31980R0160

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 160/80 des Rates vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1980 S. 0001 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0131
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0021
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0021


VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 160/80 DES RATES vom 21. Januar 1980 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3085/78 (5), regelt in Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften. Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zu ändern.

Infolge der Einbeziehung des Berichtigungsköffizienten 157,8 in die Tabellen der Grundgehälter, die im Dezember 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 nach dem am 29. Juni 1976 festgelegten Verfahren für die Angleichung der Dienstbezuege beschlossen wurde, ist festgestellt worden, daß die Art und Weise, in der diese Einbeziehung vorgenommen wurde, zu unbeabsichtigten Erhöhungen der finanziellen Ansprüche Anlaß gab.

Es erscheint angebracht, diesem Zustand dadurch abzuhelfen, daß die Tabellen der Grundgehälter bereinigt werden, und gleichzeitig mit dieser Berichtigung sind Übergangsmaßnahmen zu treffen, durch welche diese Erhöhungen schrittweise aufgefangen werden sollen, ohne daß dadurch eine Verminderung der tatsächlich ausgezahlten Beträge hervorgerufen würde -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 66 des Statuts und den Artikeln 20 und 63 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehenen und durch Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3084/78 (6) festgelegten Tabellen der Monatsgrundgehälter werden durch die Tabellen in den Anhängen I, II beziehungsweise III ersetzt.

Artikel 2

(1) Für die Beamten und die sonstigen Bediensteten sowie für die Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Vergütung nach Artikel 50 des Statuts, nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 (7) oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 (8), deren finanzielle Ansprüche sich aufgrund der Anwendung von Artikel 1 vermindern, gilt folgende Regelung: a) Eine Rückforderung der während der Zeit vom 1. Juli 1979 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung zuviel gezahlten Beträge findet nicht statt.

b) Die Feststellung der den Betreffenden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu zahlenden Beträge erfolgt im Rahmen einer Übergangsregelung monatlich nach Maßgabe der am 30. Juni 1979 gezahlten Gehälter unter Berücksichtigung der (1)ABl. Nr. C 191 vom 30.7.1979, S. 5. (2)Stellungnahme vom 18.1.1980 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)Stellungnahme vom 11.7.1979. (4)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (5)ABl. Nr. L 369 vom 29.12.1978, S. 6. (6)ABl. Nr. L 369 vom 29.12.1978, S. 1. (7)ABl. Nr. L 272 vom 5.12.1972, S. 1. (8)ABl. Nr. L 155 vom 11.6.1973, S. 1. Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des betreffenden Beamten bzw. Bediensteten in dem betreffenden Monat sowie der maßgebenden Familienlasten für diesen Monat und unter Berücksichtigung neuer Umstände, die die Gewährung neuer oder die Änderung bestehender finanzieller Ansprüche begründen. Soweit auf die hier in Betracht kommenden Beträge neue Berichtigungsköffizienten Anwendung finden, die nach dem 30. Juni 1979 festgesetzt worden sind, wird auf sie ein Berichtigungsköffizient in Höhe des Unterschieds zwischen dem Teil des Berichtigungsköffizienten, der der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entweder für den Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten oder für den Aufenthaltsort des Empfängers eines Ruhegehalts oder einer Vergütung entspricht, und dem Teil des Berichtigungsköffizienten, der der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in dem Mitgliedstaat mit dem geringsten Anstieg der Lebenshaltungskosten entspricht, angewendet.

c) Leistungen, die sich nach der Tabelle der Grundgehälter errechnen, als Einmalzahlung geleistet werden und nicht der Gemeinschaftssteuer unterliegen, werden wie bisher auf der Grundlage der am 30. Juni 1979 geltenden Gehaltstabellen festgestellt, solange die auf der Grundlage dieser Tabellen berechneten Leistungen höher sind als die entsprechenden Leistungen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Tabellen berechnet wurden.

(2) Die Regeln für die Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe b) sind anwendbar - bis zu dem Monat, in dem die Feststellung der finanziellen Ansprüche des Betreffenden nach Maßgabe der in dieser Verordnung festgelegten Gehaltstabellen diesem einen Betrag gewährleistet, der mindestens dem entspricht, der sich aus der Anwendung der am 30. Juni 1979 geltenden Tabelle ergibt,

- längstens jedoch bis zum Ablauf des 6. Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(3) Wird jedoch ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, auf den Absatz 2 erster Gedankenstrich vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst angewendet worden ist und dem infolge der Anwendung der am 30. Juni 1979 geltenden Tabellen ein Ruhegehalt zugestanden hätte, dessen Nettobetrag höher gewesen wäre, als es sich aus der Anwendung der am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Tabellen ergeben hätte, wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so gilt für die Feststellung des zu zahlenden Betrages Absatz 1 Buchstabe b). Das gilt auch für die Feststellung der Hinterbliebenenversorgung, die den Rechtsnachfolgern eines Beamten oder sonstigen Bediensteten zu zahlen ist, auf den vor dem Zeitpunkt seines Todes Absatz 2 erster Gedankenstrich angewendet worden ist.

(4) Absatz 1 Buchstaben b) und c) gelten nicht für Beamte und sonstige Bedienstete, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt worden sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1979.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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