Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen
Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1986 S. 0010 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0171
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0171
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ( FOPS ) bestimmter Baumaschinen ( 86/296/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : In einigen Mitgliedstaaten sind die Bauart , die Bauausführung und die Prüfungen von Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für bestimmte Baumaschinen unter bestimmten Einsatzbedingungen bereits Gegenstand nationaler Bestimmungen , die zwingend vorschreiben , daß diese Schutzaufbauten spezifischen technischen Kriterien entsprechen und spezifischen Prüfungen unterworfen werden . Diese Situation kann zu Hemmnissen im innergemeinschaftlichen Handel führen . Folglich ist eine Angleichung dieser Vorschriften erforderlich . In der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17 . September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Bestimmungen für Baugeräte und Baumaschinen ( 4 ) wurde eine Reihe gemeinsamer Verfahren - insbesondere die EWG-Bauartzulassung , die EWG-Baumusterprüfung und die EWG-Herstellerbescheinigung - für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme dieser Baumaschinen festgelegt . Es empfiehlt sich , die EWG-Baumusterprüfung zusammen mit einem EWG-Kontrollverfahren für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände bei bestimmten Baumaschinen vorzusehen ; ausserdem ist vorzusehen , daß diese Baumaschinen so ausgelegt und mit Befestigungspunkten versehen sein müssen , daß sie mit den entsprechenden EWG-Schutzaufbauten ausgerüstet werden können . Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 84/532/EWG . Die Laborversuche und die Leistungskriterien sowie die Verformungsgrenzwerte sind durch internationale Normen der Internationalen Normenorganisation ( ISO ) festgelegt . Es empfiehlt sich daher , auf diese bereits vorliegenden Normen Bezug zu nehmen . Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften . Für diese Anpassungen der Richtlinie sollte daher das Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände ( FOPS ) für die unter Nummer 2.1 der ISO-Norm 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , nachstehend ISO-Norm 3449/3 genannt , aufgeführten Baumaschinen . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß a ) Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie dieser Richtlinie und dem Baumuster entsprechen , das die Anforderungen der EWG-Baumusterprüfung gemäß der Richtlinie 84/532/EWG erfuellt hat . Diese Schutzaufbauten werden nachstehend EWG-Schutzaufbauten genannt ; b ) die in Artikel 1 genannten Baumaschinen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie so ausgelegt sind , daß sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet werden können . Als Baumaschinen , die so ausgelegt sind , daß sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet werden können , gelten Baumaschinen , die mit einem Überrollschutzaufbau ( ROPS ) ausgerüstet sind , an dem der vorgenannte EWG-Schutzaufbau befestigt werden kann . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , daß die in Artikel 1 genannten Baumaschinen , soweit sie unter bestimmten normalen Bedingungen eingesetzt werden , unter denen die Verwendung eines Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände gerechtfertigt ist , nur in Betrieb genommen und verwendet werden dürfen , wenn sie mit einem EWG-Schutzaufbau ausgerüstet sind . Artikel 3 ( 1 ) Die zugelassenen Stellen im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 84/532/EWG stellen die EWG-Baumusterprüfbescheinigung nur dann aus , wenn das Baumuster des EWG-Schutzaufbaus den Bestimmungen des Anhangs I dieser Richtlinie entspricht . Die Versuche im Rahmen der EWG-Baumusterprüfung können unter Aufsicht der zugelassenen Stelle beim Hersteller durchgeführt werden . ( 2 ) Dem Antrag auf EWG-Baumusterprüfung eines EWG-Schutzaufbaus ist ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs II dieser Richtlinie beizufügen . ( 3 ) Für jedes Baumuster eines EWG-Schutzaufbaus , das die Versuche und Prüfungen nach Anhang I dieser Richtlinie bestanden hat , fertigt die zugelassene Stelle das Prüfprotokoll nach dem Muster des Anhangs III dieser Richtlinie aus und erteilt die EWG-Baumusterprüfbescheinigung , deren Muster abweichend von der Richtlinie 84/532/EWG in Anhang V dieser Richtlinie enthalten ist . ( 4 ) Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs I der Richtlinie 84/532/EWG können nur die Mitgliedstaaten und die Kommission das Prüfprotokoll , Teil A , nach Anhang III dieser Richtlinie und gegebenenfalls auch die technischen Unterlagen , Teil B , erhalten . Die zugelassene Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , übermittelt diese auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission . Artikel 4 ( 1 ) Jedem EWG-Schutzaufbau wird eine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 84/532/EWG beigefügt . ( 2 ) Der Hersteller des EWG-Schutzaufbaus bringt hierauf sichtbar , unverwischbar und dauerhaft das EWG-Übereinstimmungszeichen nach dem Muster des Anhangs IV dieser Richtlinie an und befestigt auf diesem Aufbau ein Etikett gemäß Nummer 8 der ISO-Norm 3449/3 . Artikel 5 ( 1 ) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Beauftragter verfährt , sobald die Herstellung von EWG-Schutzaufbauten beabsichtigt ist , für die eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde , wie folgt : a ) er nennt der zugelassenen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , - seine Herstellungsstätten und/oder seine Warenlager in der Gemeinschaft ; - den Zeitpunkt des Beginns der Herstellung und/oder der Einfuhr ; b ) er ermöglicht den Beauftragten der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungsstätten oder Warenlagern und erteilt ihnen alle für diese Kontrolle notwendigen Informationen ; c ) er stellt , auf Anforderung der zugelassenen Stelle , ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken in angemessener Frist zur Verfügung . ( 2 ) Der Inhaber des EWG-Zeichens führt eine Fertigungskontrolle durch , so daß er die Übereinstimmung der hergestellten EWG-Schutzaufbauten mit dem geprüften Baumuster hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe und der Qualität der Verarbeitung laufend und hinreichend nachprüfen kann . Artikel 6 ( 1 ) Jede zugelassene Stelle kontrolliert im Stichprobenverfahren , gegebenenfalls nach den Richtlinien des Mitgliedstaats , der sie zugelassen hat , die Übereinstimmung der Fertigung der EWG-Schutzaufbauten mit dem Baumuster , für das er die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat . Diese Kontrolle ermöglicht er der zugelassenen Stelle , festzustellen , ob der Hersteller die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Kontrolle zur Feststellung der Übereinstimmung auch tatsächlich durchführt . Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle ein von ihr bezeichnetes Muster zu Kontrollzwecken anfordern . Eine erneute Prüfung nach Anhang I - die den EWG-Schutzaufbau und gegebenenfalls auch den Rahmen zerstört - wird nur vorgenommen , wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht , daß der Schutzaufbau nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht . ( 2 ) Wenn sich die Herstellungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zugelassenen Stelle , die die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat , befindet , so kann diese Stelle mit der zugelassenen Stelle des Mitgliedstaats , in dem die oben genannten Kontrollen stattfinden sollen , zusammenarbeiten . Das gleiche gilt für die Warenlager . ( 3 ) Jede zugelassene Stelle kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder -versuche übertragen . Artikel 7 ( 1 ) Wenn die in Artikel 6 genannten Kontrollen ergeben , daß die EWG-Schutzaufbauten nicht mit dem Baumuster übereinstimmen , für das die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt worden ist , oder daß die Anforderungen dieser Richtlinie nicht vollständig erfuellt worden sind , muß die zugelassene Stelle gegenüber dem Inhaber des EWG-Zeichens eine der folgenden Maßnahmen ergreifen : a ) Verwarnung mit der Aufforderung , innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstösse zu beenden ; b ) Verwarnung wie nach Buchstabe a ) , jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen ; c ) vorübergehende Ausserkraftsetzung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung ; d ) Entzug der EWG-Baumusterprüfbescheinigung . Diese Maßnahmen dürfen nur von der zugelassenen Stelle ergriffen werden , welche die EWG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat . ( 2 ) Die beiden zuerst genannten Maßnahmen werden ergriffen , wenn die Abweichungen die Grundkonzeption der EWG-Schutzaufbauten nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstösse geringfügig sind und auf jeden Fall die Sicherheit nicht in Frage stellen . Eine der beiden zuletzt genannten Maßnahmen wird ergriffen , wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstösse schwerwiegend sind und - auf jeden Fall - wenn sie die Sicherheit in Frage stellen . ( 3 ) Die Maßnahmen einer vorübergehenden Ausserkraftsetzung oder eines Entzugs der EWG-Baumusterprüfbescheinigung werden den anderen zugelassenen Stellen und den Mitgliedstaaten unverzueglich mitgeteilt . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen , die Inbertriebnahme oder die Verwendung der EWG-Schutzaufbauten aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen nicht verbieten , verweigern oder beschränken . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen , die Inbetriebnahme oder die Verwendung der in Artikel 1 genannten Baumaschinen aus Gründen betreffend die in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen nicht verbieten , verweigern oder beschränken , wenn diese Baumaschinen mit einem funktionsgerechten EWG-Schutzaufbau ausgerüstet sind oder wenn sie so ausgelegt sind , daß sie mit einem solchen Aufbau ausgerüstet werden können . Artikel 9 ( 1 ) Die Änderungen , die erforderlich sind , um die Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 84/532/EWG vorgesehenen Verfahren erlassen . ( 2 ) Das Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 84/532/EWG findet keine Anwendung . Artikel 10 Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten , im Einklang mit dem Vertrag die Vorschriften zu erlassen , die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der betreffenden Geräte für notwendig halten , sofern dies keine Änderung dieser Geräte gegenüber den Anforderungen der Richtlinie erfordert . Artikel 11 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen binnen sechsunddreissig Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ( 5 ) die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen ; sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Sie setzen diese Bestimmungen achtundvierzig Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie in Kraft . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Mai 1986 . Im Namen des Rates Der Präsident G . BRAKS ( 1 ) ABl . Nr . C 104 vom 28 . 4 . 1980 , S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . C 197 vom 4 . 8 . 1980 , S . 62 . ( 3 ) ABl . Nr . C 205 vom 11 . 8 . 1980 , S . 27 . ( 4 ) ABl . Nr . L 300 vom 19 . 11 . 1984 , S . 111 . ( 5 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 2 . Juni 1986 bekanntgegeben . ANHANG I 1 . Der EWG-Schutzaufbau muß hinsichtlich der Laborprüfungen und Leistungsanforderungen der Internationalen ISO-Norm 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , entsprechen , wobei für den Verformungsgrenzbereich die Definition der Internationalen ISO-Norm 3164 , 2 . Auflage vom 1 . November 1979 in der Fassung der Änderung Nr . 1 vom 1 . Dezember 1980 , gilt . 2 . Die Normen , auf die in der ISO-Norm 3449/3 Bezug genommen wird , sind - die ISO-Norm 3471 , 2 . Auflage vom 15 . September 1980 , - die ISO-Norm 3164 , 2 . Auflage vom 1 . November 1979 in der Fassung der Änderung Nr . 1 vom 1 . Dezember 1980 , - die ISO-Norm 6165 , Auflage 1978 , - die ISO-Norm 898/1 , Auflage 1978 , - die ISO-Norm 898/2 , Auflage 1980 . ANHANG II MUSTER EINES BESCHREIBUNGSBOGENS ZUR EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR EINEN SCHUTZAUFBAU GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE ( FOPS ) FÜR EINE BAUMASCHINE 1 . Betroffene Baumaschine 1.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 1.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 1.3 . Art der Baumaschine : ... 1.4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ... 1.5 . Typ : ... 1.6 . Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine : abnehmbar/nicht abnehmbar ( 1 ) 2 . Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände ( falls nicht vom Hersteller der Maschine hergestellt ) 2.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 2.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 2.3 . Fabrik - oder Handelsmarke : ... 2.4 . Typ : ... 3 . Andere Baumaschinen , für die der Schutzaufbau benutzt werden kann 3.1 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 3.2 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 3.3 . Art der Baumaschine : ... 3.4 . Fabrik - oder Handelsmarke : ... 3.5 . Typ : ... 3.6 . Befestigung des Schutzaufbaus auf der Baumaschine : abnehmbar/nicht abnehmbar ( 1 ) ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen . ANHANG III MUSTER EINES PROTOKOLLS ÜBER DIE PRÜFUNG EINES SCHUTZAUFBAUS GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE ( FOPS ) FÜR EINE BAUMASCHINE Protokoll Nr . ... Name und Anschrift der zugelassenen Stelle : ... Name und Anschrift des Laboratoriums , in dem die Prüfung durchgeführt wurde : ... Name des Prüfers : ... TEIL A 1 . Beschreibung der Verbindung FOPS - Prüfrahmen 1.1 . Baumaschine , mit deren Rahmen die Prüfung durchgeführt wurde 1.1.1 . Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 1.1.2 . Art der Baumaschine : ... 1.1.3 . Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ... 1.1.4 . Serien-Nummer ( wenn zutreffend ) : ... 1.1.5 . Teil-Nummer des Rahmens : ... 1.2 . Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände 1.2.1 . Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 1.2.2 . Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ... 1.2.3 . Serien-Nummer ( wenn zutreffend ) : ... 1.2.4 . Teil-Nummer des Schutzaufbaus : ... 2 . Informationen vom Hersteller Anordnung des Verformungsgrenzbereichs DLV nach Zeichnung Nr . ... ( Maßstabgerechte Zeichnung im Maßstab 1 : 10 dem Protokoll beigefügt . Seitenansicht und Frontansicht des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände und der umgebenden Teile , lagerichtige Eintragung des Sitzes und des Verformungsgrenzbereichs DLV . Angabe der Hauptabmessungen des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände ) 3 . Bestätigung 3.1 . Die Mindestleistungsanforderungen nach ISO 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , wurden bei dieser Prüfung erreicht . 3.2 . Datum der Prüfung : ... TEIL B 1 . Prüfkörper 1.1 . Form des Prüfkörpers 1.1.1 . Nach ISO 3449 , 3 . Auflage vom 15 . April 1984 , Abbildung 6 Durchmesser ... mm , Länge ... mm , Masse ... kg 1.1.2 . Kugel , Durchmesser ... mm , Masse ... kg 1.2 . Fallhöhe des Prüfkörpers ... mm 2 . Fotografien ( je eine Aufnahme von der Prüfanordnung von vorn oder hinten und von der Seite ) 2.1 . Vor der Beanspruchung 2.2 . Nach der Beanspruchung 3 . Prüfergebnisse 3.1 . Der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände hat eine Energie von : ... J aufgenommen , ohne daß der Prüfkörper oder Teile des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände in den Verformungsgrenzbereich DLV eingedrungen sind 3.2 . Materialtemperatur 3.2.1 . Die Temperatur des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände und des Rahmens war bei der Prüfung ... * C oder die Stahl-Bauteile des Schutzaufbaus gegen herabfallende Gegenstände erreichten gemäß EURONORM * 3 die Kerbschlagfestigkeitswerte nach Charpy V-notch mit ... J bei * * C für den ... mal ... mm Prüfkörper 3.2.2 . Festigkeitsklassen der verwendeten Schrauben und Muttern : Schrauben : ... Muttern : ... ... ( Ort ) , den ... ... ( Unterschrift ) ANHANG IV EWG-ÜBEREINSTIMMUNGSZEICHEN Das EWG-Zeichen nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hat die Form eines stilisierten * in einem Sechseck ; dieses Zeichen enthält : - im oberen Teil die zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie in der chronologischen Reihenfolge der Genehmigung festgelegte Nummer und das Kennzeichen des Staates , dem die zugelassene Stelle untersteht , die die Bescheinigung erteilt hat ( B für Belgien , D für die Bundesrepublik Deutschland , DK für Dänemark , EL für Griechenland , F für Frankreich , E für Spanien , I für Italien , IRL für Irland , L für Luxemburg , NL für die Niederlande , UK für das Vereinigte Königreich , P für Portugal ) sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres , in dem die EWG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde ; die Nummer zur Kennzeichnung der Einzelrichtlinie , auf die sich die EWG-Baumusterprüfbescheinigung bezieht , wird vom Rat bei der Verabschiedung dieser Richtlinie zugeteilt ; - im unteren Teil die Kennummer der EWG-Baumusterprüfbescheinigung . Ein Beispiel für dieses Zeichen ist nachstehend wiedergegeben : Beispiel : siehe ABl . Der Durchmesser des das Zeichen umgebenden Kreises muß mindestens 20 mm / /0Ibetragen . Das Übereinstimmungszeichen ist an einer Stelle direkt neben oder auf dem Typenschild anzubringen . Für eine Kombination von Überrollschutzaufbau und Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände ( ROPS und FOPS ) müssen die beiden entsprechenden Übereinstimmungszeichen direkt nebeneinander erscheinen . ANHANG V MUSTER EINER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE EWG-BAUMUSTERPRÜFUNG EINES SCHUTZAUFBAUS GEGEN HERABFALLENDE GEGENSTÄNDE Name der zugelassenen Stelle : ... Angaben über die Baumusterrüfung entsprechend den harmonisierten Vorschriften : ... Nummer der Baumusterprüfung : ... 1 . Art , Fabrik - oder Handelsmarke und Typ : ... 2 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 3 . Name und Anschrift des Inhabers der Bescheinigung : ... 4 . Zur Baumusterprüfung vorgeführt am : ... 5 . Für folgende harmonisierte Vorschrift : ... 6 . Prüflaboratorium : ... 7 . Datum und Nummer des Protokolls des Laboratoriums : ... 8 . Datum der Baumusterprüfung : ... 9 . Als Anlagen sind folgende mit der oben angegebenen Baumusterprüfnummer gekennzeichnete Unterlagen beigefügt : ... 10 . Art und Teil-Nummer des Maschinenrahmens , an dem die Prüfversuche vorgenommen wurden : ... 11 . Zusätzliche Bemerkungen : ... ... ( Ort ) , den ... ... ( Unterschrift )