Verordnung (EWG) Nr. 799/83 der Kommission vom 29. März 1983 zur Änderung der Anhänge 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Amtsblatt Nr. L 089 vom 07/04/1983 S. 0015 - 0016
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 799/83 DER KOMMISSION vom 29. März 1983 zur Änderung der Anhänge 5 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2793/81 (2), insbesondere auf Artikel 97, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/82 (4), insbesondere auf Artikel 121, nach Stellungnahme der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, in Erwägung nachstehender Gründe: Einige Bestimmungen des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 müssen geändert werden, um weiteren zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen Rechnung zu tragen. Ausserdem ist es erforderlich, Anhang 8 der genannten Verordnung zu ändern, um einen Bezugszeitraum von drei Kalendermonaten in den Beziehungen zwischen Belgien und den Niederlanden für die Gewährung der Familienleistungen an Selbständige vorzusehen. Ferner sollte die Gelegenheit zur Berichtigung einzelner Verweisungen in den Anhängen 5 und 8 genutzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. Punkt 3 BELGIEN-FRANKREICH: a) In Buchstabe h) werden nach »Verwaltungsvereinbarung" die Worte »vom 6. März 1979" eingefügt. b) Buchstabe i) entfällt. 2. Punkt 8 BELGIEN-NIEDERLANDE erhält folgende Fassung: »a) Artikel 6, 9 bis 15 und Artikel 17 Absatz 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 1964 über Familien- und Geburtsbeihilfen. b) Vereinbarung vom 21. März 1968 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit sowie Verwaltungsvereinbarung vom 25. November 1970 zu der genannten Vereinbarung. c) Vereinbarung vom 24. Dezember 1980 über Krankenversicherung (Gesundheitsvorsorge). d) Vereinbarung vom 12. August 1982 über Versicherung bei Krankheit, Mutterschaft und Invalidität." 3. Punkt 9 BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH Buchstabe b) erhält folgende Fassung: »b) Briefwechsel vom 18. Januar 1977 und vom 14. März 1977 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Vereinbarung über die Erstattung oder den Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung gewährte Sachleistungen) in der Fassung des Schriftwechsels vom 4. Mai und 23. Juli 1982 (Vereinbarung über die Erstattung der Aufwendungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung)." 4. Bei Punkt 13 DÄNEMARK-IRLAND wird »(Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung)" ersetzt durch »(Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung)." 5. Bei Punkt 14 DÄNEMARK-ITALIEN wird »Gegenstandslos" durch folgenden Wortlaut ersetzt: »Briefwechsel vom 12. November 1982 und 12. Januar 1983 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (gegenseitiger Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung mit Ausnahme des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung)." 6. Bei Punkt 19 DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND wird folgender Buchstabe hinzugefügt: »c) Vereinbarung vom 11. März 1982 über die Erstattung der Kosten für Sachleistungen bei Krankheit." 7. Nach Punkt 23 DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE wird folgendes eingefügt: »h) Vereinbarung vom 15. Februar 1982 zur Durchführung von Artikel 20 der Verordnung bei Familienangehörigen von Grenzgängern." 8. Bei Punkt 26 FRANKREICH-IRLAND wird am Ende »(Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung)" ersetzt durch »(Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung sowie Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung)." Artikel 2 Anhang 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird »(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d) und Artikel 121 der Durchführungsverordnung)" ersetzt durch: »(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d) und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)." 2. Im einleitenden Satz wird »Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d)" ersetzt durch: »Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d)." 3. In der linken Spalte ist vor Buchstabe a) folgende Überschrift einzusetzen: »1. Arbeitnehmer und Selbständige:" 4. Nach Buchstabe b) wird folgendes eingefügt: »2. Selbständige: 1.2 // mit drei Kalendermonaten als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen // - Belgien und den Niederlanden." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1982, mit Ausnahme - des Artikels 1, soweit er die Punkte 8, 9, 14, 19 und 23 des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch Einführung neuer Vereinbarungen ändert, die von dem Tag an gelten, an dem diese Vereinbarungen jeweils in Kraft treten, und - der Vorschriften von Artikel 1 Absätze 4 und 8, die mit Wirkung vom 10. Juli 1981 gelten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. März 1983 Für die Kommission Ivor RICHARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. (2) ABl. Nr. L 275 vom 29. 9. 1981, S. 1. (3) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. (4) ABl. Nr. L 266 vom 15. 9. 1982, S. 1.