18.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 192/55 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2019
vom 11. April 2019
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1230]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bazt (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„, geändert durch:
— |
32019 R 0462: Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 13)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/462 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. April 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. April 2019.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Claude MAERTEN
(1) ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 13.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.