31985S3699

Entscheidung Nr. 3699/85/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1985 betreffend die Aussetzung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 351 vom 28/12/1985 S. 0053 - 0053
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 3 S. 0072
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 3 S. 0072


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ENTSCHEIDUNG Nr. 3699/85/EGKS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 1985

betreffend die Aussetzung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2143/85/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung über die Festsetzung von Mindestpreisen für die ab 1. Januar 1984 getätigten Lieferungen bestimmter Stahlerzeugnisse war ein fester Bestandteil der sonstigen Krisenmaßnahmen der Kommission, insbesondere der mengenmässigen Beschränkungen; sie sollte nur vorübergehend in Kraft bleiben, um in Erwartung der Marktentwicklung es zu gestatten, zu freien Wettbewerbsverhältnissen und zur Anwendung der Preisregeln in Übereinstimmung mit Artikel 60 des Vertrages zurückzukehren.

Die Kommission hat zwischen Juli und Oktober 1985 dem Beratenden Ausschuß und dem Rat ihre allgemeinen Ziele zur europäischen Stahlpolitik nach 1985 zur Kenntnis gebracht; hier: was die Organisation des Stahlmarktes betrifft.

Die lang anhaltende Stahlkrise befindet sich in der Endphase, so daß bei den gegebenen Marktverhältnissen eine seit dem 1. Januar 1984 bestehende Regelung für Mindestpreise nicht mehr unerläßlich ist.

Da jedoch die Kommission die Entwicklung wachsam beobachten muß, scheint es zur Vereinfachung vorzuziehen zu sein, die Anwendung der Mindestpreise auszusetzen, um so die Möglichkeit zu erhalten, diese wieder einzusetzen, wenn sich eine neue Situation ergibt.

Die Kommission wird gegen Ende des Jahres 1986 überprüfen, ob die Marktverhältnisse es angebracht erscheinen lassen, die Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS ausser Kraft zu setzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Anwendung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS wird mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.

(2) Die Kommission kann nach Information des Beratenden Ausschusses und des Rates entscheiden, Mindestpreise wieder einzuführen, wenn sie feststellt, daß die Bedingungen, wie sie durch Artikel 61 Buchstabe b) des Vertrages festgelegt sind, aufs neue wieder zutreffen.

Artikel 2

Die Mindestpreise können bis zum 31. März 1986 angewendet werden auf die Lieferungen für die Geschäfte, die nach den Bedingungen der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS vor Inkrafttreten der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1985

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1983, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 199 vom 29. 7. 1985, S. 21.

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