31982D0465

82/465/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/AF 511 - National Panasonic (France) S.A.), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1982e (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 211 vom 20/07/1982 S. 0032 - 0036


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 1981

betreffend ein Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/AF 511 - National Panasonic (France) S. A.), geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1982

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(82/465/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 11 und 15,

im Hinblick auf das von der Kommission am 25. Mai 1981 an National Panasonic (France) S. A. gerichtete Auskunftsverlangen und die Antwort des Unternehmens vom 15. Juni 1981 auf dieses Verlangen,

gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 4. August 1981, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten,

nachdem dem Unternehmen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern,

im Hinblick auf die gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 24. November 1981 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

SACHVERHALT

A. Das Unternehmen

(1) National Panasonic (France) S. A. (nachfolgend »NPF" genannt), ein Unternehmen mit Sitz in 13-15, rü des Frères-Lumière, F-93150 Le Blanc-Mesnil, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des japanischen Unternehmens Matsushita Electrical Trading Company, selbst eine Tochtergesellschaft der Matsushita Electric Industrial Company, dem führenden japanischen Hersteller elektrischer und elektronischer Geräte.

(2) Die Haupttätigkeit von NPF besteht in der Einfuhr und dem Vertrieb von in Japan und anderen Ländern durch Matsushita hergestellten Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik, einschließlich High-Fidelity-Geräte und Stereo-Anlagen, die unter den Markennamen »Technics", »National Panasonic" und »Panasonic" verkauft werden.

B. Nachprüfung durch die Kommission

(3) Am 27. Juni 1979 führte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 bei National Panasonic (UK) Ltd., ebenfalls eine Tochtergesellschaft von Matsushita, die im Vereinigten Königreich die gleiche Funktion ausübt wie NPF in Frankreich, eine Nachprüfung durch.

(4) Zweck der Nachprüfung war die Beschaffung von Informationen und Beweismaterial über die vermutete Auferlegung eines Verbots der Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach anderen EWG-Mitgliedstaaten durch National Panasonic (UK) Ltd. für ihre High-Fidelity-Händler im Vereinigten Königreich, um das Vertriebsnetz in diesen Staaten vor den Wettbewerbswirkungen von Paralleleinfuhren zu schützen.

(5) Während der Nachprüfung beschafften sich die Beamten der Kommission eine Reihe von Dokumenten über die Politik und Praxis des Unternehmens bei Parallelausfuhren von Technics- und National-Panasonic-Geräten.

(6) Am 24. August 1979 erhob National Panasonic (UK) Ltd. beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen die eine Nachprüfung anordnende Entscheidung. Am 26. Juni 1980 wies der Gerichtshof diese Klage ab.

(7) Eine Untersuchung der bei der Nachprüfung erlangten Unterlagen zeigte, daß es zur Beurteilung

genauer Einzelheiten hinsichtlich der Preisstruktur für den Verkauf von Technics-High-Fidelity-Ausrüstungen in der EWG, insbesondere der von den Händlern gezahlten Großhandelspreise und der Einzelhandelsverkaufspreise, weiterer Informationen bedurfte. In diesem Zusammenhang war das Bestehen empfohlener oder mitgeteilter Preise auf den einzelnen nationalen Märkten von ganz erheblicher Bedeutung. Es wurde daher beschlossen, ein diesbezuegliches Auskunftsverlangen an die wichtigsten nationalen Vertriebsgesellschaften und Alleinvertriebshändler von Technics-Geräten in der EWG zu richten. Der Zweck dieses Verlangens bestand darin, schnell miteinander vergleichbare Daten zu erhalten, die am besten anhand der Preislisten der Tochtergesellschaften und Vertriebshändler ermittelt werden konnten, die diese bezueglich der Handelsspannen und Preise auf jeder Vertriebsstufe aufgestellt hatten.

C. Auskunftsverlangen

(8) Am 25. Mai 1981 richtete die Kommission an eine Reihe von Tochtergesellschaften von Matsushita in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich sowie an ihren Alleinvertriebshändler in den Niederlanden ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. Anschließend wurde auch ein Auskunftsverlangen an S.A. National Panasonic (Belgien) N.V. gerichtet. Dabei wurde wie üblich auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen, daß das Unternehmen unrichtige Auskünfte erteilt.

(9) In dem Auskunftsverlangen wurde darauf verwiesen, daß die Kommission bei National Panasonic (UK) Ltd. am 27. Juni 1979 gemäß Artikel 14 Absatz 3 derVerordnung Nr. 17 eine Nachprüfung vorgenommen habe, um festzustellen, ob dieses Unternehmen sich an Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hatte, die die Verhinderung von Parallelausfuhren nach den anderen EWG-Mitgliedstaaten bezwecken oder bewirken könnten, und daß die Untersuchung der beschafften Dokumente Auskünfte über das Inverkehrbringen der Technics-Erzeugnisse in der Gemeinschaft erforderlich mache.

(10) In ihrem Verlangen ersuchte die Kommission (unter anderem) um präzise Angaben über die Preisstruktur in dem betreffenden Mitgliedstaat. In dem Schreiben an NPF lautete der einschlägige Absatz des Verlangens folgendermassen:

»(Wir bitten um Einzelheiten über)

. . .

2. Die von Ihrer Gesellschaft seit dem 1. Januar 1976 für Technics-Geräte ausgegebenen Preislisten.

Aus diesen Preislisten sollten hervorgehen:

- Ihr Ankaufspreis beim Hersteller,

- Ihr Großhandelspreis für die Einzelhändler mit allen Rabatten und Preisnachlässen,

- die empfohlenen Einzelhandelspreise." (Übersetzung des französischen Originaltextes.)

(11) In dem Schreiben wurde im vorletzten Absatz darauf verwiesen, daß sich das Verlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an NPF richtete, und es wurde eine dreiwöchige Frist für die Antwort gesetzt.

D. Antwort von NPF

(12) NPF beantwortete das Auskunftsverlangen durch eingeschriebenen Brief vom 15. Juni 1981.

Das von dem Generaldirektor (Président Directeur Général) unterzeichnete Schreiben lautete:

»In Beantwortung Ihres Auskunftsverlangens vom 25. Mai 1981 bitten wir Sie, die nachstehenden vertraulichen Auskünfte zur Kenntnis zu nehmen.

1. . . .

2. In Anlage B befinden sich die von unserer Gesellschaft seit dem 1. Januar 1976 für Technics-Geräte ausgegebenen Preislisten. Unsere Gesellschaft verfügt nicht über Preislisten mit den Ankaufspreisen der Lieferanten. Diese Ankaufspreise werden uns in sehr kurzen Abständen mitgeteilt und von der dafür zuständigen Abteilung ausgehandelt.

Wir sind bereit, der Kommission genaue Einzelheiten über die zu irgendeinem von ihr angegebenen Zeitpunkt praktizierten Einkaufspreise mitzuteilen.

3. Anlage C enthält eine Darlegung der unseren Kunden eingeräumten Preisnachlässe und

Unsere Gesellschaft empfiehlt keine Einzelhandelspreise". (Übersetzung des französischen Originaltextes.)

(13) Anlage B empfiehlt die in dem vom Auskunftsverlangen der Kommission erfassten Zeitraum von NPF an die Händler ausgegebenen zwölf Großhandelspreislisten.

Anlage C enthielt ausführliche Angaben über die den Händlern im gleichen Zeitraum auf den Grundpreis eingeräumten Rabatte und Preisnachlässe sowie Hinweise darauf, wie diese Rabatte und Preisnachlässe bei verschiedenen Gelegenheiten geändert worden waren.

(14) NPF gab daher vor, sich mit allen von der Kommission verlangten Gruppen von Preislisten zu beschäftigen und legte entweder Abschriften vor oder gab eine Erklärung dafür ab, warum solche Listen nicht existierten. Während der Abhörung erklärte NPF, das Auskunftsverlangen sei zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich seine Rechtsberater bereits wegen einer anderen Angelegenheit in den Geschäfts räumen der Gesellschaft aufhielten und daß die zu gebende Antwort mit ihnen erörtert und auf juristischen Rat hin ausgearbeitet worden sei.

E. NPF-Einzelhandelspreise in Frankreich

(15) Das Beweismaterial in Form von Dokumenten, die im wesentlichen aus internen Geschäftspapieren, Berichten über Sitzungen mit wichtigen Kunden, Besuchsberichten von Bezirksvertretern und Briefwechsel mit Händlern bestehen, zeigt hingegen folgendes:

1. NPF empfahl Einzelhandelspreise einschließ- lich 33,33 % Mehrwertsteuer, die auf einem Koeffizienten von 1,80 auf den Großhandelspreis basierten. Die Händler erhielten Preisnachlässe bis zu 30 % auf den Großhandelspreis, so daß die tatsächlichen Gewinnspannen häufig erheblich darüber lagen.

(16) 2. Unabhängig von ihrer Vertriebsform wurden die Händler im allgemeinen von NPF aufgefordert, die Einzelhandelspreise für Technics- und National-Panasonic-Erzeugnisse anzuwenden. Verbrauchermärkte oder Discountgeschäfte hatten den gleichen Koeffizienten anzuwenden, nämlich 1,80 auf den Großhandelspreis, der für die herkömmlichen Händler für angemessen worden war.

Die Politik von NPF wurde in einem Schreiben vom 22. September 1976 des damaligen Handelsdirektors zusammengefasst: »Der Ihnen zu bestätigende wichtigste Punkt scheint mir die Fortführung unserer Handelspolitik zu sein, die unabhängig von der Vetriebsform auf der Einhaltung der empfohlenen Einzelhandelspreise beruht."

(17) 3. Bei der Eröffnung eines neuen Kontos mit einigen Großverbraucher- oder Discountgeschäften wurde zur Auflage gemacht, daß diese den von NPF geforderten Koeffizienten von 1,80 anwenden.

(18) 4. Mit den grössten High-Fidelity-Ausrüstungen vertreibenden Einzelhandelsketten wurden besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Einzelhandelspreise getroffen. Die auf elektrische Geräte und Ausrüstungen der Unterhaltungselektronik spezialisierte Darty-Kette weitete sich von 19 Geschäften im Jahr 1975 auf 49 im Jahr 1980 aus und ist überall in Frankreich verbreitet. Schätzungen zufolge hielt FNAC mit zwölf Vertriebsstellen im Jahr 1979 zwischen 5 % und 7 % des französischen Marktes für Audio-Geräte. Mit diesen beiden wichtigen Einzelhandelsketten handelte NPF die von ihnen für jedes einzelne Modell des Sortiments zu erhebenden Einzelhandelspreise aus.

In einigen Fällen lag der vereinbarte Preis unter dem von NPF vorgeschlagenen normalen Einzelhandelspreis, der sich aus der Multiplikation des Grundpreises mit 1,80 ergibt. Aus den sichergestellten Unterlagen gehen ausführliche Listen mit den von Darty und FNAC in Rechnung zu stellenden und für eine grosse Anzahl von Modellen festgesetzten Einzelhandelspreisen (»prix public") hervor.

(19) 5. Die genannten Praktiken stellten die wohldurchdachte Handelspolitik von NPF dar; diese wurde von den Mitgliedern der Unternehmensleitung entwickelt und kontrolliert, die sich entweder persönlich an solchen Vereinbarungen beteiligten oder ihre Durchführung anordneten und durch ihr Personal im einzelnen über die Entwicklungen unterrichtet wurden.

Die oben beschriebene Handelspolitik von NPF dauerte mindestens bis zur Offenlegung der Praktiken im Juni 1979 an. Die Kommission hat keine Nachweise dafür, ob diese Politik nach dem genannten Zeitpunkt fortgesetzt oder aufgegeben wurde.

(20) NPF hat behauptet, Matsushita habe aufgrund des genannten Sachverhalts und als Folge grösserer Einsicht in die Notwendigkeit, die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Wettbewerbsvorschriften zu befolgen, beschlossen, einen »Verhaltenskodex" zu verabschieden, der von all seinen Tochtergesellschaften in der EWG einzuhalten sei. Die Entscheidung über die Ausarbeitung dieser Richtlinien wurde etwa im April 1981 getroffen. Eine Abschrift des Kodex werde der Kommission rechtzeitig zugehen. NPF hat Dokumente, auf die sich die Kommission im Zusammenhang mit der Preispolitik des Unternehmens stützte, nicht als Beweismittel anerkannt und dazu die stärksten Vorbehalte angemeldet.

RECHTLICHE BEURTEILUNG

(21) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 der genannten Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilen.

(22) In seiner Antwort wies NPF klar und unzweideutig darauf hin, daß es keine Einzelhandelspreise empfehle.

Aus den Unterlagen geht hervor, daß die von der höheren Geschäftsleitung von NPF zumindest im überwiegenden Teil des von dem Auskunftsverlangen der Kommission erfassten Zeitraums ausgearbeitete und durchgeführte übliche Praxis darin bestand, sicherzustellen, daß seine Händler einen empfohlenen Koeffizienten von 1,80 auf den Großhandelspreis einhielten, während im Falle seiner Hauptabnehmer der jeweilige Einzelhandelspreis für jedes einzelne Modell nicht nur »empfohlen", sondern in einer Einzelvereinbarung festgelegt worden war. (23) Zu seiner Verteidigung machte NPF keinerlei Eingeständnisse hinsichtlich des Sachverhalts, behauptete aber, daß es nicht gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) durch das Erteilen unrichtiger Auskünfte auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 3 verstossen habe. Erstens sei die Mitteilung seitens NPF freiwillig gemacht worden und sei nicht gemäß dem Wortlaut der Verordnung auf »eine verlangte Auskunft" gegeben worden, da sich die Kommission in ihrem Verlangen besonders auf »ausgegebene Preislisten" bezogen habe und NPF tatsächlich niemals solche Listen ausgegeben habe. NPF's Antwort sei daher keine unrichtige Auskunft auf die gestellte Frage.

(24) Zweitens sei die von NPF abgegebene Erklärung im Präsens verfasst worden, und da kein Nachweis darüber vorliege, daß das vermutete Verhalten bis zum Zeitpunkt der Antwort angedauert habe, sei keine unrichtige Auskunft erteilt worden.

(25) Sofern die Kommission die Antwort für »unvollständig" halte, hätte sie eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 treffen und die von ihr geforderten Auskünfte im einzelnen nennen sollen. NPF halte sich jedoch für verpflichtet, eine vollständige Auskunft zu erteilen und verlange daher, seine Antwort folgendermassen abändern zu können:

»NPF hat seit dem 1. Januar 1976 keine Listen für empfohlene Einzelhandelspreise ausgegeben".

(26) Die Kommission weist NPF's Argumente angesichts des Sachverhalts dieses Falles als unbegründet zurück.

(27) Die Frage, ob Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) auf unrichtige Informationen angewendet werden kann, die von einem Unternehmen aus eigener Initiative und nicht direkt als Antwort auf eine bestimmte von der Kommission in ihrem Auskunftsverlangen gestellte Frage gegeben werden, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Mitteilung von NPF betreffend die Einzelhandelspreise bezog sich direkt auf eine bestimmte von der Kommission gestellte Frage. Die Kommission hatte nach Einzelheiten der Preislisten mit empfohlenen Einzelhandelspreisen ab 1. Januar 1976 gefragt, und mit NPF's Antwort sollte erklärt werden, daß eine Vorlage solcher Listen deshalb nicht möglich sei, weil die Handelspolitik von NPF nicht darin bestehe, seinen Händlern Einzelhandelspreise gleich welcher Art zu empfehlen. Die unrichtige Mitteilung stellte die direkte und zugleich einzige Antwort des Unternehmens auf die Frage der Kommission nach den Einzelhandelspreislisten dar.

(28) Die Kommission weist ferner die Behauptung zurück, die Antwort auf das Auskunftsverlangen sei deshalb nicht unrichtig, weil sie im Präsens gehalten sei und daher nur auf die jetzige Handelspolitik von NPF bezogen werden könne, über die der Kommission keine Nachweise vorliegen. Sowohl aus dem Zusammenhang des Auskunftsverlangens der Kommission als auch der Antwort geht hervor, daß NPF die Kommission glauben machen wollte, daß seine ständige Unternehmenspolitik im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis heute darin bestanden habe, den Händlern keine Einzelhandelspreise zu empfehlen. NPF verfasste seine Antwort tatsächlich im Präsens, um auf den gesamten, von dem Verlangen erfassten Zeitraum Bezug zu nehmen. Da NPF es abgelehnt hat, den in seinen eigenen Geschäftsunterlagen ausgewiesenen Sachverhalt einzugestehen, ist ausserdem in keiner Weise bewiesen, daß das fragliche Verhalten tatsächlich eingestellt wurde. Selbst wenn der geplante Verhaltenskodex eine tatsächliche Wende in der Politik darstellte, war bis April 1981 nicht einmal beschlossen worden, ihn zu verabschieden.

(29) Die Kommission akzeptiert auch nicht die Behauptung, die erteilte Antwort sei lediglich »unvollständig, nicht aber unrichtig" gewesen. Die erteilte Antwort hatte als vollständige Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission angesehen werden sollen und wäre in der Tat als vollständige Antwort angesehen und von der Kommission in ihrer Beurteilung des Verfahrens nach Artikel 85 Absatz 1 gegen National Panasonic (UK) Ltd. berücksichtigt worden, wenn nicht Beweise für das Gegenteil vorhanden gewesen wären. Ungeachtet der jetzigen Stellungnahme sollte sich die Erklärung auf die Fortsetzung der Politik von NPF im gesamten Zeitraum seit dem 1. Januar 1976 beziehen.

(30) Inwieweit die vorgeschlagene geänderte Antwort ihrerseits dadurch eine unrichtige Antwort darstellen würde, daß sie einen irreführenden Eindruck erweckt, braucht von der Kommission nicht festgestellt zu werden. Die Frage hier lautet, was NPF in seiner Antwort erklärt hat und nicht was er nun wünscht, erklärt zu haben.

(31) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß NPF eine nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 verlangte Auskunft unrichtig erteilte. Da dem Unternehmen der Sachverhalt vollständig bekannt war und NPF zum Zeitpunkt seiner Antwort ein Rechtsberater zur Verfügung stand, kann die Kommission nur zu der Schlußfolgerung gelangen, daß vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden in der Absicht, die Kommission zu täuschen.

(32) Die Zuwiderhandlung wird als schwerwiegend angesehen. Unterschiede im Einzelhandelspreisniveau in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind für die von der Kommission vorzunehmende Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines vermuteten Ausfuhrverbots, wie es bei National-Panasonic (UK) Ltd. angenommen wurde, von erheblicher Bedeutung. Hätte die Kommission die Antwort von NPF akzeptieren müssen, so hätte sie einen völlig falschen Eindruck von dem Preisgefüge beim Verkauf der Technics-Erzeugnisse in einem wichtigen Teil der EWG erhalten. (33) Die Kommission hat daher beschlossen, gegen NPF eine Geldbusse zu verhängen. Angesichts der genannten Umstände setzt die Kommission die Geldbusse auf 5 000 ECU fest -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von National Panasonic (France) S. A. in ihrem Schreiben vom 15. Juni 1981 abgegebene Erklärung, wonach das Unternehmen keine Einzelhandelspreise irgendwelcher Art empfehle, stellt die vorsätzliche Erteilung einer unrichtigen Auskunft auf das nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 an das Unternehmen gerichtete Auskunftsverlangen dar.

Artikel 2

Gegen National Panasonic (France) S. A. wird eine Geldbusse von 5 000 (fünftausend) ECU, das sind 30 906,70 ffrs. (dreissigtausendneunhundertsechs französische Franken und siebzig Centimes) festgesetzt.

Dieser Betrag ist auf das Konto Nr. 5.770.006.5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Société Générale, Paris, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einzuzahlen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an National Panasonic (France) S. A., 13-15, rü des Frères Lumières, F-93150 Le Blanc-Mesnil, gerichtet.

Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel.

Brüssel, den 14. Juli 1982

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

  翻译: