18.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2019

vom 11. April 2019

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2019/1230]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1799 im Hinblick auf die Befreiung der Bank of England von den Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bazt (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1799 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„, geändert durch:

32019 R 0462: Delegierte Verordnung (EU) 2019/462 der Kommission vom 30. Januar 2019 (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 13)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/462 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. April 2019 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2019 vom 29. März 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (*1).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. April 2019.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Claude MAERTEN


(1)  ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 13.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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