Verordnung (EWG) Nr. 2222/85 der Kommission vom 31. Juli 1985 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Tomaten sowie des Betrages der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1985/86
Amtsblatt Nr. L 205 vom 03/08/1985 S. 0016 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0213
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0213
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2222/85 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1985 zur Festsetzung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für Tomaten sowie des Betrages der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1985/86 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf die Artikel 3b und 3c, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 des Rates vom 23. Mai 1985 mit vorübergehenden Maßnahmen betreffend die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1277/84 des Rates vom 8. Mai 1984 zur Festlegung der Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (4) enthält die Vorschriften über die zur Bestimmung der Produktionsbeihilfe anwendbaren Methoden. Nach Artikel 3b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 wird der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis für die Mitgliedstaaten ausser Griechenland anhand folgender Faktoren berechnet: a) Höhe des Mindestpreises im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, b) Entwicklung der Grundpreise auf dem Obst- und Gemüsesektor, c) Notwendigkeit, die normale Vermarktung von Frischerzeugnissen zu ihren verschiedenen Bestimmungszwecken zu gewährleisten. In Artikel 3c derselben Verordnung sind die Kriterien zur Festsetzung des Betrages der Produktionsbeihilfe bestimmt worden. Bei Tomatenkonzentraten, zubereiteten ganzen Tomaten und Tomatensaft führt der Umfang der Einfuhren dazu, daß der Drittlandspreis nicht mehr repräsentativ ist. Die Produktionsbeihilfe für diese Erzeugnisse wird unter Zugrundelegung eines anhand des Gemeinschaftsmarktpreises ermittelten Preises berechnet. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates (5) wird als Garantieschwelle für jedes Jahr eine Menge von verarbeiteten Erzeugnissen aus Tomaten festgesetzt, die einer Menge von 4 700 000 Tonnen frischen Tomaten entspricht. Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung berechnete Gemeinschaftserzeugung im Wirtschaftsjahr 1984/85 überschreitet die Schwelle, und die Erzeugung ist bei jeder Gruppe von Tomatenerzeugnissen höher als die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung angegebene Menge. Die Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1985/86 wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung für die genannten Erzeugnisse gekürzt. Für Griechenland ergibt sich aufgrund von Artikel 103 der Beitrittsakte und bis zum ersten Schritt im Hinblick auf die Preisangleichung, daß der den griechischen Erzeugern zu zahlende Mindestpreis anhand der während des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 41/81 des Rates (6) bestimmten Zeitraums den heimischen Erzeugern in Griechenland gezahlten Preise festgesetzt wird. Dieser Preis wird gemäß Artikel 59 der Beitrittsakte an den Stand der gemeinsamen Preise angeglichen. Für Griechenland enthalten vorgenannter Artikel 103 und die Verordnung (EWG) Nr. 990/84 des Rates (7) die Kriterien zur Festsetzung der Höhe der Produktionsbeihilfe. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1985/86 werden a) der in Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte, den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse und b) die in Artikel 3c derselben Verordnung für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse genannte Produktionsbeihilfe wie in diesen Anhängen angegeben festgesetzt. Artikel 2 Bei Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 wird die im Anhang II festgesetzte Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten mit einem Koeffizienten gewichtet, der für jedes Verarbeitungsunternehmen nach der Formel 100 100 + a für jeden Mitgliedstaat zu bestimmen ist. Dabei ist »a" der Prozentsatz, um den die von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Menge frischer Tomaten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung erhöht worden ist. Artikel 3 (1) Die für Griechenland vorgesehene Beihilfe ist auf die gesamte Erzeugung von Verarbeitungserzeugnissen anwendbar, die aus in Griechenland angebauten Ausgangserzeugnissen hergestellt sind. (2) Falls die Verarbeitung ausserhalb des Mitgliedstaats erfolgt, in dem das Ausgangserzeugnis gewonnen worden ist, erbringt dieser Mitgliedstaat den die Produktionsbeihilfe zahlenden Mitgliedstaaten den Nachweis, daß der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis gezahlt worden ist. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Juli 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1. (2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10. (3) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 41. (4) ABl. Nr. L 123 vom 9. 5. 1984, S. 25. (5) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 19. (6) ABl. Nr. L 3 vom 1. 1. 1981, S. 12. (7) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 21. ANHANG I DEN ERZEUGERN ZU ZAHLENDER MINDESTPREIS (ECU/100 kg Reingewicht, ab Erzeuger) 1.2.3 // // // // Erzeugnis // Griechenland // Andere Mitgliedstaaten // // // // Tomaten, bestimmt für die Herstellung von: // // // a) Tomatenkonzentraten // 8,61 // 9,72 // b) haltbar gemachten geschälten ganzen Tomaten oder gefrorenen geschälten ganzen Tomaten: // // // - der Sorte San Marzano // 14,70 // 16,26 // - der Sorte Roma und ähnlicher Sorten // 11,05 // 12,38 // c) haltbar gemachten geschälten Tomaten, in Stücken, und gefrorenen geschälten Tomaten, in Stücken // 9,14 // 10,24 // d) Tomatenflocken // 11,05 // 12,38 // e) Tomatensaft // 8,61 // 9,72 // // // ANHANG II PRODUKTIONSBEIHILFE (ECU/100 kg Reingewicht) 1.2.3 // // // // Erzeugnis // Griechenland // Andere Mitgliedstaaten // // // // 1. Tomatenkonzentrate mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28 % oder mehr, jedoch weniger als 30 % // 23,88 // 27,00 // 2. Haltbar gemachte geschälte ganze Tomaten: // // // a) der Sorte San Marzano // 8,31 // 12,41 // b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten // 6,32 // 9,08 // 3. Gefrorene geschälte ganze Tomaten: // // // a) der Sorte San Marzano // 6,94 // 10,38 // b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten // 5,28 // 7,59 // 4. Haltbar gemachte geschälte Tomaten, in Stücken // 3,32 // 4,79 // 5. Gefrorene geschälte Tomaten, in Stücken // 3,32 // 4,79 // 6. Tomatenflocken // 77,93 // 88,08 // 7. Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von weniger als 7 %: // // // a) mit einem Gehalt an Trockenstoff von 5 % oder mehr // 5,48 // 5,48 // b) mit einem Gehalt an Trockenstoff von 3,5 % oder mehr, jedoch weniger als 5 % // 3,56 // 3,56 // 8. Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 % oder mehr, jedoch weniger als 12 %: // // // a) mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 % oder mehr, jedoch weniger als 8 % // 6,05 // 6,85 // b) mit einem Gehalt an Trockenstoff von 8 % oder mehr, jedoch weniger als 10 % // 7,26 // 8,22 // c) mit einem Gehalt an Trockenstoff von 10 % oder mehr // 8,88 // 10,04 // // //