31983R2024

Verordnung (EWG) Nr. 2024/83 des Rates vom 18. Juli 1983 über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf 4,4' -Isopropylidendiphenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

Amtsblatt Nr. L 199 vom 22/07/1983 S. 0004 - 0010
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0147


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2024/83 DES RATES

vom 18. Juli 1983

über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf 4,4'-Isopropylidendiphenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1580/82 (2), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 163/83 (3) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 4,4'-Isopropylidendiphenol (allgemein Bisphenol genannt) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. In Anbetracht der Gegenargumente, die insbesondere vom grössten amerikanischen Ausführer, United States Steel Chemicals, sowie den Unternehmen General Electric US and General Electric Plastics BV vorgebracht wurden, hat die Kommission den betroffenen Ausführern ihre Absicht mitgeteilt, den vorläufigen Zoll um weitere zwei Monate zu verlängern, um den Sachverhalt endgültig feststellen zu können. Da die Einführer, auf die praktisch der gesamte Handel mit der genannten Ware entfällt, keine Einwände erhoben haben, ist der vorläufige Zoll mit der Verordnung (EWG) Nr. 1281/83 (4) für die Dauer von höchstens zwei Monaten verlängert worden.

B. Verfahren zur endgültigen Feststellung des Sachverhalts

(2) Nach Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls haben der grösste amerikanische Ausführer, United States Steel Chemicals, Pittsburgh, Pennsylvania, und die europäische Filiale eines weiteren amerikanischen Ausführers, General Electric Company, Indiana, Antrag auf mündliche Anhörung gestellt, dem stattgegeben wurde.

Diese Unternehmen haben ebenso wie ein Endverbraucher von Bisphenol in der Gemeinschaft, Hoechst Holland NV, Weert, Niederlande, die Gelegenheit wahrgenommen, ihren Standpunkt schriftlich vorzutragen.

(3) Die Kommission hat zu den Informationen, über die sie bereits verfügte, noch ergänzende Informationen angefordert und erhalten, und zwar vom antragstellenden Hersteller, Progelec - in dessen Namen der Europäische Ausschuß der Verbände der chemischen Industrie (CEFIC) den ursprünglichen Antrag gestellt hatte - und von anderen Herstellern, die keinen Antrag gestellt hatten, aber mit den amerikanischen Ausführern verbunden sind, nämlich General Electric Plastics B.V., Shell International Chemical Company, Dow Chemical GmbH und Dow H. und V. GmbH. Ferner hat die Kommission zu mehreren Verbrauchern der betreffende Ware in der Gemeinschaft Verbindung aufgenommen, die daraufhin ihren Standpunkt hinsichtlich des betreffenden Zolls mitgeteilt haben.

Nach gründlicher Prüfung der eingeholten Informationen hat die Kommission beim Antragsteller und in den Räumlichkeiten der Shell I.C.C., London, Vereinigtes Königreich, eine Kontrolle durchgeführt.

(4) Im Verlauf der nach Einführung des Zolls vorgenommenen ergänzenden Prüfung des Sachverhalts sind die hauptsächlich betroffenen Parteien über die Beweggründe informiert worden, aufgrund derer eine endgültige Festsetzung erwogen wurde.

(5) Die von den Parteien nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen vorgebrachten Argumente betreffen in der Hauptsache:

- die Vergleichbarkeit der Waren,

- die Ermittlung der Dumpingspannen, insbesondere für »off spec"-Bisphenol,

- schließlich die Ermittlung der Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren entstanden ist, wobei das Einfuhrvolumen im Verhältnis zum Verbrauch in der Gemeinschaft, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise des antragstellenden Herstellers sowie sonstige Faktoren, die sich ebenfalls schädigend für Progelec ausgewirkt haben könnten, die Schwerpunkte bildeten.

C. Gleichartige Ware

(6) Für Bisphenol der Standardqualitäten - Polycarbonat und Epoxid - hat der amerikanische Ausführer das Argument zurückgezogen, nach dem das auf dem amerikanischen Markt verkaufte Erzeugnis keine Ware sei, die der auf den Markt der Gemeinschaft ausgeführten Ware gleichartig im Sinn von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 sei.

Hingegen wurde das Argument vorgebracht, daß die besten Qualitäten von Bisphenol, also Polycarbonat und Epoxid, keine miteinander vergleichbaren Waren seien.

(7) Für »off spec"-Bisphenol hat sich der Standpunkt des grössten amerikanischen Ausführers, US Steel, in keiner Weise geändert; es wird nach wie vor behauptet,

- daß »off spec"-Bisphenol eine Ware sei, die nicht als dem Bisphenol der Standardqualitäten gleichwertig angesehen werden könne,

- daß es sich um eine nicht reproduzierbare - da Ergebnis von Unterbrechungen im Herstellungsverfahren - Ware handle, die um vieles minderwertiger sei als Standardbisphenol,

- daß es schon genüge, daß irgendeines der Kriterien, die normalerweise in den Spezifikationen für Bisphenol erster Qualität handelsüblich sind, nicht eingehalten werde, um die Ware zu deklassieren, ihre Verwendungsmöglichkeiten zu begrenzen und damit den Handelswert zu verringern,

- daß schließlich angesichts der Beschaffenheitsmerkmale der Ware nur eine sehr begrenzte Anzahl von Endabnehmern in der Lage sei, sie zu verwerten.

(8) Die von der Kommission sowohl für die Standardqualitäten als auch für »off spec"-Bisphenol vorgenommene zusätzliche Untersuchung hat gezeigt:

a) daß vom technischen Gesichtspunkt aus die qualitätsbestimmenden Kriterien für Bisphenol im wesentlichen der Kristallisationserstarrungspunkt, die Färbung, der Phenolgehalt, der Eisengehalt und schließlich der Grad der Verunreinigung sind,

b) daß die handelsüblichen Spezifikationen hinsichtlich dieser Kriterien für Polycarbonat- und Epoxid-Bisphenol sogar nach Ansicht der nichtantragstellenden Hersteller von Bisphenol, die mit amerikanischen Herstellern verbunden sind, als auch nach Ansicht der Gemeinschaftshersteller im wesentlichen die gleichen sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in der Gemeinschaft sind,

c) daß bei »off spec" die Nichteinhaltung der einen oder anderen handelsüblichen Spezifikation hinsichtlich dieser Kriterien nicht zwangsläufig bedeutet, daß der Endabnehmer Schwierigkeiten mit der Verwertung der Ware hat, sondern im allgemeinen, daß ihm zusätzliche Kosten bei ihrer Verwertung entstehen, die je nach Verwendung und vor allem je nach dem Grad der Verunreinigungen unterschiedlich hoch sind,

daß diese zusätzlichen Kosten bei der Verwertung, obwohl sehr schwer zu qualifizieren, im allgemeinen niedrig sind,

daß dieses »off spec" fortlaufend und während mehrerer Halbjahreszeiträume von Ende 1980 bis Anfang 1982 an bestimmte Verbraucher in der Gemeinschaft unter Einhaltung der mit diesen abgesprochenen Spezifikationen geliefert worden ist, was das Argument entkräftet, daß diese Ware nicht reproduzierbar und jeder Warenposten »einmalig" sei,

daß schließlich ein Grossteil der Endverbraucher der Gemeinschaft in der Lage sind, dieses »off spec"-Bisphenol zu verwerten, und zwar in vielfacher Weise,

daß das als »off spec" fakturierte amerikanische Bisphenol von einer Qualität ist, die in bestimmten Lieferungen einem Bisphenol erster Qualität vom Typ Epoxid gleichwertig sein konnte.

(9) Diese Ergebnisse haben die Kommission überzeugt, daß alle in der Gemeinschaft vermarkteten Arten von Bisphenol, seien sie nun amerikanischen oder gemeinschaftlichen Ursprungs, Waren sind, die zumindest »sehr ähnliche Merkmale" aufweisen.

Sie stellen daher durchaus »gleichartige Waren" im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 dar.

D. Dumping

(10) Der grösste amerikanische Ausführer, US Steel , hat auf seiner Weigerung bestanden, seine inländischen Verkaufspreise sowie Einzelheiten seiner Produktionskosten anzugeben.

(11) Da für Bisphenol der Standardqualität (Polycarbonat und Epoxid) kein neues Argument vorgebracht worden ist, wird die vorläufige Feststellung des Vorliegens von Dumpingpraktiken nunmehr als endgültig betrachtet. Die gewogenen mittleren Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, belaufen sich auf 22,86 % für Polycarbonat und 29,61 % für Epoxid.

(12) Für das als »off spec" fakturierte Bisphenol, bei dem die Untersuchung der Kommission bestätigt hat, daß es sich um eine Ware handelt, die den anderen, in den Vereinigten Staaten und in der Gemeinschaft vermarkteten Arten von Bisphenol gleichartig ist, sollten bei der Festsetzung des Normalwerts die zusätzlichen Kosten berücksichtigt werden, die für den Endverbraucher bei der Verwertung von Bisphenol, das wegen bestimmter Unterschiede in den physischen Merkmalen der Ware nicht vollständig den Normen erstklassiger Ware entspricht, anfallen können.

Die Kommission hat sich daher bemüht, die Auswirkung dieser Unterschiede auf den Handelswert von »off spec"-Bisphenol in den Vereinigten Staaten zu ermitteln. In Ermangelung jeglicher Zusammenarbeit seitens des grössten betroffenen Ausführers, wie bereits unter Punkt 10 erwähnt, und angesichts der Gleichartigkeit der Technologien von US Steel und Progelec hat die Kommission eine Angleichung des Normalwerts für »off spec" auf der Grundlage der zuverlässigsten vorhandenen Angaben vorgenommen. Ausgehend von dem buchhalterischen Grundsatz, den der Antragsteller für seine zweite Qualität anwendet - daß auf die qualitativ minderwertigen Waren ausser einer angemessenen Gewinnspanne nur die variablen Produktionskosten angerechnet werden - und bei entsprechender Angleichung - auf der ab-Werk-Stufe - an den für amerikanisches Bisphenol bester Qualität geltenden Normalwert von 1 168,45 $/MT wurde der Normalwert für »off spec" auf 939,97 $ festgesetzt.

Auf der Grundlage dieses Normalwerts ergibt sich für »off spec"-Bisphenol eine endgültige Dumpingspanne von 51,65 %.

(13) Infolge der Neufestsetzung der Dumpingspanne für »off spec"-Bisphenol ergibt sich für die Gesamteinfuhren von amerikanischem Bisphenol in die Gemeinschaft, alle Qualitäten zusammengenommen, im Untersuchungszeitraum eine mittlere Dumpingspanne von 34,12 %.

E. Schädigung

(14) Im Lichte der nach Einführung des vorläufigen Zolls eingeholten und überprüften Informationen wurden die vorläufigen Schlußfolgerungen der Kommission anhand einer Analyse des Marktes für Bisphenol erneut einer gründlichen Prüfung unterzogen.

Aufgrund dieser erneuten Prüfung konnte die in der Verordnung (EWG) Nr. 163/83 dargelegte Analyse der Schädigung bestätigt sowie einige Punkte präzisiert werden, die insbesondere betreffen:

i) den tatsächlichen Umfang des freien und des gruppeninternen (captive) Marktes; dies ermöglichte eine genaue Berechnung der Marktanteile der einzelnen Wirtschaftsbeteiligten;

ii) die Folgen der amerikanischen Ausfuhren für die Preisgestaltung des antragstellenden Herstellers;

iii) die Rolle, die die mit amerikanischen Ausführern verbundenen Hersteller jeweils spielen;

iiii) generell die möglichen Ursachen einer Schädigung von Progelec, die nicht auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist.

(15) Die Einfuhren von Bisphenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft haben sich von durchschnittlich . . . (*) 1978-1979 auf . . . (*) 1980 erhöht, sind 1981 wieder auf . . . (*) gesunken und 1982 erneut auf . . . (*) angestiegen, davon . . . (*) im ersten Halbjahr.

Entsprechend ist der Anteil dieser Einfuhren am Markt insgesamt (Verkäufe auf dem freien Markt und interne Verwendung) (rund 130 000 Tonnen) von 0,61 % im Jahr 1978 auf 3,73 % im Jahr 1980 gestiegen; 1981 betrug er 1,60 % und 1982 2 %. Da praktisch alle amerikanischen Einfuhren für den freien Markt bestimmt sind, also den Markt, auf dem der Antragsteller tätig ist, wurde die Marktdurchdringung des Erzeugnisses mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ebenfalls mit Bezug auf den freien Markt der Gemeinschaft ermittelt; sie betrug 2,70 % im Jahr 1978, 3,03 % im Jahr 1979, 16,23 % im Jahr 1980 - dies entspricht dem Erscheinen der US Steel auf dem Markt der Gemeinschaft Ende 1979 -, 8,16 % im Jahr 1981 - darin spiegeln sich die Produktionsschwierigkeiten der US Steel in dem betreffenden Jahr wieder - und stieg im ersten Halbjahr 1982 erneut auf 16,6 % , während die Bekanntmachung über die Eröffnung dieses Verfahrens noch keine spürbaren Wirkungen zeigte.

(16) Hinsichtlich der Auswirkung der amerikanischen Einfuhren auf die Preise des antragstellenden Herstellers ist von dem grössten amerikanischen Ausführer behauptet worden, daß die Preise auf diesem Markt ausschließlich durch die Interrelation zwischen Progelec - als dem europäischen Hauptlieferanten von Bisphenol für den freien Markt, der jedoch keine Harze herstellt - und den übrigen, nichtantragstellenden europäischen Herstellern, DOW und Shell - die ihrerseits in recht erheblichem Umfang als mehrstufige Verarbeitungsbetriebe (Harze) fungieren, so daß ihr Hauptinteresse eher den Harzen als dem Bisphenol selbst gilt - bestimmt werden.

Die US Steel behauptete folglich, daß die amerikanischen Einfuhren die Preise auf dem freien Markt der Gemeinschaft in keiner Weise beeinflusst haben, denn es sei die Politik des Unternehmens, sich an den Preisen auszurichten, die sich durch den Wettbewerb zwischen Progelec , DOW und Shell ergeben.

Der Vergleich der Verkaufspreise des antragstellenden Herstellers und der nichtantragstellenden Hersteller in jedem der hauptsächlich betroffenen Mitgliedstaaten auf der Stufe »frei Kunde" und der Preise der amerikanischen Waren, die Gegenstand von Dumpingpraktiken sind, hat mit aller Deutlichkeit ergeben:

- daß Ende 1979 das massive Eindringen amerikanischen Bisphenols auf dem Markt der Gemeinschaft zu einem das ganze Jahr 1980 währenden Preisdruck geführt hat, der diese Preise, absolut gesehen , um 15 % drückte; daß während des Jahres 1980 die Wiederverkaufspreise der amerikanischen Einfuhren meist um 3 bis 5 % unter den vom Antragsteller praktizierten Preisen gelegen haben, obwohl dieser seine Preise schon nach unten angeglichen hatte; daß die Preise von amerikanischem Bisphenol vom zweiten Quartal 1980 bis zum letzten Quartal 1981 einschließlich unter dem Mindestniveau gelegen haben, das notwendig gewesen wäre, damit der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktionskosten decken konnte, und dies trotz der Kostensenkung seiner Rohstoffe (Benzol) im gesamten Jahr 1980; daß die übrigen nichtantragstellenden Hersteller, deren Unternehmen mehrstufig angelegt sind (Herstellung von Harzen) - und die daher auf dem freien Markt weniger empfindlich sind als der Antragsteller - es offensichtlich abgelehnt haben, sich an einem Prozeß des Preisverfalls zu beteiligen , und folglich im allgemeinen ihre Preise auf einem Niveau hielten, das über dem von US Steel und über dem des Antragstellers lag;

- daß vom letzten Quartal 1980 an die Kosten für die Beschaffung von Benzol, d. h. dem Rohstoff, aus dem das Bisphenol des Antragstellers hergestellt wird, auf dem Markt der Gemeinschaft dermassen gestiegen sind, daß der Antragsteller seine Preise nicht auf dem niedrigen Niveau belassen konnte, auf das sie infolge der amerikanischen Konkurrenz 1980 gesunken waren, und keine andere Wahl hatte, als zu versuchen, seine gestiegenen Produktionskosten in den Verkaufspreisen weiterzugeben; daß dieser erneute Anstieg der Preise im Jahr 1981 mit einer zeitweiligen Verringerung der Ausfuhren der Vereinigten Staaten zusammenfiel; daß jedoch die Preissteigerung, die der Antragsteller durchsetzen konnte, von geringerem Umfang war, als es seine gestiegenen Gestehungspreise erfordert hätte; daß die Wiederverkaufspreise der amerikanischen Einfuhren im Jahr 1981 meist um 2 - 5 % unter den vom Antragsteller praktizierten Preisen lagen; daß der Antragsteller deshalb sein Bisphenol erst vom ersten Quartal 1982 an nicht mehr mit Verlust verkaufen musste;

Es ist also ganz klar, insbesondere anhand der erwiesenen Preisunterschreitungen, daß die gedumpten amerikanischen Einfuhren von Bisphenol auf dem freien Markt der Gemeinschaft keine passive Rolle gespielt haben. Obwohl die generelle Entwicklung des Bisphenolmarktes Mitte 1981 die Schwankungen des Benzolpreises widerspiegelte und später die Nachfrage nach Epoxidharzen unterschwellig ebenfalls eine Rolle spielte, hätte doch der Preisrückgang bei Bisphenol im Jahr 1980 und bis Anfang 1981, ohne die gedumpten amerikanischen Einfuhren nicht oder zumindest nicht in solchem Umfang stattgefunden. Die Hersteller mit mehrstufigen Betrieben (DOW und Shell) hatten, da sie viel mehr Harze als Bisphenol herstellen, kommerziell keinerlei Interesse daran, ihre Preise auf dem freien Markt zu weit zurückzunehmen, daß ihre Abnehmer - d.h. Hersteller von Harzen - ihnen auf dem Markt ihrer eigenen Harze hätten Konkurrenz machen können.

(17) Hinsichtlich der übrigen Faktoren, die ebenfalls eine Schädigung des Herstellers hervorrufen könnten, wurde von amerikanischer Seite behauptet, daß der Grund der Finanzschwierigkeiten von Progelec generell in der Rolle zu suchen sei, die auf dem Markt für Bisphenol von den nichtantragstellenden Herstellern DOW und Shell sowohl unter dem Gesichtspunkt der Preise als auch dem der Produktionskapazitäten oder dem des Wettbewerbs auf Märkten ausserhalb der Gemeinschaft gespielt wird.

i) Bezueglich der Preise ist bereits darauf hingewiesen, daß sich die nichtantragstellenden Hersteller im Jahr 1980 und während des grössten Teils des Jahres 1981 nicht an einer Rücknahme der Preise beteiligen wollten. Die Folge war, daß ihre Anteile am Gesamtmarkt von 45,09 % im Jahr 1979 auf 38,43 % im Jahr 1980 fielen, um 1981 lediglich bis auf 42,11 % anzusteigen.

ii) Bezueglich der Produktionskapazitäten, die angeblich schon vor Ankunft der US Steel nicht voll ausgelastet werden konnten, weil sich nichtantragstellende, mit amerikanischen Herstellern verbundene Hersteller in Europa niedergelassen hatten, wäre zu bemerken, daß der durchschnittliche Ausnutzungsgrad der Betriebseinrichtungen im Jahr 1979 71,6 % betrug. Mit dem plötzlichen Auftreten der amerikanischen Einfuhren im Jahr 1980 ist er aber auf 58,9 % gesunken und bis 1981 auf nur 60,8 % angestiegen. iii) Bezueglich des Wettbewerbs , den die nichtantragstellenden Hersteller der Firma Progelec beim Absatz ausserhalb der Gemeinschaft liefern, ist hervorzuheben, daß sich dieser Wettbewerb seit 1979 laufend verringert hat, denn die Ausfuhren dieser Unternehmen in Länder ausserhalb der Gemeinschaft sind von . . . (*) im Jahr 1979 auf . . . (*) im Jahr 1980, . . . (*) im Jahr 1981 und . . . (*) im Jahr 1982 gesunken, was einem Rückgang von 64,6 % in vier Jahren entspricht.

(18) Es ist auch behauptet worden, daß der Rückgang der Bisphenolnachfrage in der Gemeinschaft für die Schwierigkeiten des Herstellers verantwortlich sei und zu den ausserhalb der fraglichen Einfuhren liegenden möglichen Ursachen für eine Schädigung von Progelec zählen.

Diesbezueglich ergibt sich aus den von der Kommission geprüften Informationen, daß die Bisphenolnachfrage auf dem freien Markt der Gemeinschaft in viel geringerem Umfang zurückgegangen ist als bei der vorläufigen Feststellung zunächst geschätzt worden war. Die Gesamtverkäufe auf dem freien Markt sind nämlich von 29 414 Tonnen 1979 auf 28 190 Tonnen 1980 (entsprechend einer Verringerung um 4,16 %) und auf 27 271 Tonnen 1981 (nur 7,28 % weniger als 1979) gesunken.

Gleichzeitig hat sich das Verkaufsvolumen des antragstellenden Herstellers 1980 um 12,50 % gegenüber 1979 ermässigt, und zwar trotz Anpassung seiner Preise an die Preise der amerikanischen Einfuhren, und sein Marktanteil ist von 49,13 % im Jahr 1979 auf 44,87 % gesunken.

Im Jahr 1981 ist das Verkaufsvolumen von Progelec gegenüber 1980 erneut angestiegen, hat sich aber auf einer Höhe gefestigt, die noch um 7,35 % unter den Zahlen für 1979 lag; der Marktanteil stieg ebenfalls wieder an, ohne sein Niveau von 1979 zu erreichen.

Es ist daher klar, daß die Absatzverluste, die der antragstellende Hersteller 1980 und in geringerem Masse auch 1981 hinnehmen musste, weitaus umfangreicher waren als der Rückgang der Nachfrage, und daß sie mit den massiven Einfuhren (4 575 Tonnen) von amerikanischem Bisphenol auf dem freien Markt der Gemeinschaft im Jahr 1980 zusammenfielen.

Ferner ist klar, daß der Marktanteilverlust des Antragstellers nicht den nichtantragstellenden Herstellern zugute kam, wie durch den Rückgang der Marktanteile dieser Hersteller von 45,09 % im Jahr 1979 auf 38,43 % im Jahr 1980 bewiesen wird. Bezueglich der nichtantragstellenden Hersteller ist es ausserdem wahrscheinlich, daß einer der Faktoren , die für die Verringerung des Marktanteils verantwortlich waren, neben der Auswirkung der amerikanischen Einfuhren auch der Entschluß dieser Hersteller gewesen ist, Bisphenol vermehrt zu Harz-Vorstufen zu verarbeiten, wie sich im übrigen auch aus den der Kommission vorliegenden vertraulichen Zahlen über die interne Verwertung ergibt.

Schließlich hat sich klar erwiesen, daß die - mässige - Schrumpfung des freien Marktes seit 1979 in weit höherem Masse die Gemeinschaftsindustrie als die Einfuhren von amerikanischem Bisphenol betraf.

(19) Infolgedessen ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts (Ziffern 2 bis 18), daß die Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren von Bisphenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten entstanden ist, für sich allein genommen schon als erheblich angesehen werden muß.

F. Interesse der Gemeinschaft

(20) Der grösste amerikanische Ausführer hat, ebenso wie insbesondere zwei Bisphenol-Endabnehmer in der Gemeinschaft, nämlich Scado NV und Hoechst Holland NV, Niederlande, geltend gemacht, daß die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von amerikanischem Bisphenol die Möglichkeiten der Bisphenolversorgung für die Abnehmer - die auch Harze herstellen - einschränken und in dieser Hinsicht eine solche endgültige Entscheidung den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.

(21) In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Inzidenz eventueller Schutzmaßnahmen für Derivate, die hauptsächlich Bisphenol enthalten, erneut geprüft und ist zu dem Schluß gelangt, daß es nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt, den grössten europäischen Hersteller ohne mehrstufigen Betrieb und grössten Belieferer des freien Marktes weiterhin einer Situation auszusetzen, in der er den festgestellten Dumpingeinfuhren, die ihm eine bedeutende Schädigung verursacht haben, hilflos gegenübersteht.

Der Schutz der Interessen des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erfordert es daher, auf die Einfuhren von Bisphenol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika einen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen.

G. Endgültiger Zoll

(22) Angesichts des endgültig festgestellten Sachverhalts und insbesondere der Produktionskosten des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hat die Kommission erneut geprüft, welcher Preis erforderlich ist, damit der betreffende Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sein Bisphenol nicht mehr mit Verlust verkaufen muß und einen angemessenen Gewinn erzielen kann. In diesem Zusammenhang erschien es angebracht, zwischen den Waren erster Qualität einerseits (Polycarbonat und Epoxid) und den üblichen Qualitätsanforderungen nicht genügendem Bisphenol andererseits zu unterscheiden.

Auf dieser Grundlage ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß ein endgültiger Antidumpingzoll, der niedriger liegt als der vorläufige Zoll, zur Beseitigung der dem betreffenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Dumpingeinfuhren entstandenen Schädigung ausreichen müsste.

H. Verpflichtungen

(23) Der grösste amerikanische Ausführer, US Steel, hat eine Verpflichtung angeboten. Diese erscheint der Kommission nach Konsultationen und angesichts der Merkmale des Bisphenolmarktes der Gemeinschaft sowie der Gefahren einer Umgehung bei Annahme einer solchen Verpflichtung als nicht annehmbar.

(24) Hinsichtlich der anderen Exportunternehmen, für die eine Negativfeststellung von Dumpingpraktiken mangels Ausfuhren im Bezugszeitraum nicht möglich war, hat die Kommission beschlossen, daß es nicht angebracht ist, sie von einer Zollauferlegung auszunehmen, weil davon ausgegangen werden muß, daß es diesen Unternehmen unmöglich wäre, wettbewerbsfähige Ausfuhren zu tätigen, ohne zu Dumpingpraktiken zu greifen.

I. Vereinnahmung der in Form eines vorläufigen Zolls hinterlegten Beträge

(25) Angesichts der endgültigen Feststellung der Dumpingpraktiken sowie der daraus resultierenden bedeutenden Schädigung sind die im Rahmen des vorläufigen Antidumpingzolls von 37,6 % als Sicherheiten hinterlegten Beträge in Höhe des endgültig festgelegten Zolls zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf 4,4'-Isopropylidendiphenol der Tarifstelle 29.06 B IV des Gemeinsamen Zolltarifs, entsprechend der NIMEXE-Kennziffer 29.06-37, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der endgültige Zoll wird als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt auf:

- 14,17 % für die Qualitäten »Polycarbonat" oder »Epoxid",

- 36,65 % für Bisphenol mit anderen Merkmalen.

Der Preis frei Grenze der Gemeinschaft , unverzollt, ist ein Nettopreis, sofern die Geschäftsbedingungen die Zahlung binnen 30 Tagen vom Zeitpunkt der Versendung vorsehen; er wird für jeden Monat Zahlungsaufschub um 1 % erhöht.

(3) Für die Anwendung des in Absatz 1 genannten Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Bisphenol der Qualitäten Polycarbonat oder Epoxid nur Bisphenol, das alle nachstehend aufgeführten Merkmale aufweist:

- Kristallisationspunkt: (Trockenbasis) >155,0° C

- Färbung in Lösung (25 g Produkt/35 ml Methanol) µ100 Apha/Hazen

- Phenolgehalt µ0,10 %

- Eisengehalt µ1,5 ppm

- andere Verunreinigungen: keine

Artikel 2

Die in Form eines vorläufigen Antidumpingzolls gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 163/83 einbehaltenen Beträge werden in Höhe der in Artikel 1 Absatz 2 für die unterschiedlichen Qualitäten der Waren eingeführten endgültigen Zollsätze endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. CHARALAMBOPOULOS

(1) ABl. Nr. L 339 vom 31. 12. 1979, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 178 vom 22. 6. 1982, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 23 vom 26. 1. 1983, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 136 vom 25. 5. 1983, S. 12.

(*) Zahlenangaben vertraulich.

(*) Zahlenangaben vertraulich.

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