26.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/227


BESCHLUSS Nr. 1/2021 DES MIT DEM HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom 23. Februar 2021

hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die vorläufige Anwendung gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommen endet [2021/356]

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) kamen die Vertragsparteien überein, das Handels- und Kooperationsabkommen ab dem 1. Januar 2021 vorläufig anzuwenden, sofern sie einander vor diesem Zeitpunkt notifiziert haben, dass ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die vorläufige Anwendung abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung endet an einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt: am 28. Februar 2021 oder an einem anderen vom Partnerschaftsrat festgelegten Zeitpunkt; oder am ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass sie ihre jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren für die Feststellung ihrer Zustimmung, gebunden zu sein, erfüllt haben.

(2)

Da die Europäische Union aufgrund interner Verfahrensvorschriften nicht in der Lage sein wird, das Handels- und Kooperationsabkommen bis zum 28. Februar 2021 zu schließen, sollte der Partnerschaftsrat den 30. April 2021 als Zeitpunkt festlegen, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens endet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zeitpunkt, an dem die vorläufige Anwendung gemäß Artikel FINPROV.11 [Inkrafttreten und vorläufige Anwendung] Absatz 2 Buchstabe a des Handels- und Kooperationsabkommens endet, ist der 30. April 2021.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und London am 23. Februar 2021.

Im Namen des Partnerschaftsrates

Der gemeinsame Vorsitz

Maroš ŠEFČOVIČ

Michael GOVE


(1)   ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.


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