operation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum Vietnams sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des für die Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordneten Personals Vietnams bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


ERKLÄRUNG VIETNAMS IN BEZUG AUF DEN VERZICHT AUF SCHADENERSATZANSPRÜCHE GEGEN ALLE AN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN DER EU BETEILIGTEN STAATEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 5

„Vietnam, das zugestimmt hat, sich an einer Krisenbewältigungsoperation der EU zu beteiligen, ist bestrebt, soweit seine innerstaatliche Rechtsordnung dies zulässt, auf jegliche Ansprüche gegen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmende Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Vietnam gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten vor, oder

durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Eigentum der an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten des Personals der Krisenbewältigungsoperation der EU bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


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