31964L0432

Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 375Y0820(01) */

Amtsblatt Nr. 121 vom 29/07/1964 S. 1977 - 2012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0065
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0065
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0164
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0108
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0077


RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 20 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (3) wird bereits angewendet ; eine ähnliche Verordnung ist für Rindfleisch vorgesehen ; beide Verordnungen regeln auch den Handel mit Lebendvieh.

Die Verordnung Nr. 20 des Rates ersetzt die vielfältigen traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um insbesondere den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu erleichtern ; die für Rindfleisch vorgesehene Verordnung zielt ebenfalls auf die Beseitigung von Handelshemmnissen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ab.

Die Anwendung der genannten Verordnungen wird so lange nicht die erwartete Wirkung haben, als der innergemeinschaftliche Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen durch die derzeitigen Unterschiede zwischen den viehseuchenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird.

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den bereits erlassenen oder in Vorbereitung befindlichen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen sind Maßnahmen zu treffen, um die genannten Unterschiede zu beseitigen ; es ist daher erforderlich, die viehseuchenrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten einander anzugleichen. (1)AB Nr. 61 vom 19.4.1963, S. 1254/63. (2)Siehe Seite 2009/64 dieses Amtsblatts. (3)AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 945/62.

Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 36 des Vertrages das Recht, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten ; dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrunde liegenden Vorschriften einander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik erschweren.

Im Rahmen dieser Angleichung muß dem Versandland die Verpflichtung auferlegt werden, dafür zu sorgen, daß die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine, ferner die Herkunfts- und Verladeorte dieser Tiere sowie die Transportmittel bestimmte veterinärpolizeiliche Voraussetzungen erfuellen, um sicherzustellen, daß diese Tiere keine Quelle für die Verbreitung ansteckender Krankheiten werden.

Damit die Mitgliedstaaten die Gewähr dafür haben, daß diese Voraussetzungen beachtet werden, ist es notwendig, daß eine Gesundheitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt ausgestellt wird ; die Bescheinigung muß die Tiersendungen bis zum Bestimmungsort begleiten.

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zu verbieten, daß Rinder und Schweine in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, wenn festgestellt wird, daß diese von einer ansteckenden Krankheit befallen, einer solchen Erkrankung verdächtig sind, oder, ohne selbst erkrankt zu sein, eine solche Krankheit übertragen können, oder wenn die Tiere nicht den von der Gemeinschaft erlassenen viehseuchenrechtlichen Vorschriften entsprechen.

Es ist nicht gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus anderen als veterinärpolizeilichen Gründen das Verbringen von Rindern und Schweinen in ihr Hoheitsgebiet zu verbieten ; dem Absender oder seinem Bevollmächtigten muß daher auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, die Tiere in das Versandland zurückzubefördern, sofern dem keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Gründe für ein Verbot oder eine Beschränkung zu beurteilen, muß dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes eine Begründung für das Verbot oder die Beschränkung gegeben werden.

Dem Absender ist im Falle eines Streits zwischen ihm und der Behörde des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbots oder einer Beschränkung das Recht einzuräumen, das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der aus einer von der Kommission aufgestellten Liste ausgewählt wird.

Ohne auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes Risiken einzugehen, wird es als möglich angesehen, in bestimmten Fällen und für bestimmte Tierarten die in dieser Richlinie vorgesehenen allgemeinen Vorschriften dadurch elastisch zu gestalten, daß den Bestimmungsländern eingeräumt wird, allgemeine oder besondere Abweichungen zuzulassen.

Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst nach eingehender Prüfung verwirklicht werden.

Für die Anlagen B bis D ist ein vereinfachtes Änderungsverfahren vorzusehen, da die darin erwähnten Regeln technischer Art sind und der Entwicklung unterliegen ; es erscheint daher zweckmässig, die Kommission damit zu betrauen, solche Änderungen nach Anhörung der Mitgliedstaaten vorzunehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Zucht-, Nutz- und Schlachtrindern sowie Zucht-, Nutzund Schlachtschweinen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Betrieb : landwirtschaftlicher Betrieb oder amtlich überwachter Händlerstall, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem Zucht-, Nutz- oder Schlachttiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden;

b) Schlachttiere : Rinder und Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt, der an einen Schlachthof angrenzt, gebracht zu werden ; die Vorschriften dieses Marktes dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür bestimmten Schlachthof gestatten. In letzterem Fall müssen die Tiere spätestens innerhalb zweiundsiebzig Stunden nach Ankunft auf dem Markt in diesem Schlachthof geschlachtet werden.

c) Zucht- und Nutztiere : Rinder und Schweine ausser den unter Buchstabe b) genannten, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind;

d) Tuberkulosefreies Rind : Rind, das den in der Anlage A unter I 1 genannten Bedingungen entspricht;

e) Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A unter I 2 genannten Bedingungen entspricht;

f) Brucellosefreies Rind : Rind, das den in der Anlage A unter II A 1 genannten Bedingungen entspricht;

g) Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A unter II A 2 genannten Bedingungen entspricht;

h) Brucellosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A unter II A 3 genannten Bedingungen entspricht;

i) Brucellosefreies Schwein : Schwein, das den in der Anlage A unter II B 1 genannten Bedingungen entspricht;

k) Brucellosefreier Schweinebestand : Schweinebestand, der den in der Anlage A unter II B 2 genannten Bedingungen entspricht;

l) Seuchenfreie Zone : Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Talgen vor der Verladung i) bei Rindern : kein Fall von Maul- und Klauenseuche,

ii) bei Schweinen : kein Fall von Maul- und Klauenseuche, von Schweinepest oder ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit)

aufgetreten ist;

m) Anzeigepflichtige Krankheiten : in Anlage E aufgeführte Krankheiten;

n) Amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

o) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus Rinder und Schweine in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

p) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den Rinder und Schweine aus einem anderen Mitgliedstaat versandt werden.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur Rinder und Schweine versandt werden, die den allgemeinen Bedingungen nach Absatz (2) - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Absatzes (7) - sowie den für bestimmte Kategorien von Rindern und Schweinen in den Absätzen (3) bis (6) vorgesehenen besonderen Bedingungen entsprechen.

(2) Die unter diese Richtlinie fallenden Rinder und Schweine müssen: a) am Tage der Verladung frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein;

b) in einem Betrieb erworben worden sein, der auf Grund amtlicher Feststellung folgenden Bedingungen entspricht: i) er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen,

ii) in dem Betrieb selbst darf seit mindestens 3 Monaten vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche oder Rinderbrucellose und - wenn es sich um Schweine handelt - kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinder- und Schweinebrucellose, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) aufgetreten sein;

iii) in dem Betrieb dürfen des weiteren seit mindestens 30 Tagen vor der Verladung keine sonstigen auf die betreffende Tierart übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten aufgetreten sein.

c) wenn es sich um Zucht- und Nutztiere handelt, während der letzten 30 Tage vor der Verladung in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Betrieb gehalten worden sein ; der amtliche Tierarzt kann bescheinigen, daß die Tiere während der letzten 30 Tage vor der Verladung in dem Betrieb gehalten worden sind, wenn es sich um nach Maßgabe des Buchstaben d) gekennzeichnete und unter amtlicher tierärztlicher Aufsicht stehende Tiere handelt und demnach die Zugehörigkeit der Tiere zum Betrieb bescheinigt werden kann;

d) durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein, an deren Stelle bei Schweinen ein dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck treten kann;

e) unmittelbar vom Betrieb zur Verladestelle befördert werden, und zwar i) abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Rinder und Schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Bedingungen entsprechen,

ii) getrennt nach Zucht- und Nutztieren und nach Schlachttieren;

iii) in vorher gereinigten und mit einem im Versandland amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln, Behältern und gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen;

f) nach Maßgabe des Buchstaben e) von der Verladestelle aus zum Transport ins Bestimmungsland verladen werden ; die Verladestelle muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen;

g) nach der Verladung in kürzester Frist der Grenzuebergangsstelle des Versandlandes, an der die Abfertigung erfolgen soll, unmittelbar zugeleitet werden;

h) während des Versands in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung nach Anlage F (Muster I bis Muster IV) begleitet werden, die am Tage der Verladung zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes ausgestellt sein muß und von diesem Tage an 10 Tage Gültigkeit hat.

(3) Zucht- und Nutzrinder müssen ausserdem a) spätestens 15 Tage oder frühestens 4 Monate vor der Verladung gegen die Maul- und Klauenseuchetypen A, O und C mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften Impfstoff, der auf der Grundlage inaktivierter Viren hergestellt ist, schutzgeimpft worden sein;

b) aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen und selbst tuberkulosefrei sein, insbesondere bei einer nach den Bestimmungen der Anlagen A und B durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert haben;

c) aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand stammen und selbst brucellosefrei sein, insbesondere bei einer nach den Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben;

d) wenn es sich um milchgebende Rinder handelt, frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzuendung sein ; darüber hinaus darf eine nach den Bestimmungen der Anlage D, durchgeführte Milchanalyse weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzuendungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime geführt haben.

(4) Zucht- und Nutzschweine müssen ausserdem aus einem brucellosefreien Schweinebestand stammen und selbst brucellosefrei sein, insbesondere bei einer nach den Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben ; die Durchführung der Blutserumagglutination ist nur bei Schweinen erforderlich, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.

(5) Schlachttiere dürfen ausserdem nicht zu Rindern oder Schweinen gehören, die im Rahmen eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Seuchentilgungsverfahrens auszumerzen sind.

(6) Schlachtrinder, soweit sie älter als vier Monate sind, müssen ausserdem a) spätestens 15 Tage oder frühestens 4 Monate vor der Verladung gegen die Maul- und Klauenteuchetypen A, O und C mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften Impfstoff, der auf der Grundlage inaktivierter Viren hergestellt ist, schutzgeimpft worden sein ; bei wiedergeimpften Rindern aus Mitgliedstaaten, in denen diese Tiere jährlich schutzgeimpft und bei Auftreten der Maul- und Klauenseuche systematisch abgeschlachtet werden, darf die Impfung jedoch bis zu 12 Monaten zurückliegen;

b) wenn sie nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen, negativ auf eine nach den Bestimmungen der Anlagen A und B durchgeführten intradermale Tuberkulinprobe reagiert haben;

c) wenn sie weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen, bei einer nach den Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben.

(7) Zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sind auch zugelassen : Zucht-, Nutz- und Schlachttiere, die auf einem zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt erworben worden sind, sofern dieser folgenden Bedingungen entspricht: a) er muß unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehen;

b) er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen und darüber hinaus an einem Ort abgehalten werden, an dem am gleichen Tage kein anderer Viehmarkt stattfindet;

c) er darf - nach vorhergehender Desinfektion - entweder nur als Markt für Zucht- und Nutztiere oder nur als Markt für Schlachttiere dienen, wobei alle aufgetriebenen Tiere den für sie geltenden Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, wie sie in den Absätzen (2) bis (6) sowie in Artikel 4 vorgeschrieben sind, entsprechen müssen. Insbesondere müssen die Tiere nach Absatz (2) Buchstabe e) auf den Markt befördert worden sein. Diese Tiere können, bevor sie von dem Betrieb oder dem den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechenden Markt zur Verladestelle verbracht werden, auf einem amtlich überwachten Sammelplatz aufgetrieben werden, sofern dieser die für den Markt festgelegten Bedingungen erfuellt.

Auf solchen Märkten erworbene Tiere müssen unmittelbar von diesem Markt bzw. Sammelplatz nach Absatz (2) Buchstaben e) und g) der Verladestelle zugeleitet und in das Bestimmungsland versandt werden.

Die Zeit einer Versammlung solcher Tiere ausserhalb des Herkunftsbetriebes, namentlich auf dem Markt, dem Sammelplatz oder der Verladestelle selbst, ist auf die in Absatz (2) Buchstabe c) vorgesehene 30-Tage-Frist anzurechnen, sofern die Zeit 4 Tage nicht überschreitet.

(8) Das Versandland gibt an, welche Märkte im Sinne des Absatzes (7) als Märkte für Zuchtund Nutztiere oder als Märkte für Schlachttiere zugelassen werden. Es teilt diese Zulassungen den zuständigen Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(9) Das Versandland regelt, in welcher Weise die amtliche Überwachung der in Absatz (7) vorgesehenen Märkte und Sammelplätze im einzelnen durchzuführen ist und vergewissert sich, daß diese Überwachung durchgeführt wird.

(10) Im Fall des Absatzes (7) sind entsprechende Angaben in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage F (Muster I bis Muster IV) aufzunehmen.

(11) Das Versandland regelt, in welcher Weise die amtliche Überwachung der Händlerställe im einzelnen durchzuführen ist und vergewissert sich, daß diese Überwachung durchgeführt wird.

(12) War der Betrieb oder war die Zone wegen des Auftretens einer auf die betreffende Tierart übertragbaren Krankheit amtlich angeordneten Sperrmaßnahmen unterworfen, so beginnen die in Absatz (2) Buchstabe b) unter Ziffer ii) und iii) und Artikel 2 Buchstabe l) bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem diese Sperrmaßnahmen amtlich aufgehoben wurden.

Artikel 4

(1) Alle für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Tiere müssen a) wenn es sich um Zucht- und Nutztiere handelt, seit mindestens 6 Monaten,

b) wenn es sich um Schlachtiere handelt, seit mindestens 3 Monaten,

vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden sein.

Wenn diese Tiere jünger sind als 6 bzw. 3 Monate, müssen sie seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden sein.

(2) In allen Fällen des Absatzes (1) sind entsprechende Angaben in die Gesundheitsbescheinigung nach Anlage F (Muster I bis Muster IV) aufzunehmen.

Artikel 5

Werden die in Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) und Absatz (6) Buchstabe a) bezeichneten Impfstoffe nicht in einem Mitgliedstaat hergestellt, so sind sie in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, es sei denn, daß neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder ein Mangel an bisher als geeignet anerkannten Impfstoffen einen Erwerb ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft notwendig machen. Falls künftig andere Typen des Maul- und Klauenseuchevirus als die Typen A, O und C oder Varianten dieser Typen auftreten sollten, gegen die die bisher verwendeten Impfstoffe keinen oder nur einen unvollständigen Schutz bieten, kann jeder Mitgliedstaat beschleunigt die erforderlichen Maßnahmen für eine entsprechende Impfstoffzusammensetzung und die Anwendung dieser Impfstoffe treffen. Gleichzeitig unterrichtet er hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Die Kommission kann veranlassen, daß Beratungen über die getroffenen und gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen aufgenommen werden.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der Grenzuebergangsstellen mit, die beim Verbringen von Rindern und Schweinen in sein Gebiet zu benutzen sind.

Sofern die Beachtung der viehseuchenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist, sind bei der Wahl der Grenzuebergangsstellen, an denen die Abfertigung erfolgen soll, die Vermarktungswege und alle in Frage kommenden Transportmittel zu berücksichtigen.

(2) Jedes Bestimmungsland kann verlangen, daß es vom Absender oder von dessen Bevollmächtigten im voraus über die Ankunft eines Rinder- oder Schweinetransports in seinem Hoheitsgebiet, über Gattung, Art und Zahl der Tiere, die Grenzuebergangsstelle sowie die voraussichtliche Ankunftszeit unterrichtet wird. Es kann jedoch nicht verlangen, daß ihm diese Mitteilung früher als 48 Stunden vor der Ankunft des Transports in seinem Hoheitsgebiet zugeht.

(3) Jedes Bestimmungsland kann das Verbringen von Rindern oder Schweinen in sein Hoheitsgebiet untersagen, wenn bei einer von einem amtlichen Tierarzt an der Grenzuebergangsstelle vorgenommenen Untersuchung festgestellt wurde, daß: a) diese Tiere von einer anzeigepflichtigen Tierkrankheit befallen sind oder ein Krankheitsoder Ansteckungsverdacht besteht, oder

b) die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 bei diesen Tieren nicht beachtet worden sind.

Das Bestimmungsland kann in Fällen, in denen ein Krankheits- oder Ansteckungsverdacht einer anzeigepflichtigen Krankheit besteht, die zur Aufklärung solcher Fälle notwendigen Maßnahmen einschließlich der Quarantäne treffen.

Die auf Grund der Sätze 1 und 2 getroffenen Entscheidungen müssen auf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung zulassen, sofern dem keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

(4) Wenn die Einfuhr der Tiere aus einem der in Absatz (3) Buchstabe a) genannten Gründe verboten wurde und vom Versandland oder gegebenenfalls vom Transitland nicht binnen 8 Stunden eine Rückbeförderung genehmigt wird, so kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes die Schlachtung oder Tötung der betreffenden Tiere angeordnet werden.

(5) Die Schlachttiere müssen nach dem Eintreffen im Schlachthof binnen kürzester, den veterinärpolizeilichen Forderungen entsprechender Frist geschlachtet werden. Schlachttiere, die sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland auf einem an einen Schlachthof angrenzenden Markt gebracht werden, dessen Vorschriften den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten Schlachthof gestatten, müssen binnen 72 Stunden nach Ankunft auf dem Markt in diesem Schlachthof geschlachtet werden.

Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann aus veterinärpolizeilichen Gründen den Schlachthof bestimmen, an den Schlachttiere geleitet werden müssen.

(6) Stellen sich Tatbestände, die die Anwendung des Absatzes (3) Satz 1 gerechtfertigt hätten, erst nach dem Verbringen von Zucht- und Nutztieren in das Hoheitsgebiet des Bestimmungslandes heraus, so hat die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes auf Antrag der zuständigen Zentralbehörde des Bestimmungslandes die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen und ihr deren Ergebnis unverzueglich mitzuteilen.

(7) Die nach den Absätzen (3), (4) und (5) getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörde sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen dem Antragsteller unverzueglich schriftlich mitgeteilt werden ; ihnen muß eine Belehrung beigefügt sein, aus welcher der Antragsteller entnehmen kann, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen. Diese Entscheidungen sind ebenfalls der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungsländer können für den Einzelfall oder allgemein einen oder mehreren Versandländern Genehmigungen erteilen, wonach in ihr Hoheitgebiet eingeführt werden dürfen: A. Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder: a) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) oder Absatz (6) Buchstabe a) nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, wenn im Versandland und in den in Betracht kommenden Transitländern nach amtlicher Feststellung seit mindestens 6 Monaten vom Tage der Verladung an kein Fall von Maulund Klauenseuche aufgetreten ist;

b) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) oder Absatz (6) Buchstabe a) frühestens 10 Tage vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften und von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes anerkannten Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind;

B. Zucht- und Nutzrinder, die in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe c) aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen;

C. Schlachtrinder: a) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe b) positiv auf die intradermale Tuberkulinprobe reagiert haben;

b) die in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe c) bei einer Blutserumagglutination einen Titer von 30 oder mehr Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben.

(2) Erteilt ein Bestimmungsland eine allgemeine Genehmigung nach Absatz (1), so hat es die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich hiervon zu unterrichten.

(3) Erteilt ein Bestimmungsland eine der in Absatz (1) vorgesehenen Genehmigungen, so ist im Falle eines Transits auch eine entsprechende Genehmigung der betreffenden Transitländer herbeizuführen.

(4) Die Versandländer treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage F (Muster I und Muster II) eine Angabe darüber aufgenommen wird, daß von einer der in Absatz (1) vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist.

Artikel 8

Bis zum Inkrafttreten etwaiger Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bleiben von dieser Richtlinie unberührt die Bestimmungen der Mitgliedstaaten a) für Rinder und Schweine, denen Antibiotika, östrogene oder thyreostatische Stoffe zugeführt worden sind,

b) zur Vorbeugung gegen Trichinen - sofern diese Bestimmungen keine diskriminierende Anwendung finden -, und zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine systematische Untersuchung auf Trichinose in den Versandländern.

Artikel 9

(1) Ein Mitgliedstaat kann, falls die Gefahr einer Ausbreitung von Tierkrankheiten durch das Verbringen von Rindern oder Schweinen aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet besteht, folgende Maßnahmen ergreifen: a) Bei Ausbruch einer Viehseuche in dem anderen Mitgliedstaat kann er das Verbringen von Rindern oder Schweinen aus den verseuchten Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken;

b) im Falle einer epizootischen Ausbreitung oder des Auftretens einer neuen schweren ansteckenden Tierkrankheit kann er das Verbringen von Rindern oder Schweinen aus dem gesamten Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken.

(2) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz (1) getroffenen Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen 10 Werktagen unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Hält der betroffene Mitgliedstaat das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz (1) für unbegründet, so kann er bei der Kommission die sofortige Aufnahme von Beratungen beantragen.

Artikel 10

(1) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(2) Jeder Mitgliedstaat räumt dem Absender von Rindern oder Schweinen, die von den in Artikel 6 Absatz (3) vorgesehenen Maßnahmen betroffen werden, das Recht ein, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde - ausser bei Schlachtung oder Tötung der Tiere, wenn dies aus veterinärpolizeilichen Gründen unbedingt erforderlich ist - ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz (3) vorgelegen haben.

Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben ; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Versandlandes noch diejenige des Bestimmungslandes besitzen.

Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

Artikel 11

Ist die Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus dritten Ländern am Tage des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht anwendbar, so dürfen bis zu ihrer Anwendung die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus diesen Ländern nicht günstiger sein als die Bestimmungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anlagen binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1964.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. HEGER

ANLAGE A

I. Tuberkulosefreie Rinder und Rinderbestände

1. Als tuberkulosefrei gilt ein Rind, das keine klinischen Tuberkuloseerscheinungen aufweist, auf eine frühestens 30 Tage vor der Verladung nach den Bestimmungen der Anlage B durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert hat, keine unspezifischen Reaktionen aufweist und einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand im Sinne der Nummer 2 angehört.

2. Als amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) alle Rinder frei von klinischen Tuberkuloseerscheinungen sind;

b) alle über 6 Wochen alten Rinder auf mindestens zwei, nach den Bestimmungen der Anlage B amtlich durchgeführte intradermale Tuberkulinproben negativ reagiert haben, von denen die erste 6 Monate nach der Sanierung des Bestandes, die zweite nach weiteren 6 Monaten und die folgenden im Abstand von jeweils einem Jahr oder, wenn es sich um Mitgliedstaaten handelt, in denen sämtliche Rinderbestände unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und der Tuberkulose-Infektionssatz dieser Rinderbestände 1 % nicht übersteigt, im Abstand von jeweils zwei Jahren durchgeführt worden sind.

c) sich keine Rinder befinden, die ohne Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie auf die Tuberkulinprobe im Sinne der Anlage B Nummer 21 Buchstabe a) negativ reagiert haben und aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen.

II. Brucellosefreie Rinder und Schweine und Rinder- und Schweinebestände

A. Rinder und Rinderbestände 1. Als brucellosefrei gilt ein Rind, das keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufweist, bei einer frühestens 30 Tage vor der Verladung nach den Bestimmungen der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter (IE/ml) aufgewiesen hat und einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand im Sinne der Nummer 2 angehört. Bei Stieren darf darüber hinaus die Spermafluessigkeit keine Brucelloseagglutinine enthalten.

2. Als amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) sich keine mit einem Lebendimpfstoff gegen Brucellose schutzgeimpften Rinder befinden;

b) alle Rinder seit mindestens 6 Monaten keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufgewiesen haben;

c) alle über 12 Monate alten Rinder aa) bei zwei im Abstand von 6 Monaten nach den Bestimmungen der Anlage C amtlich durchgeführten Blutserumagglutinationen einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben ; die erste Blutserumagglutination kann durch drei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Kannenmilch-Ringteste unter der Voraussetzung ersetzt werden, daß die zweite Blutserumagglutination frühestens 6 Wochen nach dem dritten Kannenmilch-Ringtest durchgeführt wird;

bb) jährlich auf Brucellosefreiheit durch drei im Abstand von mindestens 3 Monaten durchgeführte Kannenmilch-Ringteste oder durch zwei Milch-Ringteste und eine Blutserumagglutination im Abstand von mindestens 3 Monaten überprüft werden ; lässt sich ein Kannenmilch-Ringtest nicht durchführen, so sind jährlich zwei Blutserumagglutinationen im Abstand von 6 Monaten vorzunehmen ; in Mitgliedstaaten, in denen sämtliche Rinderbestände unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und der Brucellose-Infektionssatz dieser Rinderbestände 1 % nicht übersteigt, genügen jährlich zwei Milchringteste ; lassen sich diese nicht durchführen, so ist eine Blutserumagglutination vorzunehmen;

d) sich keine Rinder befinden, die ohne Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie bei einer frühestens 30 Tage vor ihrer Aufnahme in diesen Bestand durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben und darüber hinaus aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand stammen.

3. Als brucellosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) in Abweichung von Nummer 2 Buchstabe a) die Rinder im Alter zwischen 5 und 8 Monaten schutzgeimpft werden, jedoch ausschließlich mit dem Lebendimpfstoff Buck 19;

b) alle Rinder die unter Nummer 2 Buchstabe b), c) und d) vorgesehenen Bedingungen erfuellen, wobei jedoch unter 30 Monate alte Rinder bei negativer Komplementbindungsreaktion einen Agglutinationstiter von 30 IE/ml oder mehr, jedoch weniger als 80 IE/ml aufweisen können.

B. Schweine und Schweinebestände 1. Als brucellosefrei gilt ein Schwein, das keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufweist, bei einer frühestens 30 Tage vor der Verladung nach den Bestimmungen der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml und eine negative Komplementbindungsreaktion aufgewiesen hat sowie einem brucellosefreien Bestand im Sinne der Nummer 2 angehört ; die Blutserumagglutination wird nur bei Schweinen mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm durchgeführt.

2. Als brucellosefreier Schweinebestand ist ein Bestand anzusehen, a) in dem seit mindestens einem Jahr Schweinebrucellose amtlich nicht festgestellt worden ist oder keine Anzeichen aufgetreten sind, die amtlich zur Feststellung des Verdachts von Schweinebrucellose geführt haben, oder, wenn ein solcher Verdacht amtlich festgestellt worden ist, durch eine klinische und eine bakteriologische sowie gegebenenfalls eine serologische Untersuchung unter amtlicher Aufsicht der Nachweis erbracht worden ist, daß dieser Verdacht nicht gerechtfertigt war;

b) der sich im Mittelpunkt einer Zone mit einem Durchmesser von 20 km befindet, in der seit mindestens einem Jahr kein Fall von Schweinebrucellose amtlich festgestellt worden ist;

c) in dem gleichzeitig im Betrieb gehaltene Rinder amtlich als brucellosefrei anerkannt worden sind.

ANLAGE B

Bedingungen für die Herstellung und Verwendung der Tuberkuline

1. Die amtlich kontrollierten Tuberkulinproben sind mit dem Tuberkulin PPD (bovin) oder dem auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen Tuberkulin durchzuführen.

2. Für die Prüfung des Tuberkulins PPD ist ein Substandard zu verwenden, der dem vom Staatens Seruminstitut in Kopenhagen ausgegebenen Internationalen Standard des PPD entspricht.

Dieses standardisierte Tuberkulin ist von dem Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam zu beziehen.

3. Für die Prüfung des sogenannten synthetischen Tuberkulins ist ein Substandard zu verwenden, der dem vom Staatens Seruminstitut in Kopenhagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT) entspricht.

Dieses standardisierte Tuberkulin ist vom Paul-Ehrlich-Institut Frankfurt/Main zu beziehen.

4. Die Tuberkuline sind aus einem der nachstehend genannten bovinen Tuberkulosestämme zuzubereiten: a) An5

b) Vallée

c) Behring.

5. Die Tuberkuline sind auf pH 6,5 bis pH 7 einzustellen.

6. Als Konservierungsmittel in Tuberkulinen ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von 0,5 % zu verwenden.

7. Die Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa + 4º C aufzubewahren sind, beträgt für: a) Tuberkulin PPD fluessig : 6 Monate,

Tuberkulin PPD lyophilisiert : 5 Jahre;

b) sog. synthetisches Tuberkulin unverdünnt : 5 Jahre,

verdünnt : 2 Jahre.

8. Nachstehende staatlichen Institute sind mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline zu beauftragen: a) Deutschland : Paul-Ehrlich-Institut, Frankfurt/Main

b) Belgien : Institut National de Recherches Vétérinaires, Bruxelles

c) Frankreich : Laboratoire Central de Recherches Vétérinaires, Alfort

d) Großherzogtum Luxemburg : Institut des Lieferlandes

e) Italien : Istituto Superiore di Sanità, Roma

f) Niederlande : Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam.

9. Die amtliche Prüfung ist entweder an den in Einzelgefässe abgefuellten verwendungsbereiten Tuberkulinen oder an der Gesamttuberkulinmenge einer Charge vor dem Konditionieren durchzuführen, sofern die spätere Abfuellung in Einzelgefässe in Gegenwart eines Vertreters der zuständigen Behörde erfolgt.

10. Die Prüfung der Tuberkuline hat durch biologische Methoden und, sofern es sich um PPD handelt, darüber hinaus durch die chemische Methode zu erfolgen.

11. Die Tuberkuline müssen steril sein.

12. Eine die Ungiftigkeit und das Fehlen von Reizeigenschaften betreffende Prüfung auf Verträglichkeit der Tuberkuline ist wie folgt durchzuführen: a) Ungiftigkeit : die Prüfungen sind an Mäusen und Meerschweinchen nach folgendem Verfahren vorzunehmen:

Mäuse : Zwei Mäusen im Gewicht von 16 - 20 g sind 0,5 ml Tuberkulin unter die Haut zu spritzen. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden keine eindeutigen Vergiftungserscheinungen, so kann angenommen werden, daß der zulässige Phenolgehalt nicht überschritten ist.

Meerschweinchen : Das Gewicht der Versuchstiere muß zwischen 350 und 500 g liegen. Die zu injizierende Tuberkulindosis hat 1 ml je 100 g Lebendgewicht zu betragen. Im übrigen ist die Prüfung wahlweise nach einem der nachstehenden Verfahren durchzuführen: aa) Das Tuberkulin wird zwei Meerschweinchen unter die Bauchhaut gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich angesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tag ein starkes Infiltrat zeigen, das sich, ohne eine Nekrose zu erzeugen, am dritten Tag zurückbildet und nach dem sechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Nekrosen der Bauchhaut oder verschwinden die Infiltrate nach sechs Tagen nicht, so ist das Tuberkulin zurückzuweisen.

bb) Die Tuberkulindosis wird zwei Meerschweinchen in die Bauchhöhle gespritzt. Die Tiere werden 6 Wochen lang beobachtet ; in dieser Zeit dürfen sich weder spezifische Symptome noch ein Gewichtsverlust einstellen. Nach 6 Wochen werden die Tiere getötet, damit festgestellt werden kann, daß keine tuberkulöse Veränderung aufgetreten ist ; insbesondere werden histologische Schnitte der Milz, der Leber und der Lungen untersucht. Ebenso wird mit jedem Tier verfahren, das vor dieser Frist verendet.

b) Fehlen von Reizeigenschaften : Bei zwei Meerschweinchen ist eine intrakutane Injektion einer Dosis von 2 500 Internationalen Tuberkulin-Einheiten (IE) in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte Flankenhaut durchzuführen. Nach 40 Stunden darf keinerlei Reaktion auftreten.

13. Zur genauen Dosierung des Phenolgehalts und zur Prüfung auf das etwaige Vorhandensein eines anderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse der Tuberkuline durchzuführen.

14. Eine Prüfung der Tuberkuline auf Nichtsensibilierung ist auf folgende Weise durchzuführen: Drei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand von fünf Tagen eine intrakutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. Fünfzehn Tage später werden diese Meerschweinchen mit einer intrakutanen Einspritzung der gleichen Tuberkulindosis geprüft. Die Reaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchszwecken verwendeten Meerschweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle mit der gleichen Dosis Tuberkulin gespritzt worden sind.

15. Eine Prüfung auf Wirksamkeit ist nach der physikalisch-chemischen Methode und nach den biologischen Methoden durchzuführen. a) Physikalisch-chemische Methode : Diese Methode gilt für PPD und beruht auf der Ausfällung der Tuberkulin-Proteine mit Trichlor-Essigsäure. Der Stickstoffgehalt wird durch Destillation im Kjeldahl-Apparat bestimmt. Der Umrechnungsfaktor für den Gesamtstickstoff im PPD ist 6,25.

b) Biologische Methoden : Diese Methoden gelten sowohl für die auf synthetischem Nährboden präparierten Tuberkuline wie für PPD und beruhen auf einem Vergleich der zu prüfenden Tuberkuline mit den als Maßstab dienenden Tuberkulinen.

16. Der Internationale Standard des AT enthält 100 000 IE/ml.

17. Der Internationale Standard des PPD wird in lyophilisiertem Zustand ausgegeben : Eine IE = 0,00002 mg Tuberkulinprotein. Jede Ampulle enthält 2 mg Tuberkulinprotein.

Die von den Herstellungsstätten den unter Nummer 8 aufgeführten staatlichen Instituten zur Prüfung gestellten Tuberkuline müssen die gleiche Wirksamkeit wie das Standard-Tuberkulin haben, d. h. 100 000 IE/ml enthalten.

18. a) Kontrolle der Wirksamkeit an Meerschweinchen:

Es sind weisse Meerschweinchen mit einem Gewicht zwischen 400 und 600 g zu verwenden. Die Versuchstiere müssen völlig gesund sein. Im Augenblick der Injizierung des Tuberkulins ist durch Abtasten zu prüfen, ob der Muskeltonus trotz der vorhergehenden Sensibilisierung normal geblieben ist. aa) Die Sensibilisierung der Meerschweinchen hat durch experimentelle Infektion, herbeigeführt durch subkutane Injektion am Schenkel oder Nacken mit etwa 0,5 mg lebenden Tuberkulosebakterien - aufgeschwemmt in physiologischer Kochsalzlösung - zu erfolgen.

Hierzu ist der vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt/Main zu beziehende bovine Stamm zu verwenden. Die Dosis ist so zu bemessen, daß die Meerschweinchen bis zur Benutzung auf ihrem Ausgangsgewicht gehalten werden.

bb) Die Wertbemessung muß unabhängig von der angewandten Technik stets auf einem Vergleich des zu prüfenden Tuberkulins mit dem als Standard dienenden Tuberkulin beruhen ; das Ergebnis ist in Internationalen Einheiten je ml (IE/ml) auszudrücken.

b) Kontrolle der Wirksamkeit am Rind:

Sofern eine Kontrolle der Wirksamkeit am Rind durchgeführt wird, muß das zur Prüfung gestellte Tuberkulin bei tuberkulösen Rindern die gleiche Reaktion auslösen, die durch die gleiche Dosis des Standard-Tuberkulins hervorgerufen wird.

19. Die Tuberkulinisierung hat durch eine einzige intrakutane Injektion entweder am Hals oder an der Schulter zu erfolgen.

20. Die zu injizierende Tuberkulindosis hat 5 000 IE an PPD oder an synthetischem Tuberkulin zu enthalten.

21. Die Reaktion der intrakutanen Tuberkulinprobe ist nach 72 Stunden abzulesen und nach folgender Methode zu beurteilen: a) negative Reaktion, wenn ausser einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von höchstens 2 mm keine klinischen Erscheinungen wie teigartige Konsistenz, Exsudation, Nekrose, Schmerz- oder Entzuendungsreaktion der regionalen Lymphgefässe und Lymphknoten festgestellt werden;

b) positive Reaktionen, wenn klinische Erscheinungen der in Buchstabe a) genannten Art oder eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm festgestellt werden.

ANLAGE C

Rinderbrucellose

A. Blutserumagglutination 1. Der Substandard des Brucelloseserums hat sich auf das vom Veterinary Laboratory, Weybridge/Surrey, England, hergestellte Internationale Standardserum zu beziehen. In einer Ampulle soll 1 ml lyophilisiertes Rinderbrucellose-Serum mit 1000 Internationalen Agglutinationseinheiten (IE) enthalten sein.

2. Das standardisierte Serum ist vom Bundesgesundheitsamt Berlin zu beziehen.

3. Der Gehalt an Brucelloseagglutininen in einem Serum ist in Internationalen Agglutinationseinheiten (IE) auszudrücken (Beispiel : Serum X = 80 IE/ml).

4. Das Ablesen der Reaktionsergebnisse der Blutserumlangsamagglutination im Reagenzröhrchen ist bei 50 % oder 75 % Agglutination vorzunehmen, wobei das verwendete Antigen in der gleichen Weise am Standardserum eingestellt worden sein muß.

5. Für die Agglutinationsfähigkeit der einzelnen Antigene gegenüber dem Standardserum gelten folgende Toleranzen:

Ablesung bei 50 % : 1/600 bis 1/1000

Ablesung bei 75 % : 1/500 bis 1/750.

6. Zur Herstellung des Antigens für die Blutserumagglutination in Röhrchen (Langsam-Methode) sind die Stämme Weybridge, 99 und USDA 1119 oder ein anderer Stamm gleicher Reaktionsfähigkeit zu verwenden.

7. Der Nährboden für die Zuechtung der Stämme im Laboratorium und für die Antigenherstellung ist so auszuwählen, daß Dissoziationserscheinungen der Brucellosekeime (S - R) nicht gefördert werden ; vorzugsweise sind Nährböden auf Kartoffelbasis zu verwenden.

8. Die bakteriologische Emulsion ist in einer physiologischen Kochsalzlösung (NaCl 8,5 º/oo) mit einem Phenolzusatz von 0,5 % anzusetzen ; Formalin darf nicht verwendet werden.

9. Nachstehende staatlichen Institute sind mit der amtlichen Prüfung der Antigene zu beauftragen: a) Deutschland : Bundesgesundheitsamt Berlin

b) Belgien : Institut National de Recherches Vétérinaires, Bruxelles

c) Frankreich : Laboratoire Central de Recherches Vétérinaires, Alfort

d) Großherzogtum Luxemburg : Institut des Lieferlandes

e) Italien : Istituto Superiore di Sanità, Roma

f) Niederlande : Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam.

10. Die Antigene können konzentriert geliefert werden, sofern auf dem Flaschenetikett das erforderliche Verdünnungsverhältnis angegeben ist.

11. Für eine Blutserumagglutination sind jeweils mindestens 3 Verdünnungen herzustellen. Das verdächtige Serum ist so zu verdünnen, daß die an der Infektionsgrenze liegende Reaktion an dem mittleren Röhrchen abgelesen wird. Bei positiver Reaktion in diesem Röhrchen enthält das verdächtige Serum mindestens 30 IE/ml.

B. Milch-Ringtest 12. Die Proben sind jeweils für den Inhalt einer jeden Milchkanne des Betriebes durchzuführen.

13. Das Standardantigen ist von den unter Nummer 9 Buchstabe a) und f) genannten Instituten zu beziehen.

14. Zur Färbung des Antigens sind nur Hämatoxylin oder Tetrazolium zu verwenden, wobei Hämatoxylin zu bevorzugen ist.

15. Die Reaktion ist in Reagenzröhrchen mit einem Durchmesser von 8 bis 10 mm auszuführen.

16. Die Reaktion ist mit 1 ml Milch festzustellen, dem 0,05 ml eines der gefärbten Antigene zuzusetzen ist.

17. Die Mischung von Milch und Antigen ist bei einer Temperatur von 37º C mindestens 45 und höchstens 60 Minuten lang im Brutschrank aufzubewahren.

18. Die Reaktion ist etwa 18 Stunden nach der Gewinnung der Milch auszuführen und nach folgenden Kriterien zu beurteilen: a) negative Reaktion : Milch gefärbt und Rahm entfärbt;

b) positive Reaktion : Milch und Rahm gleichzeitig gefärbt oder Milch entfärbt und Rahm gefärbt.

19. Der Probe darf kein Formalin zugesetzt werden. Als einzig zulässiges Zusatzmittel kann Quecksilberchlorid in einer 0,2 º/oo Lösung verwendet werden, wobei Milch und Quecksilberchloridlösung in einem Verhältnis von 10:1 stehen müssen.

ANLAGE D

Milchanalyse

1. Jede Milchanalyse ist in amtlichen oder amtlich anerkannten Laboratorien vorzunehmen.

2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen: a) die Zitzen sind vorher mit 70 % igem Alkohol zu desinfizieren;

b) die Reagenzgläser sind während des Einfuellens schräg zu halten;

c) die Proben sind bei Beginn des Melkens, jedoch nicht von den ersten Strahlen jeder Zitze zu entnehmen;

d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt werden darf;

e) jede Probe muß aus mindestens 10 ml Milch bestehen;

f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 % ige Borsäure zu verwenden;

g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß: - Nummer der Ohrmarke oder sonstige Kennzeichen des Tieres,

- Bezeichnung des Euterviertels,

- Tag und Uhrzeit der Entnahme;

h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß: - Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,

- Name und Anschrift des Eigentümers,

- Kennzeichen des Tieres,

- Stadium der Milchbildung.

3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets eine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-Test (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis führen: a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, auch wenn kein charakteristischer Endzuendungszustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite bakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben: aa) Verschwinden der pathogenen Keime,

bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.

Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzuendung durch die erneute Vornahme eines WST (oder CMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.

b) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist eine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.

4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen: a) die Überimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;

b) die Überimpfung der Milch auf T.K.T.- oder Edwards-Nährboden.

Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein ; sie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschränken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Überimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren oder Bakteriologie durchzuführen, wie z. B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken, sowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darmbakterien.

5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakteristischen Entzuendungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.

Dieser Entzuendungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren 1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter 0,5 liegt.

ANLAGE E

Folgende Krankheiten sind anzeigepflichtig:

a) Rinderkrankheiten: - Tollwut

- Tuberkulose

- Brucellosen

- Maul- und Klauenseuche

- Milzbrand

- Rinderpest

- Lungenseuche

b) Schweinekrankheiten: - Tollwut

- Brucellosen

- Milzbrand

- Maul- und Klauenseuche

- Schweinepest (klassische und afrikanische)

- Ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)

ANLAGE F

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ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 89. Tagung am 13. Dezember 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen.

Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn E. Colombo, mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 20 des Rates zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch wird seit dem 30. Juli 1962 angewendet ; die Verordnung regelt auch den Handel mit Lebendvieh.

Eine ähnliche Verordnung, die ebenfalls Lebendvieh betrifft, soll ab 1. November 1962 für Rindfleisch angewendet werden.

Die genannten Verordnungen ersetzen die Vielfalt der traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu erleichtern ; die im Rahmen dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden im Laufe der Übergangszeit schrittweise abgebaut.

Die durch die genannten Verordnungen eingeführte Regelung wird jedoch so lange nicht die erwarteten Wirkungen haben, als der innergemeinschaftliche Handel mit Schweinen und Rindern durch die bestehenden Unterschiede zwischen den veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erschwert wird.

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den bereits beschlossenen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um die genannten Unterschiede zu beseitigen ; es ist daher erforderlich, die veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aneinander anzugleichen.

Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 36 des Vertrages das Recht, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten ; dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrunde liegenden Vorschriften einander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede eine Erschwerung für die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik darstellen.

Im Rahmen dieser Angleichung muß dem Versandland die Verpflichtung auferlegt werden, dafür zu sorgen, daß die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Zucht-, Nutzund Schlachtrinder und -schweine, ferner die Herkunfts- und Verladeorte dieser Tiere sowie die Transportmittel bestimmte Voraussetzungen in veterinärpolizeilicher Hinsicht erfuellen, um sicherzustellen, daß diese Tiere keine Quelle für die Verbreitung ansteckender Krankheiten werden.

Damit die Mitgliedstaaten die Gewähr dafür haben, daß diese Voraussetzungen beachtet werden, ist es zweckmässig, die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen beamteten Tierarzt vorzusehen ; die Bescheinigung soll den Tiersendungen beigefügt werden und bis zum Eintreffen im Bestimmungsland bei ihnen verbleiben.

Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, das Verbringen von Rindern und Schweinen in ihr Gebiet zu untersagen, wenn festgestellt wird, daß diese von einer ansteckenden Krankheit befallen, einer solchen Erkrankung verdächtig sind, oder, ohne selbst erkrankt zu sein, eine solche Krankheit übertragen können ; dies gilt ebenso für den Fall, daß die Tiere nicht den von der Gemeinschaft erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.

Es ist nicht gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus anderen als veterinärpolizeilichen Gründen das Verbringen von Rindern und Schweinen in ihr Gebiet zu untersagen. Dem Absender oder seinem Bevollmächtigten muß daher auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, die Tiere in das Versandland zurückzubefördern, sofern dem keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Gründe für ein Verbot zu beurteilen, muß dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandlandes eine Begründung dieses Verbots gegeben werden.

Um dem Absender im Falle eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Behörde des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbots ein zusätzliches Beweismittel zu geben, erscheint es angebracht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten eines neutralen tierärztlichen Sachverständigen einzuholen.

Es ist möglich, ohne auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes Risiken einzugehen, in bestimmten Fällen und für bestimmte Tierarten die in dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Vorschriften dadurch elastisch zu gestalten, daß die Bestimmungs- und Transitländer allgemeine oder besondere Abweichungen zulassen können.

Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst im Anschluß an eine eingehendere Prüfung verwirklicht werden.

Es empfiehlt sich, ein Revisionsverfahren für die Anlagen B-D vorzusehen, da die darin erwähnten Regeln der Entwicklung unterliegen. Mit Rücksicht auf den technischen Charakter dieser Regeln ist es angebracht, eine solche Revision der Kommission zu übertragen. Eine etwaige Änderung der Anlage A soll jedoch dem Rat vorbehalten bleiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Zucht-, Nutzund Schlachtrindern und Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Betrieb : landwirtschaftlicher Betrieb oder amtlich überwachter Händlerstall, der im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem Zucht-, Nutzoder Schlachttiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden;

b) Schlachttiere : Rinder und Schweine, die dazu bestimmt sind, unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland zu einem Schlachthof gebracht zu werden, um dort in kürzester Frist geschlachtet zu werden;

c) Zucht- und Nutztiere : alle übrigen Rinder und Schweine, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind;

d) Tuberkulosefreies Rind : Rind, das den in der Anlage A zu I 1 genannten Bedingungen entspricht;

e) Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A, zu I 2 genannten Bedingungen entspricht;

f) Brucellosefreies Rind : Rind, das den in der Anlage A, zu II A 1 genannten Bedingungen entspricht;

g) Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A, zu II A 2 genannten Bedingungen entspricht;

h) Brucellosefreier Rinderbestand : Rinderbestand der den in der Anlage A zu II A 3 genannten Bedingungen entspricht;

i) Brucellosefreies Schwein : Schwein, das den in der Anlage A, zu II B 1 genannten Bedingungen entspricht;

k) Brucellosefreier Schweinebestand : Schweinebestand, der den in der Anlage A, zu II B 2 genannten Bedingungen entspricht;

l) Seuchenfreie Zone : Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Verladung - vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 3 Absatz (12) - - bei Rindern und Schweinen kein Fall von Maul- und Klauenseuche

- bei Schweinen allein darüber hinaus kein Fall von Schweinepest und ansteckender Schweinelähme

aufgetreten ist;

m) Beamteter Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

n) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus Rinder und Schweine in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

o) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den Rinder und Schweine aus einem anderen Mitgliedstaat versandt werden;

p) Transitland : Mitgliedstaat, durch den Rinder und Schweine von einem in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß nur solche Rinder und Schweine aus seinem Gebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, die den allgemeinen Bedingungen nach Absatz (2) sowie den für bestimmte Kategorien von Rindern und Schweinen in den Absätzen (3) bis (7) vorgesehenen besonderen Bedingungen entsprechen.

(2) Die von dieser Richtlinie betroffenen Rinder und Schweine müssen a) am Tage der Verladung frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein;

b) auf einem Betrieb erworben worden sein;

c) dort während der letzten 30 Tage vor der Verladung gehalten worden sein ; der Betrieb muß nach amtlicher Feststellung folgenden Bedingungen entsprechen: - er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen;

- auf dem Betrieb selbst darf seit mindestens 3 Monaten vor der Verladung kein Fall von Maulund Klauenseuche oder Rinderbrucellose und - soweit es sich um Schweine handelt - darüber hinaus kein Fall von Schweinebrucellose, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähme aufgetreten sein;

- auf dem Betrieb dürfen des weiteren seit mindestens 30 Tagen vor der Verladung keine sonstigen auf die betreffende Tierart übertragbaren Krankheiten aufgetreten sein, die im Versandland einer Melde- oder Anzeigepflicht unterliegen;

d) durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein, an deren Stelle bei Schweinen ein dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck treten kann;

e) unmittelbar vom Betrieb - abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Rinder und Schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen;

- getrennt nach Zucht- und Nutztieren und nach Schlachttieren;

- in vorher gereinigten und mit einem im Versandland amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert werden;

f) nach Maßgabe der Bestimmungen des Buchstaben e) von der Verladestelle aus ins Bestimmungsland verladen werden ; die Verladestelle muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen;

g) unmittelbar nach der Verladung in kürzester Frist der abfertigenden Grenzuebergangsstelle des Versandlandes zugeleitet werden;

h) während des Versands in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung nach Maßgabe der Anlage E (Muster I bis Muster IV) begleitet werden, die am Tage der Verladung zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes ausgestellt sein muß und von diesem Tage an 10 Tage Gültigkeit hat.

(3) Zucht- und Nutzrinder im besonderen müssen a) spätestens 15 Tage oder frühestens 4 Monate vor der Verladung gegen die Maul- und Klauenseuchetypen A, O und C mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften Impfstoff, der auf der Grundlage inaktivierter Viren hergestellt ist, schutzgeimpft worden sein;

b) aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen und selbst tuberkulosefrei sein, insbesondere bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert haben;

c) aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand stammen und selbst brucellosefrei sein, insbesondere bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben;

d) wenn es sich um milchgebende Rinder handelt, frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzuendung sein ; darüber hinaus darf eine nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage D durchgeführte Milchanalyse weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzuendungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime geführt haben.

(4) Zucht- und Nutzschweine im besonderen müssen aus einem brucellosefreien Schweinebestand stammen und selbst brucellosefrei sein, insbesondere bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben ; die Blutserumagglutination wird nur bei den Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.

(5) Schlachttiere im besonderen dürfen nicht zu den Rindern oder Schweinen gehören, die nach Maßgabe eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Seuchentilgungsverfahrens auszumerzen sind.

(6) Schlachtrinder im besonderen, soweit sie älter als 4 Monate sind, müssen a) spätestens 15 Tage oder frühestens 4 Monate vor der Verladung gegen die Maul- und Klauenseuchetypen A, O und C mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften Impfstoff, der auf der Grundlage inaktivierter Viren hergestellt ist, schutzgeimpft worden sein;

b) falls sie nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen, negativ auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe reagiert haben;

c) falls sie weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen, bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben.

(7) Zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sind auch zugelassen : Zucht-, Nutz- und Schlachttiere, die auf einem zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt erworben worden sind, sofern dieser folgenden Bedingungen entspricht: - er muß unter der Aufsicht eines beamteten Tierarztes stehen;

- er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen und darüber hinaus an einem Ort abgehalten werden, an dem am gleichen Tage kein anderer Viehmarkt stattfindet;

- er darf - nach vorhergehender Desinfektion - nur entweder als Markt für Zucht- und Nutztiere oder als Markt für Schlachttiere dienen, wobei alle aufgetriebenen Tiere den auf sie anwendbaren Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, wie sie in den Absätzen (2) bis (6) - mit Ausnahme des Absatzes (2) Buchstabe b) - sowie in Artikel 4 vorgeschrieben sind, entsprechen müssen, insbesondere nach Maßgabe des Absatzes (2) Buchstabe e) auf den Markt befördert worden sind.

Auf solchen Märkten erworbene Tiere müssen unmittelbar von dort nach Maßgabe des Absatzes (2) Buchstaben e) und g) der Verladestelle zugeleitet und in das Bestimmungsland versandt werden.

(8) Die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes bestimmt, welche Märkte im Sinne des Absatzes (7) als Märkte für Zucht- und Nutztiere oder als Märkte für Schlachttiere zugelassen werden. Sie teilt diese Zulassungen und die Bezeichnung dieser Märkte den zuständigen Zentralbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(9) Die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes regelt, in welcher Weise die amtliche Überwachung der in Absatz (7) vorgesehenen Märkte im einzelnen durchzuführen ist.

(10) Im Fall des Absatzes (7) sind entsprechende Angaben in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage E (Muster I bis Muster IV) aufzunehmen.

(11) Die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes regelt, in welcher Weise die amtliche Überwachung der Händlerställe im einzelnen durchzuführen ist.

(12) War der Betrieb oder war die Zone wegen des Auftretens einer auf die betreffende Tierart übertragbaren Krankheit amtlich angeordneten Sperrmaßnahmen unterworfen, so beginnen die in Absatz (2) Buchstabe c) Unterabsätze 1 bis 3 und Artikel 2 Buchstabe 1) bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem diese Sperrmaßnahme amtlich aufgehoben wurde.

Artikel 4

(1) Bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft müssen alle für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Zucht- und Nutztiere seit mindestens 6 Monaten, Schlachttiere seit mindestens 3 Monaten vor Beginn der in Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe c) bezeichneten 30-Tage-Frist auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats gehalten worden sein. Sofern diese Tiere jünger sind als 6 bzw. 3 Monate, müssen sie seit ihrer Geburt auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats gehalten worden sein.

(2) In allen Fällen des Absatzes (1) sind entsprechende Angaben in die Gesundheitsbescheinigung nach Anlage E (Muster I bis Muster IV) aufzunehmen.

Artikel 5

Die für die Impfung nach Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) und Absatz (6) Buchstabe a) benötigten Impfstoffe sind, wenn sie nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, es sei denn, daß neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder ein Mangel an bisher als geeignet anerkannten Impfstoffen einen Erwerb ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft notwendig macht. Falls künftig andere Virustypen oder Varianten der Maul- und Klauenseuche als die Typen A, O und C auftreten sollten, gegen die die bisher verwendeten Impfstoffe keinen oder nur einen unvollständigen Schutz bieten, kann jeder Mitgliedstaat beschleunigt die erforderlichen Maßnahmen für eine entsprechende Vaccinezusammensetzung und die Anwendung dieser Impfstoffe treffen. Gleichzeitig unterrichtet er die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission kann veranlassen, daß bei ihr Beratungen über die getroffenen und gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen aufgenommen werden.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der Grenzuebergangsstellen mit, die beim Verbringen von Rindern und Schweinen in sein Gebiet zu benutzen sind.

(2) Jedes Bestimmungsland kann verlangen, daß der Absender oder sein Bevollmächtigter die zuständige Behörde dieses Landes binnen bestimmter Fristen von der Ankunft eines Rinder- oder Schweinetransports, insbesondere über seinen Umfang, die Grenzuebergangsstelle sowie die voraussichtliche Ankunftszeit unterrichtet.

(3) Jedes Bestimmungsland kann das Verbringen von Rindern und Schweinen in sein Gebiet untersagen, wenn a) diese von einer im Bestimmungsland anzeigeoder meldepflichtigen Tierkrankheit befallen, einer solchen Erkrankung verdächtig sind, oder - ohne selbst erkrankt zu sein - verdächtig sind, derartige Erkrankungen auf andere Tiere zu übertragen, oder

b) bei ihnen die Vorschriften der Artikel 3 und 4 nicht beachtet worden sind.

In Entscheidungen nach Satz 1 muß auf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung in das Versandland zugelassen werden, sofern dem nicht veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann, sofern es sich um eine Sendung von Schlachttieren handelt, aus veterinärpolizeilichen Gründen den Schlachthof bestimmen, dem diese Sendung zugeleitet werden muß, sowie die Frist festlegen, innerhalb derer die Tiere abgeschlachtet werden müssen.

(5) Stellen sich Gründe, die eine Maßnahme nach Absatz (3) Satz 1 gerechtfertigt hätten, erst nach dem Verbringen von Zucht- und Nutztieren in das Gebiet des Bestimmungslandes heraus, so hat die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes auf Antrag der zuständigen Zentralbehörde des Bestimmungslandes die erforderlichen Untersuchungen anzustellen und ihr deren Ergebnis unverzueglich mitzuteilen.

(6) Die gemäß Absatz (3) und (4) getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörde sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese Entscheidungen einschließlich der Gründe dem Antragsteller unverzueglich schriftlich mitgeteilt werden, unter Beifügung einer Belehrung, aus welcher der Antragsteller entnehmen kann, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.

Die vorbezeichneten Entscheidungen sind ebenfalls der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungsländer können für den Einzelfall oder allgemein einem oder mehreren Versandländern gegenüber die Genehmigung erteilen, daß a) die Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche - in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe a) bei Schlachtrindern dann entfällt, wenn im Versandland und in den in Betracht kommenden Transitländern nach amtlicher Feststellung seit mindestens 6 Monaten vom Tage der Verladung an gerechnet kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

- in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) und Absatz (6) Buchstabe a) bei Zucht-, Nutz- und Schlachtrindern durch eine frühestens 10 Tage vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften und von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes anerkannten Serum gegen Maulund Klauenseuche durchgeführte Impfung ersetzt werden kann;

b) Zucht- und Nutzrinder in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe c) aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen;

c) Schlachtrinder in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe b) positiv auf die Tuberkulinprobe reagiert haben;

d) Schlachtrinder in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe c) bei einer Blutserumagglutination einen Titer von 30 oder mehr Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben.

(2) Erteilt ein Bestimmungsland eine allgemeine Genehmigung nach Absatz (1), so hat es die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzueglich zu unterrichten.

(3) Erteilt ein Bestimmungsland eine der in Absatz (1) vorgesehenen Genehmigungen, so ist im Falle eines Transits auch eine entsprechende Genehmigung der betreffenden Transitländer herbeizuführen.

(4) Die Versandländer treffen alle erforderlichen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage E (Muster I und Muster II) eine Angabe darüber aufgenommen wird, daß von einer der in Absatz (1) vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist.

Artikel 8

Unberührt bleiben - bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die sich auf Rinder und Schweine beziehen, denen Antibiotika, östrogene oder thyreostatische Stoffe oder Zartmacher (tenderisers) zugeführt worden sind.

Artikel 9

(1) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegeben sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Absender von Rindern oder Schweinen, die von den in Artikel 6 Absatz (3) bezeichneten Maßnahmen betroffen werden, berechtigt ist, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen darüber erstatten zu lassen, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz (3) vorgelegen haben.

Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben ; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Versandlandes noch die des Bestimmungslandes besitzen. Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung des Gutachtens einzuhaltende Verfahren.

Artikel 10

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann die Kommission durch Richtlinie die in den Anlagen B bis D festgelegten Bestimmungen ändern.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten setzen innerhalb eines Jahres nach Notifizierung dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen durchzuführen und teilen dies unverzueglich der Kommission mit.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner 28. Sitzungsperiode am 24./25. April 1963 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu der "Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Präsidenten des Ministerrats vom 21. Dezember 1962 um Abgabe einer Stellungnahme zu der "Richtlinie des Rats zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen" gemäß Artikel 43 Absatz (2),

gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft vom 11. April 1963 zu der genannten Richtlinie,

gestützt auf den Bericht von Frau Landgrebe-Wolff, Berichterstatterin der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft,

gestützt auf seine Beratungen in der XXVIII. Sitzungsperiode,

in Erwägung, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß bereits in seiner Stellungnahme zu den "Richtlinien für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch" vom 30. Oktober 1962 (Dok. CES 263/62) einstimmig darauf verwiesen hat, daß "eine gleichzeitige Anwendung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für lebende Tiere unerläßlich sei, da diese in vielen Punkten mit den gesundheitspolizeilichen Regelungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch rechtlich eine Einheit bilden";

in Erwägung, daß die nach Artikel 2 des Rom-Vertrages angestrebte "beschleunigte Hebung der Lebenshaltung" auch ernste Bemühungen um den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung voraussetzt;

in Erwägung, daß der gesamte Komplex veterinärrechtlicher Maßnahmen gleicherweise dem Schutz der Gesundheit der Tiere und einem reibungslosen Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft dienen soll;

in Erwägung, daß die Existenz vieler landwirtschaftlicher Betriebe durch das Einschleppen einer Tierseuche ernsthaft bedroht werden kann;

in Erwägung, daß die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft ganz unmittelbar davon abhängen kann, welche Richtlinien für die Bekämpfung von Tierseuchen erlassen werden und wie man ihre Durchführung handhabt;

in Erwägung, daß die vorgelegte Richtlinie die Angleichung nationaler Bestimmungen erstrebt und daß dadurch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ganz allgemein gefördert wird und gleichzeitig in vieler Beziehung überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen wird für hygienische Verhältnisse auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung, wie dies den Vorstellungen einer fortschrittlichen Landwirtschaft entspricht;

in Erwägung, daß die Erreichung und Sicherung eines höheren Einkommens für die Landwirtschaft ganz unmittelbar von einer strengen Handhabung der Bestimmungen betreffend die Bekämpfung der Viehseuchen abhängt, da diese die Anhebung der Produktionsleistung günstig beeinflusst -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den vorliegenden Entwurf einer Richtlinie vorbehaltlich nachstehender Bemerkungen:

I. Allgemeine Bemerkungen

Da Krankheitserreger der Rinder und Schweine auf den Menschen übertragbar sind, haben strenge hygienische Vorschriften und ihre gewissenhafte Durchführung lebenswichtige Bedeutung für die Bevölkerung.

Ebenso muß die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe geschützt und ihr Viehbestand, der einen wesentlichen Bestandteil ihres Besitzes darstellt, vor Schaden durch Seuchen bewahrt werden.

Der vorliegende Entwurf einer "Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen" stellt einen wertvollen Beitrag auf dem Wege zur innergemeinschaftlichen Harmonisierung der nationalen Bestimmungen dar.

Diese vorgesehene Harmonisierung der viehseuchenrechtlichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft reicht allein nicht aus. Es besteht deshalb lebhaftes Interesse daran, für den Import und Export von Rindern und Schweinen, die aus Drittländern stammen oder für diese Länder bestimmt sind, so bald wie möglich Vorschriften entsprechend der gemeinschaftlichen Richtlinie zu verwirklichen.

In diesem Zusammenhang müsste der Rat die Kommission ersuchen, unverzueglich eine Richtlinie zu erarbeiten, nach der neben Konserven im allgemeinen, vornehmlich bearbeitetes Fleisch, Fleischkonserven und Fleischerzeugnisse jeder Art zunächst harmonisierten und schließlich vereinheitlichten Vorschriften unterliegen.

Im Verlauf einer absehbaren Zeit wäre schließlich eine möglichst umfassende Harmonisierung aller Bestimmungen auf dem gesamten Gebiet der veterinär- und gesundheitspolizeilichen Ordnung in einfacher und klarer Form anzustreben.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit der Konzipierung eines europäischen Lebensmittelrechts, das dem Interesse der Verbraucher und Produzenten sowie dem freien Warenverkehr gleicherweise dient. Das Ziel und der Weg, es zu erreichen, müssen jetzt schon sorgfältig und auf weite Sicht abgesteckt werden.

Der Ausschuß hat mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen den Veterinärdienststellen der einzelnen Staaten nicht nur innerhalb der Gemeinschaft, sondern auch in einem grösseren Rahmen bereits verwirklicht ist oder in absehbarer Zeit verwirklicht sein wird.

Eine gesamteuropäische Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen würde dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Förderung einer wettbewerbsfähigen, vor Rückschlägen durch Gefährdung des Tierbestandes weitgehend geschützten Landwirtschaft gleicherweise dienen.

Ausserdem müsste dafür Sorge getragen werden, daß die viehseuchenrechtlichen Bestimmungen die gute Versorgung der Verbraucher nicht behindern und den wirtschaftlichen Belangen und praktischen Umständen Rechnung tragen.

Die Richtlinien zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und viehseuchenrechtlicher Fragen beim Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen müssen stets als einander ergänzende Teile einer einheitlichen Gesamtregelung betrachtet werden. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß erachtet es als eine besondere Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, daß keine Diskriminierungen zwischen diesen beiden Arten des Warenverkehrs eintreten.

II. Besondere Bemerkungen

In der Präambel

muß ausser dem Europäischen Parlament auch die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erwähnt werden, da die Befassung des Ausschusses nach Artikel 43 Absatz (2) des Vertrages vorgesehen ist.

Die letzte Erwägung der Präambel

wäre in der vorletzten Zeile wie folgt zu ergänzen:

"... ist es angebracht, eine solche Revision der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten zu übertragen."

Artikel 10 sieht im übrigen diese Anhörung bereits vor.

Artikel 1

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß empfiehlt dem Rat, in einer Absichtserklärung die Kommission zu beauftragen, möglichst bald Vorschläge für veterinärrechtliche Regelungen auf Gemeinschaftsebene zu folgenden Problemen zu unterbreiten: a) Import und Export von Rindern und Schweinen aus bzw. nach Drittländern;

b) Handelsverkehr mit anderen Tieren als Rindern und Schweinen, z. B. mit Gefluegel;

c) Handelsverkehr mit bearbeitetem Fleisch, Fleischkonserven und Fleischerzeugnissen aller Art.

Artikel 2

Zu a)

Die niederländische Fassung von Artikel 2 Buchstabe a) müsste den anderen Sprachen angepasst und wie folgt formuliert werden:

" a) Bedrijf : Bedrijf van een veehouder of een onder overheidstözicht staande stal van een veekoopman gelegen op het...

" (Rest unverändert).

Zu b)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hält die Begriffsbestimmung der "Schlachttiere" in einem ersten Zeitabschnitt für angängig. Er stellt jedoch klar, daß der Ausdruck "Schlachthof" auch die angrenzenden Nebengebäude umfassen muß, in denen ggf. Geschäfte abgewickelt werden können, durch die die Tiere auf den betreffenden Schlachthof verbracht werden.

In einer künftigen Phase sollten nach Ansicht des Ausschusses in diese Begriffsbestimmung auch diejenigen Schlachttiere aufgenommen werden, die im Bestimmungsland zum Verkauf auf Märkte gebracht und anschließend unverzueglich zu einem Schlachthof weitergeleitet werden, allerdings unter der Voraussetzung, daß bis dahin die Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen erfolgt ist.

Zu m)

regt der Wirtschafts- und Sozialausschuß an, zu überprüfen, ob der Begriff "amtlicher Tierarzt" in allen sechs Ländern Persönlichkeiten mit gleicher fachlicher Eignung und beruflicher Erfahrung betrifft. Angesichts der aussergewöhnlichen Verantwortung, die diese Persönlichkeiten übernehmen müssen, wären Angaben über ihre Ausbildung, Berufserfahrung und Eignung zweifellos angebracht.

Artikel 3

Nach Ansicht des Ausschusses empfiehlt es sich, im Hinblick auf ein grösseres Vertrauen in die tatsächliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie der Kommission neben den Mitgliedstaaten gewisse Kontrollbefugnisse betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu verleihen. Die Kommission müsste das Recht haben, sich durch Stichproben Gewißheit darüber zu verschaffen.

Gelangt die Kommission bei dieser Kontrolle zu der Schlußfolgerung, daß die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht erfuellt sind, so sollte auch sie nach Ansicht des Ausschusses berechtigt sein, die in Artikel 6 Absatz (3) den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse sofort auszuüben.

Eine derartige Erweiterung der Befugnisse eines Organs der Gemeinschaft würde mit den Bemühungen um europäische gesundheitspolizeiliche Vorschriften und ein europäisches Lebensmittelrecht völlig im Einklang stehen.

Zu 2 c)

Der Ausschuß billigt den Vorschlag der Kommission, die eine einheitliche Frist von 30 Tagen für alle von der Richtlinie erfassten Tiere vorsieht.

Er ersucht jedoch den Rat, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, für den Handelsverkehr mit Drittländern entsprechende Anforderungen zu stellen, wie sie in Absatz (2) c) für den innergemeinschaftlichen Verkehr festgelegt sind.

Zu 2 g)

schlägt der Wirtschafts- und Sozialausschuß vor, das Wort "unmittelbar" zu streichen.

Artikel 5

Der Ausschuß schlägt vor, den ersten Satz von Artikel 5 zu streichen, da man seines Erachtens nicht die absolute Verpflichtung zum Erwerb der Impfstoffe in den Mitgliedstaaten vorsehen kann.

In Artikel 6 zu 1

sollte die Liste der Grenzuebergangsstellen, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, erst nach Anhörung der beteiligten Berufsorganisationen aufgestellt werden.

Artikel 7

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wirft die Frage auf, ob es nicht zweckmässiger wäre, die in diesem Artikel genannten Befugnisse nicht den Bestimmungsländern, sondern der Kommission zu übertragen.

Seines Erachtens könnten durch eine Übertragung dieser Befugnisse auf die Kommission der Erfolg der Seuchenbekämpfung besser gewährleistet und die Gefahr einer diskriminierenden Erteilung dieser Genehmigung vermieden werden.

Zu 1 a)

Mit Rücksicht auf eine Erleichterung der vorgesehenen Kontrolle empfiehlt es sich nach Ansicht des Ausschusses, den Begriff des "Versandlandes" durch den enger begrenzten Begriff der "Region" zu ersetzen.

In diesem Fall wäre es erforderlich, einheitliche Regeln für die Begrenzung dieser Regionen und für die Bestimmung der Kontrollmittel aufzustellen. Wahrscheinlich wird diese an sich sinnvolle Einteilung in Regionen erst in einem späteren Stadium erreicht werden.

Artikel 8

Artikel 8 befasst sich nach Ansicht des Ausschusses mit den Problemen, die streng genommen lebensmittelrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben müssten. Nur diejenigen der genannten Stoffe, die gleichzeitig als Therapeutika dienen, können in dieser Richtlinie erfasst werden.

Artikel 9

Um die niederländische Fassung an die anderen Sprachen anzupassen, sind in Absatz (2) dritte Zeile die Worte "zou zijn" in "is" zu ändern.

Anlage E - Muster II und IV zu Fußnote 1:

Die Forderung, daß "bei einer Beförderung per Schiff jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen ist", lässt sich in der Praxis vielleicht nicht immer streng befolgen. Von dem Prinzip, daß jedes einzelne Tier überprüft werden muß, kann aus Sicherheitsgründen nicht abgegangen werden, doch ist eine praktische Anpassung an die gegebenen Verhältnisse vertretbar, sofern dadurch nicht die Ermittlung eines Seuchenherdes beeinträchtigt wird.

Beschlossen zu Brüssel, am 24. April 1963.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Émile ROCHE

ANLAGE A

I. Tuberkulosefreie Rinder und Rinderbestände

1. Als tuberkulosefrei gilt ein Rind, das keine klinischen Tuberkuloseerscheinungen aufweist, auf eine frühestens 30 Tage vor der Verladung nach den Bestimmungen der Anlage B durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert hat, keine unspezifischen Reaktionen aufweist und einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand im Sinne der Nummer 2 angehört.

2. Als amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) alle Rinder frei von klinischen Tuberkuloseerscheinungen sind;

b) alle über 6 Wochen alten Rinder auf mindestens zwei, nach den Bestimmungen der Anlage B amtlich durchgeführte intradermale Tuberkulinproben negativ reagiert haben, von denen die erste 6 Monate nach der Sanierung des Bestandes, die zweite nach weiteren 6 Monaten und die folgenden im Abstand von jeweils einem Jahr oder, wenn es sich um Mitgliedstaaten handelt, in denen sämtliche Rinderbestände unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und der Tuberkulose-Infektionssatz dieser Rinderbestände 1 % nicht übersteigt, im Abstand von jeweils zwei Jahren durchgeführt worden sind.

c) sich keine Rinder befinden, die ohne Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie auf die Tuberkulinprobe im Sinne der Anlage B Nummer 21 Buchstabe a) negativ reagiert haben und aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen.

II. Brucellosefreie Rinder und Schweine und Rinder- und Schweinebestände

A. Rinder und Rinderbestände 1. Als brucellosefrei gilt ein Rind, das keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufweist, bei einer frühestens 30 Tage vor der Verladung nach den Bestimmungen der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter (IE/ml) aufgewiesen hat und einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand im Sinne der Nummer 2 angehört. Bei Stieren darf darüber hinaus die Spermafluessigkeit keine Brucelloseagglutinine enthalten.

2. Als amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) sich keine mit einem Lebendimpfstoff gegen Brucellose schutzgeimpften Rinder befinden;

b) alle Rinder seit mindestens 6 Monaten keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufgewiesen haben;

c) alle über 12 Monate alten Rinder aa) bei zwei im Abstand von 6 Monaten nach den Bestimmungen der Anlage C amtlich durchgeführten Blutserumagglutinationen einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben ; die erste Blutserumagglutination kann durch drei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Kannenmilch-Ringteste unter der Voraussetzung ersetzt werden, daß die zweite Blutserumagglutination frühestens 6 Wochen nach dem dritten Kannenmilch-Ringtest durchgeführt wird;

bb) jährlich auf Brucellosefreiheit durch drei im Abstand von mindestens 3 Monaten durchgeführte Kannenmilch-Ringteste oder durch zwei Milch-Ringteste und eine Blutserumagglutination im Abstand von mindestens 3 Monaten überprüft werden ; lässt sich ein Kannenmilch-Ringtest nicht durchführen, so sind jährlich zwei Blutserumagglutinationen im Abstand von 6 Monaten vorzunehmen ; in Mitgliedstaaten, in denen sämtliche Rinderbestände unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und der Brucellose-Infektionssatz dieser Rinderbestände 1 % nicht übersteigt, genügen jährlich zwei Milchringteste ; lassen sich diese nicht durchführen, so ist eine Blutserumagglutination vorzunehmen;

d) sich keine Rinder befinden, die ohne Vorlage einer amtstierärztlichen Bescheinigung aufgenommen worden sind, aus der hervorgeht, daß sie bei einer frühestens 30 Tage vor ihrer Aufnahme in diesen Bestand durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen haben und darüber hinaus aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand stammen.

3. Als brucellosefreier Rinderbestand gilt ein Bestand, in dem a) in Abweichung von Nummer 2 Buchstabe a) die Rinder im Alter zwischen 5 und 8 Monaten schutzgeimpft werden, jedoch ausschließlich mit dem Lebendimpfstoff Buck 19;

b) alle Rinder die unter Nummer 2 Buchstabe b), c) und d) vorgesehenen Bedingungen erfuellen, wobei jedoch unter 30 Monate alte Rinder bei negativer Komplementbindungsreaktion einen Agglutinationstiter von 30 IE/ml oder mehr, jedoch weniger als 80 IE/ml aufweisen können.

B. Schweine und Schweinebestände 1. Als brucellosefrei gilt ein Schwein, das keine klinischen Brucelloseerscheinungen aufweist, bei einer frühestens 30 Tage vor der Verladung nach den Bestimmungen der Anlage C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml und eine negative Komplementbindungsreaktion aufgewiesen hat sowie einem brucellosefreien Bestand im Sinne der Nummer 2 angehört ; die Blutserumagglutination wird nur bei Schweinen mit einem Gewicht von mehr als 25 Kilogramm durchgeführt.

2. Als brucellosefreier Schweinebestand ist ein Bestand anzusehen, a) in dem seit mindestens einem Jahr Schweinebrucellose amtlich nicht festgestellt worden ist oder keine Anzeichen aufgetreten sind, die amtlich zur Feststellung des Verdachts von Schweinebrucellose geführt haben, oder, wenn ein solcher Verdacht amtlich festgestellt worden ist, durch eine klinische und eine bakteriologische sowie gegebenenfalls eine serologische Untersuchung unter amtlicher Aufsicht der Nachweis erbracht worden ist, daß dieser Verdacht nicht gerechtfertigt war;

b) der sich im Mittelpunkt einer Zone mit einem Durchmesser von 20 km befindet, in der seit mindestens einem Jahr kein Fall von Schweinebrucellose amtlich festgestellt worden ist;

c) in dem gleichzeitig im Betrieb gehaltene Rinder amtlich als brucellosefrei anerkannt worden sind.

ANLAGE B

Bedingungen für die Herstellung und Verwendung der Tuberkuline

1. Die amtlich kontrollierten Tuberkulinproben sind mit dem Tuberkulin PPD (bovin) oder dem auf synthetischem Nährboden durch Hitzekonzentration gewonnenen Tuberkulin durchzuführen.

2. Für die Prüfung des Tuberkulins PPD ist ein Substandard zu verwenden, der dem vom Staatens Seruminstitut in Kopenhagen ausgegebenen Internationalen Standard des PPD entspricht.

Dieses standardisierte Tuberkulin ist von dem Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam zu beziehen.

3. Für die Prüfung des sogenannten synthetischen Tuberkulins ist ein Substandard zu verwenden, der dem vom Staatens Seruminstitut in Kopenhagen ausgegebenen Internationalen Standard des Alt-Tuberkulins (AT) entspricht.

Dieses standardisierte Tuberkulin ist vom Paul-Ehrlich-Institut Frankfurt/Main zu beziehen.

4. Die Tuberkuline sind aus einem der nachstehend genannten bovinen Tuberkulosestämme zuzubereiten: a) An5

b) Vallée

c) Behring.

5. Die Tuberkuline sind auf pH 6,5 bis pH 7 einzustellen.

6. Als Konservierungsmittel in Tuberkulinen ist ausschließlich Phenol in einer Konzentration von 0,5 % zu verwenden.

7. Die Verwendungsdauer der Tuberkuline, die bei einer Temperatur von etwa + 4º C aufzubewahren sind, beträgt für: a) Tuberkulin PPD fluessig : 6 Monate,

Tuberkulin PPD lyophilisiert : 5 Jahre;

b) sog. synthetisches Tuberkulin unverdünnt : 5 Jahre,

verdünnt : 2 Jahre.

8. Nachstehende staatlichen Institute sind mit der amtlichen Prüfung der Tuberkuline zu beauftragen: a) Deutschland : Paul-Ehrlich-Institut, Frankfurt/Main

b) Belgien : Institut National de Recherches Vétérinaires, Bruxelles

c) Frankreich : Laboratoire Central de Recherches Vétérinaires, Alfort

d) Großherzogtum Luxemburg : Institut des Lieferlandes

e) Italien : Istituto Superiore di Sanità, Roma

f) Niederlande : Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam.

9. Die amtliche Prüfung ist entweder an den in Einzelgefässe abgefuellten verwendungsbereiten Tuberkulinen oder an der Gesamttuberkulinmenge einer Charge vor dem Konditionieren durchzuführen, sofern die spätere Abfuellung in Einzelgefässe in Gegenwart eines Vertreters der zuständigen Behörde erfolgt.

10. Die Prüfung der Tuberkuline hat durch biologische Methoden und, sofern es sich um PPD handelt, darüber hinaus durch die chemische Methode zu erfolgen.

11. Die Tuberkuline müssen steril sein.

12. Eine die Ungiftigkeit und das Fehlen von Reizeigenschaften betreffende Prüfung auf Verträglichkeit der Tuberkuline ist wie folgt durchzuführen: a) Ungiftigkeit : die Prüfungen sind an Mäusen und Meerschweinchen nach folgendem Verfahren vorzunehmen:

Mäuse : Zwei Mäusen im Gewicht von 16 - 20 g sind 0,5 ml Tuberkulin unter die Haut zu spritzen. Zeigen die Tiere im Verlauf von zwei Stunden keine eindeutigen Vergiftungserscheinungen, so kann angenommen werden, daß der zulässige Phenolgehalt nicht überschritten ist.

Meerschweinchen : Das Gewicht der Versuchstiere muß zwischen 350 und 500 g liegen. Die zu injizierende Tuberkulindosis hat 1 ml je 100 g Lebendgewicht zu betragen. Im übrigen ist die Prüfung wahlweise nach einem der nachstehenden Verfahren durchzuführen: aa) Das Tuberkulin wird zwei Meerschweinchen unter die Bauchhaut gespritzt. Das Tuberkulin kann als verträglich angesehen werden, wenn die so behandelten Tiere höchstens bis zum zweiten Tag ein starkes Infiltrat zeigen, das sich, ohne eine Nekrose zu erzeugen, am dritten Tag zurückbildet und nach dem sechsten Tage nicht mehr feststellbar ist. Kommt es zu Nekrosen der Bauchhaut oder verschwinden die Infiltrate nach sechs Tagen nicht, so ist das Tuberkulin zurückzuweisen.

bb) Die Tuberkulindosis wird zwei Meerschweinchen in die Bauchhöhle gespritzt. Die Tiere werden 6 Wochen lang beobachtet ; in dieser Zeit dürfen sich weder spezifische Symptome noch ein Gewichtsverlust einstellen. Nach 6 Wochen werden die Tiere getötet, damit festgestellt werden kann, daß keine tuberkulöse Veränderung aufgetreten ist ; insbesondere werden histologische Schnitte der Milz, der Leber und der Lungen untersucht. Ebenso wird mit jedem Tier verfahren, das vor dieser Frist verendet.

b) Fehlen von Reizeigenschaften : Bei zwei Meerschweinchen ist eine intrakutane Injektion einer Dosis von 2 500 Internationalen Tuberkulin-Einheiten (IE) in einer Menge von 0,1 ml in die vorher depilierte Flankenhaut durchzuführen. Nach 40 Stunden darf keinerlei Reaktion auftreten.

13. Zur genauen Dosierung des Phenolgehalts und zur Prüfung auf das etwaige Vorhandensein eines anderen Konservierungsmittels ist eine chemische Analyse der Tuberkuline durchzuführen.

14. Eine Prüfung der Tuberkuline auf Nichtsensibilierung ist auf folgende Weise durchzuführen: Drei noch nicht zu Versuchszwecken verwendete Meerschweinchen erhalten dreimal im Abstand von fünf Tagen eine intrakutane Injektion von 500 IE in einer Lösung von 0,1 ml. Fünfzehn Tage später werden diese Meerschweinchen mit einer intrakutanen Einspritzung der gleichen Tuberkulindosis geprüft. Die Reaktion darf sich nicht von der Reaktion der noch nicht zu Versuchszwecken verwendeten Meerschweinchen des gleichen Gewichts unterscheiden, die zur Kontrolle mit der gleichen Dosis Tuberkulin gespritzt worden sind.

15. Eine Prüfung auf Wirksamkeit ist nach der physikalisch-chemischen Methode und nach den biologischen Methoden durchzuführen. a) Physikalisch-chemische Methode : Diese Methode gilt für PPD und beruht auf der Ausfällung der Tuberkulin-Proteine mit Trichlor-Essigsäure. Der Stickstoffgehalt wird durch Destillation im Kjeldahl-Apparat bestimmt. Der Umrechnungsfaktor für den Gesamtstickstoff im PPD ist 6,25.

b) Biologische Methoden : Diese Methoden gelten sowohl für die auf synthetischem Nährboden präparierten Tuberkuline wie für PPD und beruhen auf einem Vergleich der zu prüfenden Tuberkuline mit den als Maßstab dienenden Tuberkulinen.

16. Der Internationale Standard des AT enthält 100 000 IE/ml.

17. Der Internationale Standard des PPD wird in lyophilisiertem Zustand ausgegeben : Eine IE = 0,00002 mg Tuberkulinprotein. Jede Ampulle enthält 2 mg Tuberkulinprotein.

Die von den Herstellungsstätten den unter Nummer 8 aufgeführten staatlichen Instituten zur Prüfung gestellten Tuberkuline müssen die gleiche Wirksamkeit wie das Standard-Tuberkulin haben, d. h. 100 000 IE/ml enthalten.

18. a) Kontrolle der Wirksamkeit an Meerschweinchen:

Es sind weisse Meerschweinchen mit einem Gewicht zwischen 400 und 600 g zu verwenden. Die Versuchstiere müssen völlig gesund sein. Im Augenblick der Injizierung des Tuberkulins ist durch Abtasten zu prüfen, ob der Muskeltonus trotz der vorhergehenden Sensibilisierung normal geblieben ist. aa) Die Sensibilisierung der Meerschweinchen hat durch experimentelle Infektion, herbeigeführt durch subkutane Injektion am Schenkel oder Nacken mit etwa 0,5 mg lebenden Tuberkulosebakterien - aufgeschwemmt in physiologischer Kochsalzlösung - zu erfolgen.

Hierzu ist der vom Paul-Ehrlich-Institut in Frankfurt/Main zu beziehende bovine Stamm zu verwenden. Die Dosis ist so zu bemessen, daß die Meerschweinchen bis zur Benutzung auf ihrem Ausgangsgewicht gehalten werden.

bb) Die Wertbemessung muß unabhängig von der angewandten Technik stets auf einem Vergleich des zu prüfenden Tuberkulins mit dem als Standard dienenden Tuberkulin beruhen ; das Ergebnis ist in Internationalen Einheiten je ml (IE/ml) auszudrücken.

b) Kontrolle der Wirksamkeit am Rind:

Sofern eine Kontrolle der Wirksamkeit am Rind durchgeführt wird, muß das zur Prüfung gestellte Tuberkulin bei tuberkulösen Rindern die gleiche Reaktion auslösen, die durch die gleiche Dosis des Standard-Tuberkulins hervorgerufen wird.

19. Die Tuberkulinisierung hat durch eine einzige intrakutane Injektion entweder am Hals oder an der Schulter zu erfolgen.

20. Die zu injizierende Tuberkulindosis hat 5 000 IE an PPD oder an synthetischem Tuberkulin zu enthalten.

21. Die Reaktion der intrakutanen Tuberkulinprobe ist nach 72 Stunden abzulesen und nach folgender Methode zu beurteilen: a) negative Reaktion, wenn ausser einer örtlich begrenzten Schwellung der Hautfalte von höchstens 2 mm keine klinischen Erscheinungen wie teigartige Konsistenz, Exsudation, Nekrose, Schmerz- oder Entzuendungsreaktion der regionalen Lymphgefässe und Lymphknoten festgestellt werden;

b) positive Reaktionen, wenn klinische Erscheinungen der in Buchstabe a) genannten Art oder eine Schwellung der Hautfalte von mehr als 2 mm festgestellt werden.

ANLAGE C

Rinderbrucellose

A. Blutserumagglutination 1. Der Substandard des Brucelloseserums hat sich auf das vom Veterinary Laboratory, Weybridge/Surrey, England, hergestellte Internationale Standardserum zu beziehen. In einer Ampulle soll 1 ml lyophilisiertes Rinderbrucellose-Serum mit 1000 Internationalen Agglutinationseinheiten (IE) enthalten sein.

2. Das standardisierte Serum ist vom Bundesgesundheitsamt Berlin zu beziehen.

3. Der Gehalt an Brucelloseagglutininen in einem Serum ist in Internationalen Agglutinationseinheiten (IE) auszudrücken (Beispiel : Serum X = 80 IE/ml).

4. Das Ablesen der Reaktionsergebnisse der Blutserumlangsamagglutination im Reagenzröhrchen ist bei 50 % oder 75 % Agglutination vorzunehmen, wobei das verwendete Antigen in der gleichen Weise am Standardserum eingestellt worden sein muß.

5. Für die Agglutinationsfähigkeit der einzelnen Antigene gegenüber dem Standardserum gelten folgende Toleranzen:

Ablesung bei 50 % : 1/600 bis 1/1000

Ablesung bei 75 % : 1/500 bis 1/750.

6. Zur Herstellung des Antigens für die Blutserumagglutination in Röhrchen (Langsam-Methode) sind die Stämme Weybridge, 99 und USDA 1119 oder ein anderer Stamm gleicher Reaktionsfähigkeit zu verwenden.

7. Der Nährboden für die Zuechtung der Stämme im Laboratorium und für die Antigenherstellung ist so auszuwählen, daß Dissoziationserscheinungen der Brucellosekeime (S - R) nicht gefördert werden ; vorzugsweise sind Nährböden auf Kartoffelbasis zu verwenden.

8. Die bakteriologische Emulsion ist in einer physiologischen Kochsalzlösung (NaCl 8,5 º/oo) mit einem Phenolzusatz von 0,5 % anzusetzen ; Formalin darf nicht verwendet werden.

9. Nachstehende staatlichen Institute sind mit der amtlichen Prüfung der Antigene zu beauftragen: a) Deutschland : Bundesgesundheitsamt Berlin

b) Belgien : Institut National de Recherches Vétérinaires, Bruxelles

c) Frankreich : Laboratoire Central de Recherches Vétérinaires, Alfort

d) Großherzogtum Luxemburg : Institut des Lieferlandes

e) Italien : Istituto Superiore di Sanità, Roma

f) Niederlande : Centraal Diergeneeskundig Instituut, Afdeling Rotterdam.

10. Die Antigene können konzentriert geliefert werden, sofern auf dem Flaschenetikett das erforderliche Verdünnungsverhältnis angegeben ist.

11. Für eine Blutserumagglutination sind jeweils mindestens 3 Verdünnungen herzustellen. Das verdächtige Serum ist so zu verdünnen, daß die an der Infektionsgrenze liegende Reaktion an dem mittleren Röhrchen abgelesen wird. Bei positiver Reaktion in diesem Röhrchen enthält das verdächtige Serum mindestens 30 IE/ml.

B. Milch-Ringtest 12. Die Proben sind jeweils für den Inhalt einer jeden Milchkanne des Betriebes durchzuführen.

13. Das Standardantigen ist von den unter Nummer 9 Buchstabe a) und f) genannten Instituten zu beziehen.

14. Zur Färbung des Antigens sind nur Hämatoxylin oder Tetrazolium zu verwenden, wobei Hämatoxylin zu bevorzugen ist.

15. Die Reaktion ist in Reagenzröhrchen mit einem Durchmesser von 8 bis 10 mm auszuführen.

16. Die Reaktion ist mit 1 ml Milch festzustellen, dem 0,05 ml eines der gefärbten Antigene zuzusetzen ist.

17. Die Mischung von Milch und Antigen ist bei einer Temperatur von 37º C mindestens 45 und höchstens 60 Minuten lang im Brutschrank aufzubewahren.

18. Die Reaktion ist etwa 18 Stunden nach der Gewinnung der Milch auszuführen und nach folgenden Kriterien zu beurteilen: a) negative Reaktion : Milch gefärbt und Rahm entfärbt;

b) positive Reaktion : Milch und Rahm gleichzeitig gefärbt oder Milch entfärbt und Rahm gefärbt.

19. Der Probe darf kein Formalin zugesetzt werden. Als einzig zulässiges Zusatzmittel kann Quecksilberchlorid in einer 0,2 º/oo Lösung verwendet werden, wobei Milch und Quecksilberchloridlösung in einem Verhältnis von 10:1 stehen müssen.

ANLAGE D

Milchanalyse

1. Jede Milchanalyse ist in amtlichen oder amtlich anerkannten Laboratorien vorzunehmen.

2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen: a) die Zitzen sind vorher mit 70 % igem Alkohol zu desinfizieren;

b) die Reagenzgläser sind während des Einfuellens schräg zu halten;

c) die Proben sind bei Beginn des Melkens, jedoch nicht von den ersten Strahlen jeder Zitze zu entnehmen;

d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt werden darf;

e) jede Probe muß aus mindestens 10 ml Milch bestehen;

f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5 % ige Borsäure zu verwenden;

g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß: - Nummer der Ohrmarke oder sonstige Kennzeichen des Tieres,

- Bezeichnung des Euterviertels,

- Tag und Uhrzeit der Entnahme;

h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß: - Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,

- Name und Anschrift des Eigentümers,

- Kennzeichen des Tieres,

- Stadium der Milchbildung.

3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets eine bakteriologische Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-Test (CMT) umfassen. Beide Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis führen: a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, auch wenn kein charakteristischer Endzuendungszustand vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite bakteriologische Untersuchung frühestens nach 10 Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden. Diese zweite Untersuchung muß folgendes ergeben: aa) Verschwinden der pathogenen Keime,

bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.

Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzuendung durch die erneute Vornahme eines WST (oder CMT), der zu einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.

b) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist eine vollständige cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.

4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen: a) die Überimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;

b) die Überimpfung der Milch auf T.K.T.- oder Edwards-Nährboden.

Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein ; sie darf sich nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschränken. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Überimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen Unterscheidungsverfahren oder Bakteriologie durchzuführen, wie z. B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens zur Identifizierung der Staphylokokken, sowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darmbakterien.

5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegenden charakteristischen Entzuendungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.

Dieser Entzuendungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren 1 Million Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter 0,5 liegt.

ANLAGE E

Folgende Krankheiten sind anzeigepflichtig:

a) Rinderkrankheiten: - Tollwut

- Tuberkulose

- Brucellosen

- Maul- und Klauenseuche

- Milzbrand

- Rinderpest

- Lungenseuche

b) Schweinekrankheiten: - Tollwut

- Brucellosen

- Milzbrand

- Maul- und Klauenseuche

- Schweinepest (klassische und afrikanische)

- Ansteckende Schweinelähme (Teschener Krankheit)

ANLAGE F

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ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 89. Tagung am 13. Dezember 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen.

Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn E. Colombo, mit Schreiben vom 21. Dezember 1962 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 20 des Rates zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch wird seit dem 30. Juli 1962 angewendet ; die Verordnung regelt auch den Handel mit Lebendvieh.

Eine ähnliche Verordnung, die ebenfalls Lebendvieh betrifft, soll ab 1. November 1962 für Rindfleisch angewendet werden.

Die genannten Verordnungen ersetzen die Vielfalt der traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu erleichtern ; die im Rahmen dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden im Laufe der Übergangszeit schrittweise abgebaut.

Die durch die genannten Verordnungen eingeführte Regelung wird jedoch so lange nicht die erwarteten Wirkungen haben, als der innergemeinschaftliche Handel mit Schweinen und Rindern durch die bestehenden Unterschiede zwischen den veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erschwert wird.

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den bereits beschlossenen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um die genannten Unterschiede zu beseitigen ; es ist daher erforderlich, die veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aneinander anzugleichen.

Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 36 des Vertrages das Recht, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten ; dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrunde liegenden Vorschriften einander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede eine Erschwerung für die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik darstellen.

Im Rahmen dieser Angleichung muß dem Versandland die Verpflichtung auferlegt werden, dafür zu sorgen, daß die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Zucht-, Nutzund Schlachtrinder und -schweine, ferner die Herkunfts- und Verladeorte dieser Tiere sowie die Transportmittel bestimmte Voraussetzungen in veterinärpolizeilicher Hinsicht erfuellen, um sicherzustellen, daß diese Tiere keine Quelle für die Verbreitung ansteckender Krankheiten werden.

Damit die Mitgliedstaaten die Gewähr dafür haben, daß diese Voraussetzungen beachtet werden, ist es zweckmässig, die Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung durch einen beamteten Tierarzt vorzusehen ; die Bescheinigung soll den Tiersendungen beigefügt werden und bis zum Eintreffen im Bestimmungsland bei ihnen verbleiben.

Die Mitgliedstaaten müssen das Recht haben, das Verbringen von Rindern und Schweinen in ihr Gebiet zu untersagen, wenn festgestellt wird, daß diese von einer ansteckenden Krankheit befallen, einer solchen Erkrankung verdächtig sind, oder, ohne selbst erkrankt zu sein, eine solche Krankheit übertragen können ; dies gilt ebenso für den Fall, daß die Tiere nicht den von der Gemeinschaft erlassenen veterinärpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.

Es ist nicht gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus anderen als veterinärpolizeilichen Gründen das Verbringen von Rindern und Schweinen in ihr Gebiet zu untersagen. Dem Absender oder seinem Bevollmächtigten muß daher auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, die Tiere in das Versandland zurückzubefördern, sofern dem keine veterinärpolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

Um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Gründe für ein Verbot zu beurteilen, muß dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandlandes eine Begründung dieses Verbots gegeben werden.

Um dem Absender im Falle eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Behörde des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbots ein zusätzliches Beweismittel zu geben, erscheint es angebracht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten eines neutralen tierärztlichen Sachverständigen einzuholen.

Es ist möglich, ohne auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes Risiken einzugehen, in bestimmten Fällen und für bestimmte Tierarten die in dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Vorschriften dadurch elastisch zu gestalten, daß die Bestimmungs- und Transitländer allgemeine oder besondere Abweichungen zulassen können.

Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst im Anschluß an eine eingehendere Prüfung verwirklicht werden.

Es empfiehlt sich, ein Revisionsverfahren für die Anlagen B-D vorzusehen, da die darin erwähnten Regeln der Entwicklung unterliegen. Mit Rücksicht auf den technischen Charakter dieser Regeln ist es angebracht, eine solche Revision der Kommission zu übertragen. Eine etwaige Änderung der Anlage A soll jedoch dem Rat vorbehalten bleiben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Zucht-, Nutzund Schlachtrindern und Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Betrieb : landwirtschaftlicher Betrieb oder amtlich überwachter Händlerstall, der im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem Zucht-, Nutzoder Schlachttiere üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden;

b) Schlachttiere : Rinder und Schweine, die dazu bestimmt sind, unmittelbar nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland zu einem Schlachthof gebracht zu werden, um dort in kürzester Frist geschlachtet zu werden;

c) Zucht- und Nutztiere : alle übrigen Rinder und Schweine, insbesondere solche, die zur Zucht, zur Erzeugung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere bestimmt sind;

d) Tuberkulosefreies Rind : Rind, das den in der Anlage A zu I 1 genannten Bedingungen entspricht;

e) Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A, zu I 2 genannten Bedingungen entspricht;

f) Brucellosefreies Rind : Rind, das den in der Anlage A, zu II A 1 genannten Bedingungen entspricht;

g) Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand : Rinderbestand, der den in der Anlage A, zu II A 2 genannten Bedingungen entspricht;

h) Brucellosefreier Rinderbestand : Rinderbestand der den in der Anlage A zu II A 3 genannten Bedingungen entspricht;

i) Brucellosefreies Schwein : Schwein, das den in der Anlage A, zu II B 1 genannten Bedingungen entspricht;

k) Brucellosefreier Schweinebestand : Schweinebestand, der den in der Anlage A, zu II B 2 genannten Bedingungen entspricht;

l) Seuchenfreie Zone : Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Verladung - vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 3 Absatz (12) - - bei Rindern und Schweinen kein Fall von Maul- und Klauenseuche

- bei Schweinen allein darüber hinaus kein Fall von Schweinepest und ansteckender Schweinelähme

aufgetreten ist;

m) Beamteter Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

n) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus Rinder und Schweine in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden;

o) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den Rinder und Schweine aus einem anderen Mitgliedstaat versandt werden;

p) Transitland : Mitgliedstaat, durch den Rinder und Schweine von einem in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

Artikel 3

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß nur solche Rinder und Schweine aus seinem Gebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, die den allgemeinen Bedingungen nach Absatz (2) sowie den für bestimmte Kategorien von Rindern und Schweinen in den Absätzen (3) bis (7) vorgesehenen besonderen Bedingungen entsprechen.

(2) Die von dieser Richtlinie betroffenen Rinder und Schweine müssen a) am Tage der Verladung frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit sein;

b) auf einem Betrieb erworben worden sein;

c) dort während der letzten 30 Tage vor der Verladung gehalten worden sein ; der Betrieb muß nach amtlicher Feststellung folgenden Bedingungen entsprechen: - er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen;

- auf dem Betrieb selbst darf seit mindestens 3 Monaten vor der Verladung kein Fall von Maulund Klauenseuche oder Rinderbrucellose und - soweit es sich um Schweine handelt - darüber hinaus kein Fall von Schweinebrucellose, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähme aufgetreten sein;

- auf dem Betrieb dürfen des weiteren seit mindestens 30 Tagen vor der Verladung keine sonstigen auf die betreffende Tierart übertragbaren Krankheiten aufgetreten sein, die im Versandland einer Melde- oder Anzeigepflicht unterliegen;

d) durch amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken gekennzeichnet sein, an deren Stelle bei Schweinen ein dauerhafter, die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck treten kann;

e) unmittelbar vom Betrieb - abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Rinder und Schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen;

- getrennt nach Zucht- und Nutztieren und nach Schlachttieren;

- in vorher gereinigten und mit einem im Versandland amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert werden;

f) nach Maßgabe der Bestimmungen des Buchstaben e) von der Verladestelle aus ins Bestimmungsland verladen werden ; die Verladestelle muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen;

g) unmittelbar nach der Verladung in kürzester Frist der abfertigenden Grenzuebergangsstelle des Versandlandes zugeleitet werden;

h) während des Versands in das Bestimmungsland von einer Gesundheitsbescheinigung nach Maßgabe der Anlage E (Muster I bis Muster IV) begleitet werden, die am Tage der Verladung zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes ausgestellt sein muß und von diesem Tage an 10 Tage Gültigkeit hat.

(3) Zucht- und Nutzrinder im besonderen müssen a) spätestens 15 Tage oder frühestens 4 Monate vor der Verladung gegen die Maul- und Klauenseuchetypen A, O und C mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften Impfstoff, der auf der Grundlage inaktivierter Viren hergestellt ist, schutzgeimpft worden sein;

b) aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen und selbst tuberkulosefrei sein, insbesondere bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert haben;

c) aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand stammen und selbst brucellosefrei sein, insbesondere bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben;

d) wenn es sich um milchgebende Rinder handelt, frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzuendung sein ; darüber hinaus darf eine nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage D durchgeführte Milchanalyse weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzuendungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime geführt haben.

(4) Zucht- und Nutzschweine im besonderen müssen aus einem brucellosefreien Schweinebestand stammen und selbst brucellosefrei sein, insbesondere bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben ; die Blutserumagglutination wird nur bei den Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.

(5) Schlachttiere im besonderen dürfen nicht zu den Rindern oder Schweinen gehören, die nach Maßgabe eines von einem Mitgliedstaat durchgeführten Seuchentilgungsverfahrens auszumerzen sind.

(6) Schlachtrinder im besonderen, soweit sie älter als 4 Monate sind, müssen a) spätestens 15 Tage oder frühestens 4 Monate vor der Verladung gegen die Maul- und Klauenseuchetypen A, O und C mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften Impfstoff, der auf der Grundlage inaktivierter Viren hergestellt ist, schutzgeimpft worden sein;

b) falls sie nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand stammen, negativ auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und B durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe reagiert haben;

c) falls sie weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen, bei einer nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlagen A und C durchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben.

(7) Zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sind auch zugelassen : Zucht-, Nutz- und Schlachttiere, die auf einem zum Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt erworben worden sind, sofern dieser folgenden Bedingungen entspricht: - er muß unter der Aufsicht eines beamteten Tierarztes stehen;

- er muß im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegen und darüber hinaus an einem Ort abgehalten werden, an dem am gleichen Tage kein anderer Viehmarkt stattfindet;

- er darf - nach vorhergehender Desinfektion - nur entweder als Markt für Zucht- und Nutztiere oder als Markt für Schlachttiere dienen, wobei alle aufgetriebenen Tiere den auf sie anwendbaren Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr, wie sie in den Absätzen (2) bis (6) - mit Ausnahme des Absatzes (2) Buchstabe b) - sowie in Artikel 4 vorgeschrieben sind, entsprechen müssen, insbesondere nach Maßgabe des Absatzes (2) Buchstabe e) auf den Markt befördert worden sind.

Auf solchen Märkten erworbene Tiere müssen unmittelbar von dort nach Maßgabe des Absatzes (2) Buchstaben e) und g) der Verladestelle zugeleitet und in das Bestimmungsland versandt werden.

(8) Die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes bestimmt, welche Märkte im Sinne des Absatzes (7) als Märkte für Zucht- und Nutztiere oder als Märkte für Schlachttiere zugelassen werden. Sie teilt diese Zulassungen und die Bezeichnung dieser Märkte den zuständigen Zentralbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(9) Die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes regelt, in welcher Weise die amtliche Überwachung der in Absatz (7) vorgesehenen Märkte im einzelnen durchzuführen ist.

(10) Im Fall des Absatzes (7) sind entsprechende Angaben in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage E (Muster I bis Muster IV) aufzunehmen.

(11) Die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes regelt, in welcher Weise die amtliche Überwachung der Händlerställe im einzelnen durchzuführen ist.

(12) War der Betrieb oder war die Zone wegen des Auftretens einer auf die betreffende Tierart übertragbaren Krankheit amtlich angeordneten Sperrmaßnahmen unterworfen, so beginnen die in Absatz (2) Buchstabe c) Unterabsätze 1 bis 3 und Artikel 2 Buchstabe 1) bezeichneten Fristen von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem diese Sperrmaßnahme amtlich aufgehoben wurde.

Artikel 4

(1) Bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft müssen alle für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmten Zucht- und Nutztiere seit mindestens 6 Monaten, Schlachttiere seit mindestens 3 Monaten vor Beginn der in Artikel 3 Absatz (2) Buchstabe c) bezeichneten 30-Tage-Frist auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats gehalten worden sein. Sofern diese Tiere jünger sind als 6 bzw. 3 Monate, müssen sie seit ihrer Geburt auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats gehalten worden sein.

(2) In allen Fällen des Absatzes (1) sind entsprechende Angaben in die Gesundheitsbescheinigung nach Anlage E (Muster I bis Muster IV) aufzunehmen.

Artikel 5

Die für die Impfung nach Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) und Absatz (6) Buchstabe a) benötigten Impfstoffe sind, wenn sie nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, es sei denn, daß neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder ein Mangel an bisher als geeignet anerkannten Impfstoffen einen Erwerb ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft notwendig macht. Falls künftig andere Virustypen oder Varianten der Maul- und Klauenseuche als die Typen A, O und C auftreten sollten, gegen die die bisher verwendeten Impfstoffe keinen oder nur einen unvollständigen Schutz bieten, kann jeder Mitgliedstaat beschleunigt die erforderlichen Maßnahmen für eine entsprechende Vaccinezusammensetzung und die Anwendung dieser Impfstoffe treffen. Gleichzeitig unterrichtet er die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten. Die Kommission kann veranlassen, daß bei ihr Beratungen über die getroffenen und gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen aufgenommen werden.

Artikel 6

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Liste der Grenzuebergangsstellen mit, die beim Verbringen von Rindern und Schweinen in sein Gebiet zu benutzen sind.

(2) Jedes Bestimmungsland kann verlangen, daß der Absender oder sein Bevollmächtigter die zuständige Behörde dieses Landes binnen bestimmter Fristen von der Ankunft eines Rinder- oder Schweinetransports, insbesondere über seinen Umfang, die Grenzuebergangsstelle sowie die voraussichtliche Ankunftszeit unterrichtet.

(3) Jedes Bestimmungsland kann das Verbringen von Rindern und Schweinen in sein Gebiet untersagen, wenn a) diese von einer im Bestimmungsland anzeigeoder meldepflichtigen Tierkrankheit befallen, einer solchen Erkrankung verdächtig sind, oder - ohne selbst erkrankt zu sein - verdächtig sind, derartige Erkrankungen auf andere Tiere zu übertragen, oder

b) bei ihnen die Vorschriften der Artikel 3 und 4 nicht beachtet worden sind.

In Entscheidungen nach Satz 1 muß auf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung in das Versandland zugelassen werden, sofern dem nicht veterinärpolizeiliche Bedenken entgegenstehen.

(4) Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann, sofern es sich um eine Sendung von Schlachttieren handelt, aus veterinärpolizeilichen Gründen den Schlachthof bestimmen, dem diese Sendung zugeleitet werden muß, sowie die Frist festlegen, innerhalb derer die Tiere abgeschlachtet werden müssen.

(5) Stellen sich Gründe, die eine Maßnahme nach Absatz (3) Satz 1 gerechtfertigt hätten, erst nach dem Verbringen von Zucht- und Nutztieren in das Gebiet des Bestimmungslandes heraus, so hat die zuständige Zentralbehörde des Versandlandes auf Antrag der zuständigen Zentralbehörde des Bestimmungslandes die erforderlichen Untersuchungen anzustellen und ihr deren Ergebnis unverzueglich mitzuteilen.

(6) Die gemäß Absatz (3) und (4) getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörde sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese Entscheidungen einschließlich der Gründe dem Antragsteller unverzueglich schriftlich mitgeteilt werden, unter Beifügung einer Belehrung, aus welcher der Antragsteller entnehmen kann, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.

Die vorbezeichneten Entscheidungen sind ebenfalls der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Die Bestimmungsländer können für den Einzelfall oder allgemein einem oder mehreren Versandländern gegenüber die Genehmigung erteilen, daß a) die Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche - in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe a) bei Schlachtrindern dann entfällt, wenn im Versandland und in den in Betracht kommenden Transitländern nach amtlicher Feststellung seit mindestens 6 Monaten vom Tage der Verladung an gerechnet kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

- in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe a) und Absatz (6) Buchstabe a) bei Zucht-, Nutz- und Schlachtrindern durch eine frühestens 10 Tage vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Versandlandes zugelassenen und geprüften und von der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes anerkannten Serum gegen Maulund Klauenseuche durchgeführte Impfung ersetzt werden kann;

b) Zucht- und Nutzrinder in Abweichung von Artikel 3 Absatz (3) Buchstabe c) aus einem brucellosefreien Rinderbestand stammen;

c) Schlachtrinder in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe b) positiv auf die Tuberkulinprobe reagiert haben;

d) Schlachtrinder in Abweichung von Artikel 3 Absatz (6) Buchstabe c) bei einer Blutserumagglutination einen Titer von 30 oder mehr Internationalen Agglutinationseinheiten pro Milliliter aufgewiesen haben.

(2) Erteilt ein Bestimmungsland eine allgemeine Genehmigung nach Absatz (1), so hat es die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzueglich zu unterrichten.

(3) Erteilt ein Bestimmungsland eine der in Absatz (1) vorgesehenen Genehmigungen, so ist im Falle eines Transits auch eine entsprechende Genehmigung der betreffenden Transitländer herbeizuführen.

(4) Die Versandländer treffen alle erforderlichen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß in die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage E (Muster I und Muster II) eine Angabe darüber aufgenommen wird, daß von einer der in Absatz (1) vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht worden ist.

Artikel 8

Unberührt bleiben - bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die sich auf Rinder und Schweine beziehen, denen Antibiotika, östrogene oder thyreostatische Stoffe oder Zartmacher (tenderisers) zugeführt worden sind.

Artikel 9

(1) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegeben sind, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Absender von Rindern oder Schweinen, die von den in Artikel 6 Absatz (3) bezeichneten Maßnahmen betroffen werden, berechtigt ist, vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen darüber erstatten zu lassen, ob die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz (3) vorgelegen haben.

Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben ; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Versandlandes noch die des Bestimmungslandes besitzen. Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf, die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung des Gutachtens einzuhaltende Verfahren.

Artikel 10

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann die Kommission durch Richtlinie die in den Anlagen B bis D festgelegten Bestimmungen ändern.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten setzen innerhalb eines Jahres nach Notifizierung dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen durchzuführen und teilen dies unverzueglich der Kommission mit.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner 28. Sitzungsperiode am 24./25. April 1963 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu der "Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Präsidenten des Ministerrats vom 21. Dezember 1962 um Abgabe einer Stellungnahme zu der "Richtlinie des Rats zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen" gemäß Artikel 43 Absatz (2),

gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft vom 11. April 1963 zu der genannten Richtlinie,

gestützt auf den Bericht von Frau Landgrebe-Wolff, Berichterstatterin der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft,

gestützt auf seine Beratungen in der XXVIII. Sitzungsperiode,

in Erwägung, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß bereits in seiner Stellungnahme zu den "Richtlinien für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch" vom 30. Oktober 1962 (Dok. CES 263/62) einstimmig darauf verwiesen hat, daß "eine gleichzeitige Anwendung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für lebende Tiere unerläßlich sei, da diese in vielen Punkten mit den gesundheitspolizeilichen Regelungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch rechtlich eine Einheit bilden";

in Erwägung, daß die nach Artikel 2 des Rom-Vertrages angestrebte "beschleunigte Hebung der Lebenshaltung" auch ernste Bemühungen um den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung voraussetzt;

in Erwägung, daß der gesamte Komplex veterinärrechtlicher Maßnahmen gleicherweise dem Schutz der Gesundheit der Tiere und einem reibungslosen Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft dienen soll;

in Erwägung, daß die Existenz vieler landwirtschaftlicher Betriebe durch das Einschleppen einer Tierseuche ernsthaft bedroht werden kann;

in Erwägung, daß die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft ganz unmittelbar davon abhängen kann, welche Richtlinien für die Bekämpfung von Tierseuchen erlassen werden und wie man ihre Durchführung handhabt;

in Erwägung, daß die vorgelegte Richtlinie die Angleichung nationaler Bestimmungen erstrebt und daß dadurch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ganz allgemein gefördert wird und gleichzeitig in vieler Beziehung überhaupt erst die Voraussetzung geschaffen wird für hygienische Verhältnisse auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung, wie dies den Vorstellungen einer fortschrittlichen Landwirtschaft entspricht;

in Erwägung, daß die Erreichung und Sicherung eines höheren Einkommens für die Landwirtschaft ganz unmittelbar von einer strengen Handhabung der Bestimmungen betreffend die Bekämpfung der Viehseuchen abhängt, da diese die Anhebung der Produktionsleistung günstig beeinflusst -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den vorliegenden Entwurf einer Richtlinie vorbehaltlich nachstehender Bemerkungen:

I. Allgemeine Bemerkungen

Da Krankheitserreger der Rinder und Schweine auf den Menschen übertragbar sind, haben strenge hygienische Vorschriften und ihre gewissenhafte Durchführung lebenswichtige Bedeutung für die Bevölkerung.

Ebenso muß die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe geschützt und ihr Viehbestand, der einen wesentlichen Bestandteil ihres Besitzes darstellt, vor Schaden durch Seuchen bewahrt werden.

Der vorliegende Entwurf einer "Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen" stellt einen wertvollen Beitrag auf dem Wege zur innergemeinschaftlichen Harmonisierung der nationalen Bestimmungen dar.

Diese vorgesehene Harmonisierung der viehseuchenrechtlichen Bestimmungen innerhalb der Gemeinschaft reicht allein nicht aus. Es besteht deshalb lebhaftes Interesse daran, für den Import und Export von Rindern und Schweinen, die aus Drittländern stammen oder für diese Länder bestimmt sind, so bald wie möglich Vorschriften entsprechend der gemeinschaftlichen Richtlinie zu verwirklichen.

In diesem Zusammenhang müsste der Rat die Kommission ersuchen, unverzueglich eine Richtlinie zu erarbeiten, nach der neben Konserven im allgemeinen, vornehmlich bearbeitetes Fleisch, Fleischkonserven und Fleischerzeugnisse jeder Art zunächst harmonisierten und schließlich vereinheitlichten Vorschriften unterliegen.

Im Verlauf einer absehbaren Zeit wäre schließlich eine möglichst umfassende Harmonisierung aller Bestimmungen auf dem gesamten Gebiet der veterinär- und gesundheitspolizeilichen Ordnung in einfacher und klarer Form anzustreben.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich die Notwendigkeit der Konzipierung eines europäischen Lebensmittelrechts, das dem Interesse der Verbraucher und Produzenten sowie dem freien Warenverkehr gleicherweise dient. Das Ziel und der Weg, es zu erreichen, müssen jetzt schon sorgfältig und auf weite Sicht abgesteckt werden.

Der Ausschuß hat mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen den Veterinärdienststellen der einzelnen Staaten nicht nur innerhalb der Gemeinschaft, sondern auch in einem grösseren Rahmen bereits verwirklicht ist oder in absehbarer Zeit verwirklicht sein wird.

Eine gesamteuropäische Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen würde dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Förderung einer wettbewerbsfähigen, vor Rückschlägen durch Gefährdung des Tierbestandes weitgehend geschützten Landwirtschaft gleicherweise dienen.

Ausserdem müsste dafür Sorge getragen werden, daß die viehseuchenrechtlichen Bestimmungen die gute Versorgung der Verbraucher nicht behindern und den wirtschaftlichen Belangen und praktischen Umständen Rechnung tragen.

Die Richtlinien zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch und viehseuchenrechtlicher Fragen beim Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen müssen stets als einander ergänzende Teile einer einheitlichen Gesamtregelung betrachtet werden. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß erachtet es als eine besondere Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, daß keine Diskriminierungen zwischen diesen beiden Arten des Warenverkehrs eintreten.

II. Besondere Bemerkungen

In der Präambel

muß ausser dem Europäischen Parlament auch die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erwähnt werden, da die Befassung des Ausschusses nach Artikel 43 Absatz (2) des Vertrages vorgesehen ist.

Die letzte Erwägung der Präambel

wäre in der vorletzten Zeile wie folgt zu ergänzen:

"... ist es angebracht, eine solche Revision der Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten zu übertragen."

Artikel 10 sieht im übrigen diese Anhörung bereits vor.

Artikel 1

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß empfiehlt dem Rat, in einer Absichtserklärung die Kommission zu beauftragen, möglichst bald Vorschläge für veterinärrechtliche Regelungen auf Gemeinschaftsebene zu folgenden Problemen zu unterbreiten: a) Import und Export von Rindern und Schweinen aus bzw. nach Drittländern;

b) Handelsverkehr mit anderen Tieren als Rindern und Schweinen, z. B. mit Gefluegel;

c) Handelsverkehr mit bearbeitetem Fleisch, Fleischkonserven und Fleischerzeugnissen aller Art.

Artikel 2

Zu a)

Die niederländische Fassung von Artikel 2 Buchstabe a) müsste den anderen Sprachen angepasst und wie folgt formuliert werden:

" a) Bedrijf : Bedrijf van een veehouder of een onder overheidstözicht staande stal van een veekoopman gelegen op het...

" (Rest unverändert).

Zu b)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hält die Begriffsbestimmung der "Schlachttiere" in einem ersten Zeitabschnitt für angängig. Er stellt jedoch klar, daß der Ausdruck "Schlachthof" auch die angrenzenden Nebengebäude umfassen muß, in denen ggf. Geschäfte abgewickelt werden können, durch die die Tiere auf den betreffenden Schlachthof verbracht werden.

In einer künftigen Phase sollten nach Ansicht des Ausschusses in diese Begriffsbestimmung auch diejenigen Schlachttiere aufgenommen werden, die im Bestimmungsland zum Verkauf auf Märkte gebracht und anschließend unverzueglich zu einem Schlachthof weitergeleitet werden, allerdings unter der Voraussetzung, daß bis dahin die Harmonisierung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen erfolgt ist.

Zu m)

regt der Wirtschafts- und Sozialausschuß an, zu überprüfen, ob der Begriff "amtlicher Tierarzt" in allen sechs Ländern Persönlichkeiten mit gleicher fachlicher Eignung und beruflicher Erfahrung betrifft. Angesichts der aussergewöhnlichen Verantwortung, die diese Persönlichkeiten übernehmen müssen, wären Angaben über ihre Ausbildung, Berufserfahrung und Eignung zweifellos angebracht.

Artikel 3

Nach Ansicht des Ausschusses empfiehlt es sich, im Hinblick auf ein grösseres Vertrauen in die tatsächliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie der Kommission neben den Mitgliedstaaten gewisse Kontrollbefugnisse betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie zu verleihen. Die Kommission müsste das Recht haben, sich durch Stichproben Gewißheit darüber zu verschaffen.

Gelangt die Kommission bei dieser Kontrolle zu der Schlußfolgerung, daß die gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht erfuellt sind, so sollte auch sie nach Ansicht des Ausschusses berechtigt sein, die in Artikel 6 Absatz (3) den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse sofort auszuüben.

Eine derartige Erweiterung der Befugnisse eines Organs der Gemeinschaft würde mit den Bemühungen um europäische gesundheitspolizeiliche Vorschriften und ein europäisches Lebensmittelrecht völlig im Einklang stehen.

Zu 2 c)

Der Ausschuß billigt den Vorschlag der Kommission, die eine einheitliche Frist von 30 Tagen für alle von der Richtlinie erfassten Tiere vorsieht.

Er ersucht jedoch den Rat, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, für den Handelsverkehr mit Drittländern entsprechende Anforderungen zu stellen, wie sie in Absatz (2) c) für den innergemeinschaftlichen Verkehr festgelegt sind.

Zu 2 g)

schlägt der Wirtschafts- und Sozialausschuß vor, das Wort "unmittelbar" zu streichen.

Artikel 5

Der Ausschuß schlägt vor, den ersten Satz von Artikel 5 zu streichen, da man seines Erachtens nicht die absolute Verpflichtung zum Erwerb der Impfstoffe in den Mitgliedstaaten vorsehen kann.

In Artikel 6 zu 1

sollte die Liste der Grenzuebergangsstellen, die der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird, erst nach Anhörung der beteiligten Berufsorganisationen aufgestellt werden.

Artikel 7

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wirft die Frage auf, ob es nicht zweckmässiger wäre, die in diesem Artikel genannten Befugnisse nicht den Bestimmungsländern, sondern der Kommission zu übertragen.

Seines Erachtens könnten durch eine Übertragung dieser Befugnisse auf die Kommission der Erfolg der Seuchenbekämpfung besser gewährleistet und die Gefahr einer diskriminierenden Erteilung dieser Genehmigung vermieden werden.

Zu 1 a)

Mit Rücksicht auf eine Erleichterung der vorgesehenen Kontrolle empfiehlt es sich nach Ansicht des Ausschusses, den Begriff des "Versandlandes" durch den enger begrenzten Begriff der "Region" zu ersetzen.

In diesem Fall wäre es erforderlich, einheitliche Regeln für die Begrenzung dieser Regionen und für die Bestimmung der Kontrollmittel aufzustellen. Wahrscheinlich wird diese an sich sinnvolle Einteilung in Regionen erst in einem späteren Stadium erreicht werden.

Artikel 8

Artikel 8 befasst sich nach Ansicht des Ausschusses mit den Problemen, die streng genommen lebensmittelrechtlichen Regelungen vorbehalten bleiben müssten. Nur diejenigen der genannten Stoffe, die gleichzeitig als Therapeutika dienen, können in dieser Richtlinie erfasst werden.

Artikel 9

Um die niederländische Fassung an die anderen Sprachen anzupassen, sind in Absatz (2) dritte Zeile die Worte "zou zijn" in "is" zu ändern.

Anlage E - Muster II und IV zu Fußnote 1:

Die Forderung, daß "bei einer Beförderung per Schiff jeweils für 10 Tiere eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen ist", lässt sich in der Praxis vielleicht nicht immer streng befolgen. Von dem Prinzip, daß jedes einzelne Tier überprüft werden muß, kann aus Sicherheitsgründen nicht abgegangen werden, doch ist eine praktische Anpassung an die gegebenen Verhältnisse vertretbar, sofern dadurch nicht die Ermittlung eines Seuchenherdes beeinträchtigt wird.

Beschlossen zu Brüssel, am 24. April 1963.

Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Émile ROCHE

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