Richtlinie 83/416/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die Zulassung des interregionalen Linienflugverkehrs zur Beförderung von Personen, Post und Fracht zwischen den Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 237 vom 26/08/1983 S. 0019 - 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0166
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0166
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 287 VOM 9 . 11 . 1981 , S . 114 . ( 2 ) ABL . NR . C 343 VOM 31 . 12 . 1981 , S . 13 . RICHTLINIE DES RATES VOM 25 . JULI 1983 ÜBER DIE ZULASSUNG DES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS ZUR BEFÖRDERUNG VON PERSONEN , POST UND FRACHT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ( 83/416/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN _ GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF ARTIKEL 84 ABSATZ 2 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 2 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : EIN GEMEINSCHAFTLICHES GENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR DEN INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR BEFÖRDERUNG NUR VON PERSONEN ODER VON PERSONEN IN VERBINDUNG MIT POST UND / ODER FRACHT ZWISCHEN BESTIMMTEN FLUGHÄFEN IN DER GEMEINSCHAFT WÜRDE DEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN EINE BESSERE ERSCHLIESSUNG DER MÄRKTE ERMÖGLICHEN UND SO ZUR WEITERENTWICKLUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGVERKEHRS BEITRAGEN . ES SIND ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN DARÜBER ERLASSEN , WIE LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN AN DIESEM LUFTVERKEHR TEILNEHMEN KÖNNEN , DIE VON MITGLIEDSTAATEN ODER DEREN ANGEHÖRIGEN TATSÄCHLICH KONTROLLIERT WERDEN ODER DIE SICH ZWAR NICHT IM EIGENTUM VON MITGLIEDSTAATEN ODER DEREN ANGEHÖRIGEN BEFINDEN UND NICHT VON IHNEN TATSÄCHLICH KONTROLLIERT WERDEN , JEDOCH BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN . DIESE VORSCHRIFTEN SOLLEN DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM HEIMATSTAAT UND SEINEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN NICHT BERÜHREN . ES IST ERFORDERLICH , AUF REGIONALEN LINIEN DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGVERKEHR AUSZUBAUEN , UM AUF DIESE WEISE ZUR REGIONALENTWICKLUNG IN DER GEMEINSCHAFT BEIZUTRAGEN . BEI DEN FLUGPREISEN UND FRACHTRATEN MÜSSEN DIE GRUNDSÄTZE EINES ANGEMESSENEN KOSTEN-PREIS-VERHÄLTNISSES UND EINER ANGEMESSENEN KAPITALVERZINSUNG BEACHTET WERDEN . DIE RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER UMWELTSCHUTZ , SOZIALE BEDINGUNGEN UND FLUGHAFENANGELEGENHEITEN SOLLEN VON DIESER RICHTLINIE NICHT BERÜHRT WERDEN . DER HEIMATSTAAT UND DER BETEILIGTE STAAT SOLLTEN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , WENIGER STRENGE BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN ALS IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHEN . EINEM MITGLIEDSTAAT VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT BEREITS EINGERÄUMTE VERKEHRSRECHTE SOLLEN DURCH DIESE RICHTLINIE NICHT EINGESCHRÄNKT WERDEN . DA DAS DURCH DIESE RICHTLINIE GESCHAFFENE SYSTEM VERSUCHSCHARAKTER HAT , IST SEINE ANWENDUNG EINE GEWISSE ZEIT NACH DEM ZEITPUNKT , ZU DEM ES WIRKSAM GEWORDEN IST , VOM RAT ZU ÜBERPRÜFEN . DIE ENTWICKLUNG DES LUFTVERKEHRSSYSTEMS AUF DEN GRIECHISCHEN INSELN IST GEGENWÄRTIG UNZUREICHEND , UND AUS DIESEM GRUNDE IST ES ANGEZEIGT , FLUGHÄFEN AUF DIESEN INSELN ZEITWEILIG VON DER ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE AUSZUNEHMEN _ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 ZUR ENTWICKLUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN LUFTVERKEHRS REGELT DIESE RICHTLINIE DIE ZULASSUNGSVERFAHREN FÜR DEN INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHR ZUR BEFÖRDERUNG _ VON PERSONEN ODER _ VON PERSONEN IN VERBINDUNG MIT POST UND / ODER FRACHT AUF FLÜGEN , DIE IN DEN EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN BEGINNEN UND ENDEN UND WIE FOLGT DURCHGEFÜHRT WERDEN : A ) MIT FLUGABSCHNITTEN VON JEWEILS MEHR ALS 400 KM ODER VON WENIGER ALS 400 KM , WENN DER LUFTVERKEHR WEGEN NATÜRLICHER HINDERNISSE WIE MEERE ODER GEBIRGE EINE ERHEBLICHE ZEITERSPARNIS IM VERGLEICH ZUM LAND - ODER SCHIFFSVERKEHR BEDEUTET , B ) MIT LUFTFAHRZEUGEN MIT HÖCHSTENS 70 SITZPLÄTZEN ODER EINEM STARTHÖCHSTGEWICHT VON HÖCHSTENS 30 TONNEN UND C ) ZWISCHEN ZWEI DEM INTERNATIONALEN LINIENFLUGVERKEHR OFFENSTEHENDEN FLUGHÄFEN DER KLASSEN 2 UND 2 , DER KLASSEN 2 UND 3 ODER DER KLASSEN 3 UND 3 IN DER GEMEINSCHAFT . DIE KLASSIFIKATION DER FLUGHÄFEN IST IN ANHANG A FESTGELEGT . ARTIKEL 2 IM SINNE DIESER RICHTLINIE IST A ) LINIENFLUGVERKEHR : EINE FOLGE VON FLÜGEN , VON DENEN JEDER FOLGENDE MERKMALE AUFWEIST : I ) ER WIRD GEMÄSS ARTIKEL 1 GEGEN ENTGELT DURCHGEFÜHRT , WOBEI DIE BETEILIGUNG AN DIESEN FLÜGEN JEDERMANN OFFENSTEHT ; II ) ER DIENT DER BEFÖRDERUNG ZWISCHEN ZWEI ODER MEHREREN FESTEN PUNKTEN 1 . NACH EINEM VERÖFFENTLICHTEN FLUGPLAN ODER 2 . MIT SO REGELMÄSSIGEN ODER HÄUFIGEN FLÜGEN , DASS SIE EINE ECHTE SYSTEMATISCHE FOLGE BILDEN ; B ) INTERREGIONALER LINIENFLUGVERKEHR : EIN LINIENFLUGVERKEHR , DER NACH ARTIKEL 1 ZUGELASSEN WERDEN KANN ; C ) LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN : I ) EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN , DESSEN HAUPTVERWALTUNG UND HAUPTGESCHÄFTSSITZ SICH IN DER GEMEINSCHAFT BEFINDEN , DAS SICH MEHRHEITLICH IM EIGENTUM VON STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND / ODER IM EIGENTUM VON MITGLIEDSTAATEN BEFINDET UND DAS TATSÄCHLICH VON DIESEN STAATSANGEHÖRIGEN ODER STAATEN KONTROLLIERT WIRD , ODER II ) EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN , DAS BEI ERLASS DIESER RICHTLINIE ZWAR NICHT DER DEFINITION DER ZIFFER I ) ENTSPRICHT , ABER A . DESSEN HAUPTVERWALTUNG UND HAUPTGESCHÄFTSSITZ SICH IN DER GEMEINSCHAFT BEFINDEN UND DAS IN DEN ZWÖLF MONATEN VOR ERLASS DIESER RICHTLINIE EINEN LINIENFLUGVERKEHR ODER EINEN ANDEREN FLUGVERKEHR IN DER GEMEINSCHAFT BETRIEBEN HAT ODER B . DAS IN DEN ZWÖLF MONATEN VOR ERLASS DIESER RICHTLINIE EINEN LINIENFLUGVERKEHR DER DRITTEN ODER VIERTEN FREIHEIT ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BETRIEBEN HAT . DIE UNTERNEHMEN , DIE DEN OBENGENANNTEN MERKMALEN ENTSPRECHEN , SIND IN ANHANG B AUFGEFÜHRT . D ) HEIMATSTAAT : DER MITGLIEDSTAAT , IN DEM EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN ALS LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN FÜR GEWERBLICHE ZWECKE GEGRÜNDET WURDE ; E ) BETEILIGTER STAAT : EIN MITGLIEDSTAAT _ AUSSER DEM HEIMATSTAAT _ , IN DEM DIE FLUGHÄFEN EINES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS LIEGEN . ARTIKEL 3 ( 1 ) ERTEILT DER HEIMATSTAAT DES BETREFFENDEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMENS SEINE GENEHMIGUNG , SO ÜBERMITTELT ER DEN BETEILIGTEN STAATEN DEN ANTRAG AUF BETRIEB EINES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS . ( 2 ) DIE BETEILIGTEN STAATEN ERTEILEN DEM BETREFFENDEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN DIE ZULASSUNG ZUM BETRIEB EINES SOLCHEN INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS , WENN DIESER VERKEHR DEN VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE ENTSPRICHT . DIESE BESTIMMUNG FINDET JEDOCH KEINE ANWENDUNG , WENN IM ZEITPUNKT DES ANTRAGS AUF EINE GENEHMIGUNG A ) BEREITS EIN INDIREKTER LINIENFLUGVERKEHR ZWISCHEN DEN BEIDEN BETREFFENDEN FLUGHÄFEN ODER ZWISCHEN ANDEREN FLUGHÄFEN , DIE VON DIESEN JEWEILS NICHT MEHR ALS 50 KM ENTFERNT SIND , BESTEHT , _ DER EINE GESAMTE TRANSITZEIT VON WENIGER ALS 90 MINUTEN ZWISCHEN FLUGSTRECKEN UMFASST UND _ DESSEN GESAMTFLUGZEIT WENIGER ALS 50 V . H . ÜBER DERJENIGEN DER VORGESCHLAGENEN INTERREGIONALEN FLUGVERBINDUNG LIEGT , ODER B ) BEREITS EIN LINIENFLUGVERKEHR BESTEHT _ ZWISCHEN EINEM DER BEIDEN BETREFFENDEN FLUGHÄFEN UND EINEM ANDEREN FLUGHAFEN , DER NICHT MEHR ALS 50 KM VON DEM ANDEREN BETREFFENDEN FLUGHAFEN ENTFERNT IST , ODER _ ZWISCHEN ZWEI ANDEREN FLUGHÄFEN , DIE JEWEILS NICHT MEHR ALS 50 KM VON EINEM DER BEIDEN BETREFFENDEN FLUGHÄFEN ENTFERNT SIND . ( 3 ) ÜBERMITTELT DER HEIMATSTAAT DEM BETEILIGTEN STAAT EINEN ANTRAG AUF BETRIEB EINES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS , SO HAT DIESER STAAT INNERHALB VON DREI MONATEN NACH EINGANG DES ANTRAGS DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , OB ER DIE ZULASSUNG FÜR DEN BEANTRAGTEN LINIENFLUGVERKEHR ERTEILT ODER AUS DEN IN DIESEM ARTIKEL ODER IN ARTIKEL 6 GENANNTEN GRÜNDEN VERWEIGERT , UND DIESE ENTSCHEIDUNG DEM HEIMATSTAAT UND DER KOMMISSION MITZUTEILEN . ARTIKEL 4 EIN INTERREGIONALER LINIENFLUGVERKEHR WIRD NACH DIESER RICHTLINIE NUR DANN GENEHMIGT , WENN DER AUSGANGSPUNKT DIESES FLUGVERKEHRS IM HEIMATSTAAT DES BETREFFENDEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMENS LIEGT . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE ZULASSUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 VERLEIHEN DEM BETREFFENDEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN DAS RECHT , DIE IN ARTIKEL 1 GENANNTEN BEFÖRDERUNGSLEISTUNGEN ZU ERBRINGEN . ( 2 ) DIE ZULASSUNGEN IM SINNE DES ABSATZES 1 GELTEN FÜR EINEN ZEITRAUM VON MINDESTENS DREI JAHREN ODER FÜR EINEN VON DEN BETREFFENDEN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN GEWÜNSCHTEN KÜRZEREN ZEITRAUM , SOFERN SIE NICH WIDERRUFEN ODER ENTZOGEN WERDEN , WEIL DER BETREFFENDE FLUGVERKEHR NICHT MEHR DEN BEDINGUNGEN GERECHT WIRD , UNTER DENEN ER ZUGELASSEN WURDE . ( 3 ) EINE ZULASSUNG ERLISCHT , WENN DAS BETREFFENDE LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN DEN BETRIEB NICHT BINNEN EINEM JAHR NACH DEM IN DER ZULASSUNG GENANNTEN ERÖFFNUNGSTERMIN AUFGENOMMEN HAT . ( 4 ) VERFÜGT EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN FÜR DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS NICHT ÜBER DAS RECHT ZUM ÜBERFLIEGEN UND ZUR LANDUNG ZU ANDEREN ZWECKEN ALS DEM DES VERKEHRS , SO GEWÄHRT DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DEM UNTERNEHMEN DIESES RECHT FÜR DEN BETRIEB EINES JEDEN INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS NACH DIESER RICHTLINIE . ARTIKEL 6 ( 1 ) EIN BETEILIGTER STAAT ERTEILT DIE ZULASSUNG FÜR EINEN INTERREGIONALEN FLUGVERKEHR , SOFERN NICHT EINER ODER MEHRERE DER FOLGENDEN GRÜNDE DIESER ZULASSUNG ENTGEGENSTEHEN , DIE JEDOCH KEINE DISKRIMINIERUNG DES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS MIT SICH BRINGEN DÜRFEN : A ) DER BETEILIGTE FLUGHAFEN IN DIESEM STAAT VERFÜGT ÜBER UNZUREICHENDE EINRICHTUNGEN FÜR DIESEN FLUGVERKEHR ; B ) DIE IN DIESEM STAAT VORHANDENEN NAVIGATIONSHILFEN SIND FÜR DIESEN FLUGVERKEHR UNZUREICHEND ; C ) DIE VERKEHRSVERBINDUNG , FÜR DIE DER FLUGVERKEHR BEANTRAGT WURDE , WIRD BEREITS IN QUALITATIVER UND QUANTITATIVER HINSICHT DURCH VORHANDENE DIREKTE FLUGVERBINDUNGEN ZWISCHEN DEN BEIDEN BETROFFENEN FLUGHÄFEN ZUFRIEDENSTELLEND BEDIENT . ( 2 ) IST EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUM BETRIEB EINES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS ZUGELASSEN WORDEN , SO ERHEBT DER HEIMATSTAAT DIESES LUFTVERKEHRSUNTERNEHMENS KEINE EINWÄNDE GEGEN EINEN ANTRAG AUF AUFNAHME EINES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS AUF DER GLEICHEN STRECKE DURCH EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN DES BETEILIGTEN STAATES . ARTIKEL 7 DER HEIMATSTAAT UND DER BETEILIGTE STAAT BILLIGEN DIE TARIFE EINES LUFTVERKEHRSUNTERNEHMENS FÜR EINEN INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHR OHNE ZUSCHUSS VON AUSSEN , SOFERN DIESE A ) IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEN BETRIEBSKOSTEN DES LUFTVERKEHRSUNTERNEHMENS FÜR DIESEN FLUGVERKEHR OHEN DIREKTE ODER INDIREKTE STAATLICHE BEIHILFE STEHEN UND GLEICHZEITIG EINE ANGEMESSENE KAPITALVERZINSUNG ERLAUBEN UND B ) NICHT DEN CHARAKTER VON DUMPINGTARIFEN HABEN . ARTIKEL 8 DIE HOHEITSGEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE VON DIESER RICHTLINIE ERFASST WERDEN , SIND DIE EUROPÄISCHEN HOHEITSGEBIETE DER MITGLIEDSTAATEN , FÜR DIE DER VERTRAG GILT . ARTIKEL 9 DIESE RICHTLINIE BERÜHRT NICHT DIE NATIONALEN , REGIONALEN ODER LOKALEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER UMWELTSCHUTZ UND SOZIALE BEDINGUNGEN SOWIE ÜBER STANDORTFRAGEN , BETRIEB UND SICHERHEIT DER FLUGHÄFEN UND IHRER ANLAGEN . DIESE VORSCHRIFTEN DÜRFEN JEDOCH KEINE DISKRIMINIERUNG DES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS MIT SICH BRINGEN . ARTIKEL 10 ( 1 ) DER HEIMATSTAAT UND DER BETEILIGTE STAAT KÖNNEN VEREINBAREN , UNTER EINHALTUNG DIESER RICHTLINIE WENIGER STRENGE BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN . ( 2 ) DIESE RICHTLINIE BESCHRÄNKT KEINE VERKEHRSRECHTE , DIE VOR DEM ZEITPUNKT DES ERLASSES DER RICHTLINIE EINEM MITGLIEDSTAAT VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT GEWÄHRT WORDEN SIND UND AUFGRUND DERER EIN LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN DIE ZULASSUNG ERHALTEN HAT ODER ERHALTEN KANN , EINEN FLUGVERKEHR ZU BETREIBEN . ARTIKEL 11 EIN BETEILIGTER STAAT , DER EINE GENEHMIGUNG NACH DEN ARTIKELN 3 UND 6 VERWEIGERT , HAT DIES AUF ANTRAG SCHRIFTLICH ZU BEGRÜNDEN . ARTIKEL 12 ( 1 ) DIE KOMMISSION LEGT DEM RAT JÄHRLICH EINEN BERICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE VOR , DER AUCH STATISTISCHE ANGABEN DARÜBER ENTHÄLT , WIE VIELE INTERREGIONALE LUFTVERKEHRSDIENSTE GENEHMIGT , ZUGELASSEN ODER VERWEIGERT WURDEN UND WIE VIELE DIESER LUFTVERKEHRSDIENSTE WÄHREND DES BERICHTSZEITRAUMS IN BETRIEB GENOMMEN ODER EINGESTELLT WURDEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION ARBEITEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ZUSAMMEN , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER SAMMLUNG DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN ANGABEN . ARTIKEL 13 DER RAT ÜBERPRÜFT VOR DEM 1 . JULI 1986 ANHAND DER BERICHTE DER KOMMISSION DIE DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE . ARTIKEL 14 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN NACH ANHÖRUNG DER KOMMISSION DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR ÄNDERUNG IHRER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN , UM SIE SPÄTESTENS AM 1 . OKTOBER 1984 MIT DIESER RICHTLINIE IN EINKLANG ZU BRINGEN . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION ALLE RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN MIT , DIE SIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER RICHTLINIE ERLASSEN . ARTIKEL 15 ( 1 ) FLUGHÄFEN AUF DEN GRIECHISCHEN INSELN SIND BIS ZUM 1 . JULI 1993 VON DER ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE AUSGENOMMEN . ( 2 ) SOWEIT DER RAT NICHT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ETWAS ANDERES BESCHLIESST , GILT DIESE AUSNAHME FÜR EINEN WEITEREN ZEITRAUM VON FÜNF JAHREN UND KANN ANSCHLIESSEND NOCH EINMAL FÜR FÜNF JAHRE VERLÄNGERT WERDEN . ( 3 ) DIE KOMMISSION LEGT ZUM 31 . DEZEMBER 1991 EINEN BERICHT ÜBER DAS LUFTVERKEHRSSYSTEM AUF DEN GRIECHISCHEN INSELN VOR ; EINEN WEITEREN BERICHT UNTERBREITET SIE ZUM 31 . DEZEMBER 1996 . ARTIKEL 16 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 25 . JULI 1983 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT C . SIMITIS ANHANG A KLASSIFIKATION DER FLUGHÄFEN , DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN LINIENFLUGVERKEHR OFFENSTEHEN MITGLIEDSTAAT * FLUGHAFEN * FLUGHAFEN - * * KLASSE BELGIEN * BRÜSSEL-ZAVENTEM * 1 DÄNEMARK * KÖBENHAVN-KASTRUP / ROSKILDE * 1 DEUTSCHLAND * FRANKFURT / RHEIN-MAIN * 1 * DÜSSELDORF-LOHAUSEN * 1 * MÜNCHEN-RIEM * 1 * HAMBURG-FUHLSBÜTTEL * 2 * STUTTGART-ECHTERDINGEN * 2 * KÖLN / BONN * 2 GRIECHENLAND * ATHINAI-HELLINIKON * 1 * THESSALONIKI-MICRA * 1 FRANKREICH * PARIS-CHARLES DE GAULLE / ORLY * 1 * MARSEILLE-MARIGNANE * 2 * NICE-COTE D'AZUR * 2 * LYON-SATOLAS * 2 * BALE-MULHOUSE * 2 IRLAND * DUBLIN * 1 * SHANNON * 2 ITALIEN * ROMA-FIUMICINO / CIAMPINO * 1 * MILANO-LINATE / MALPENSA * 1 * NAPOLI-CAPODICHINO * 2 * VENEZIA-TESSERA * 2 * CATANIA-FONTANAROSSA * 2 LUXEMBOURG * LUXEMBOURG-FINDEL * 2 NIEDERLANDE * AMSTERDAM-SCHIPHOL * 1 VEREINIGTES KÖNIGREICH * LONDON-HEATHROW / GATWICK / STANSTED * 1 * LUTON * 1 * MANCHESTER-RINGWAY * 2 * BIRMINGHAM-ELMDON * 2 * GLASGOW-ABBOTSINCH * 2 ALLE ÜBRIGEN FLUGHÄFEN , DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN LINIENFLUGVERKEHR OFFENSTEHEN * 3 ANHANG B LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN IM SINNE DES ARTIKELS 2 BUCHSTABE C ) ZIFFER II ) FOLGENDE LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN ENTSPRECHEN DEN MERKMALEN DES ARTIKELS 2 BUCHSTABE C ) ZIFFER II ) , SOLANGE SIE DER MITGLIEDSTAAT , DER SIE BEI ERLASS DER RICHTLINIE ALS NATIONALE LUFTVERKEHRSUNTERNEHMEN ANERKENNT , ALS SOLCHE ANERKENNT : SCANDINAVIAN AIRLINES SYSTEM BRITANNA AIRWAYS MONARCH AIRLINES DER RAT HAT DIE NACHSTEHENDE MITTEILUNG VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERHALTEN : " DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT BEI HINTERLEGUNG DER RATIFIKATIONSURKUNDEN ZU DEN GRÜNDUNGSVERTRAEGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERKLÄRT , DASS DIESE VERTRAEGE AUCH FÜR DAS LAND BERLIN GELTEN . SIE HAT GLEICHZEITIG ERKLÄRT , DASS DIE RECHTE UND VERANTWORTLICHKEITEN FRANKREICHS , DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER VEREINIGTEN STAATEN IN BEZUG AUF BERLIN UNBERÜHRT BLEIBEN . IM HINBLICK AUF DIE TATSACHE , DASS DIE ZIVILE LUFTFAHRT ZU DEN BEREICHEN GEHÖRT , IN DENEN SICH DIE GENANNTEN STAATEN BEFUGNISSE IN BERLIN AUSDRÜCKLICH VORBEHALTEN HABEN , UND NACH KONSULTATIONEN MIT DEN REGIERUNGEN DIESER STAATEN WEIST DIE BUNDESREGIERUNG DARAUF HIN , DASS DIE RICHTLINIE DES RATES ÜBER DIE ZULASSUNG DES INTERREGIONALEN LINIENFLUGVERKEHRS ZUR BEFÖRDERUNG VON PERSONEN , POST UND FRACHT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DAS LAND BERLIN NICHT EINBEZIEHT . "