Verordnung (EWG) Nr. 2184/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 210 vom 02/08/1983 S. 0009 - 0009
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2184/83 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1983 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (1), insbesondere auf Protokoll Nr. 1, gestützt auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3611/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 des vorgenannten Protokolls bestimmt, daß die Einfuhr nachstehender Waren zu den gemäß Artikel 15 des Kooperationsabkommens herabgesetzten Zollsätzen dem hierunter angegebenen jährlichen Plafond unterworfen sind, bei dessen Überschreitung die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wiedererhoben werden können: (in Tonnen) 1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Plafond // // // // 70.05 // Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes »Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben // 4 415 // // // Die Einfuhren in die Gemeinschaft dieser Waren mit Ursprung in Jugoslawien haben obenstehenden Plafond erreicht. Die Marktlage in der Gemeinschaft erfordert die Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für die betreffenden Waren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 5. August bis 31. Dezember 1983 sind bei der Einfuhr nachstehender Waren in die Gemeinschaft die gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze anzuwenden: 1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Ursprung // // // // 70.05 // Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes »Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben // Jugoslawien // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1983 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1983, S. 2. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1982, S. 22.