Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 186 vom 08/07/1986 S. 0019 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 15 S. 0180
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 26 . Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 86/297/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem die Zapfwelle und ihre Schutzvorrichtungen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Deshalb ist es notwendig , daß alle Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich zu oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals , anwenden zu können . Die Entscheidung des Rates vom 29 . Juni 1978 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ( 5 ) sieht die Anwendung der Grundsätze der Unfallverhütung bei der Planung der Herstellung der Arbeitsmittel einschließlich solcher im landwirtschaftlichen Bereich vor . Die Vorschriften über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen stellen einen Sicherheitsfaktor dar . Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern schließt die gegenseitige Anerkennung durch die Mitgliedstaaten der von ihnen aufgrund der gemeinsamen Vorschriften durchgeführten Kontrollen ein - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und wenigstens zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 30 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung , den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen , die ihre Zapfwelle oder deren Schutzvorrichtung betreffen , verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen . Artikel 3 Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten , unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben , die sie zur Sicherheit des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten , sofern dies keine Änderungen an der Zapfwelle und ihrer Schutzvorrichtung in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert . Artikel 4 Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs I und das Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens nach Anhang II dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . Die Vorschriften der Nummer 5.2 des Anhangs I gelten jedoch erst ab dem 1 . Oktober 1995 . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß de Kommission der Wortlaut der wesentlichen Vorschriften des internen Rechts mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 26 . Mai 1986 . Im Namen des Rates Der Präsident G . BRAKS ( 1 ) ABl . Nr . C 164 vom 23 . 6 . 1983 , S . 5 . ( 2 ) ABl . Nr . C 307 vom 14 . 11 . 1983 , S . 104 . ( 3 ) ABl . Nr . C 341 vom 19 . 12 . 1983 , S . 2 . ( 4 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ( 5 ) ABl . Nr . C 165 vom 11 . 7 . 1978 , S . 3 . ANHANG I BEGRIFFSBESTIMMUNG UND ANWENDUNGSBEREICH , ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , ZAPFWELLENFORMEN UND VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBRINGUNG DER ZAPFWELLEN UND HIHRER SCHUTZABDECKUNGEN 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNG UND ANWENDUNGSBEREICH 1.1 . Die Zapfwelle ist das Endstrück der Antriebswelle der Zugmaschine zur Übertragung der Bewegung auf eine Maschine . 1.2 . Diese Richtlinie findet ausschließlich Anwendung auf die unter Nummer 1.1 definierten Zapfwellen , die hinten an den Zugmaschinen angebracht sind . Nummer 5.2 des Anhangs gilt jedoch nur für Zugmaschinen , bei denen eine der Antriebsachsen eine feststehende oder einstellbare Mindestspurweite von 1 150 mm hat . 2 . ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 2.1 . Der Antrag auf Betriebserlaubnis für einen Zugmaschinentyp hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzabdeckung ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinen Beauftragten einzureichen . 2.2 . Ihm sind Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung - in geeignetem Maßstab und mit hinreichenden Einzelheiten - der von den Vorschriften dieser Richtlinie betroffenen Teile der Zugmaschine beizufügen . 2.3 . Dem zur Erteilung der Betriebserlaubnis befugten technischen Dienst ist eine typenrepräsentative Zugmaschine oder der ( die ) Teil(e ) der Zugmaschine vorzuführen , der ( die ) für die Durchführung der nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen von Belang ist ( sind ) . 3 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 3.1 . Dem EWG-Betriebserlaubnisbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis ein Bogen gemäß dem in Anhang II dargestellten Muster beigefügt . 4 . ZAPFWELLENFORMEN 4.1 . Die Zapfwellen müssen Kenndaten aufweisen , die einer der in den nachstehenden Tabellen beschriebenen Formen entsprechen : TABELLE 1 Kenndaten der Zapfwellenformen Form * Nenndurchmesser ( mm ) * Anzahl der Auskehlungen * Nenndrehzahl der Zapfwelle U/Min . ( 1 ) * 1 * 35 * 6 gerade Auskehlungen 540 und/oder 1 000 * 2 * 35 * 21 Evolventenauskehlungen * 540 und/oder 1 000 * 3 * 45 * 20 Evolventenauskehlungen * 540 und/oder 1 000 * ( 1 ) Mit Ausnahme der Zapfwellen , deren Drehgeschwindigkeit von der Geschwindigkeit der Zugmaschine abhängt . 4.2 . Die Drehgeschwindigkeit der Zapfwelle muß mit geeigneten Mitteln beibehalten werden können . 4.3 . Ist mehr als ein Übersetzungsverhältnis zwischen der Motorgeschwindigkeit und der Drehgeschwindigkeit der Zapfwelle vorgesehen , so muß jede Änderung des Übersetzungsverhältnisses wahrnehmbar sein . Ferner müssen Mechanismen vorhanden sein , die sicherstellen , daß keine umbeabsichtigten Änderungen des Übersetzungsverhältnisses - insbesondere kein Übergang auf eine höhere Drehgeschwindigkeit - vorkommen kann . Ein solcher Sicherheitsmechanismus muß bei jedem Einklinken funktionieren . 4.4 . Die gewählte Nenndrehgeschwindigkeit der Zapfwelle muß jederzeit deutlich angegeben sein . 5 . VORSCHRIFTEN FÜR KONSTRUKTION UND ANBRINGUNG 5.1 . Drehrichtung der Heckzapfwelle Die Zapfwelle dreht sich bei einer Betrachtung in Fahrtrichtung der Zugmaschine im Uhrzeigersinn . 5.2 . Freiraum um die Zapfwelle Der Freiraum um die Zapfwelle muß den Schemata der Abbildung 1 und den Abmessungen der Tabelle 2 entsprechen . Abbildung 1 : siehe ABl . TABELLE 2 Abmessungen des Freiraums Form * a min . * b max . * c max . * f min . * g min . * i min . * R sphärsich max . * a min . * 1 * 76 * 80 * 60 * 120 * 240 * 280 * 76 * 55 * * 2 * 76 * 80 * 60 * 120 * 240 * 280 * 76 * 55 * * 3 * 89 * 100 * 65 * 145 * 290 * 295 * 89 * 51 * * 5.3 . Schutzabdeckung der Zapfwelle 5.3.1 . Schutzabdeckung 5.3.1.1 . Die Zapfwelle muß durch ein an der Zugmaschine befestigtes Schutzgehäuse entsprechend der Darstellung auf Abbildung 2 so geschützt sein , daß sie zumindest oben und an beiden Seiten verdeckt ist . Auch andere Systeme sind zulässig , die den gleichen Schutz bieten , beispielsweise bei Unterbringung der Zapfwelle in einer eigens dazu an der Zugmaschine eingelassenen Vertiefung oder in einem angebauten Teil ( Hakengestell , Gabelgelenk usw . ) . 5.3.1.2 . Die Abmessungen des Schutzgehäuses sind für jede Zapfwellenform in Tabelle 3 festgelegt . 5.3.1.3 . Ausserdem muß mit der Zugmaschine eine die Zapfwelle vollständig bedeckende zusätzliche nichtdrehende Schutzkappe geliefert werden , die die Zapfwelle schützt , wenn sie nicht benutzt wird . 5.3.2 . Kenndaten der Schutzgehäuse 5.3.2.1 . Das Schutzgehäuse muß so beschaffen sein , daß es die Benutzung und die Wartung der Zugmaschine nicht behindert ( bzw . erleichtert ) . Die Zugmaschine muß gewartet werden können , ohne daß hierzu die Schutzabdeckung abgenommen zu werden braucht . 5.3.2.2 . Die verwendeten Werkstoffe müssen wetterfest und von hinreichender Festigkeit sein und dürfen ihre mechanischen Eigenschaften bei Kälte nicht verlieren . 5.3.2.3 . Das Schutzgehäuse darf keine Spitzen oder scharfen Kanten und Ecken und keine anderen Durchbohrungen mit einem Durchmesser oder einer Seitenlänge von über 8 mm haben als diejenigen , die für die Befestigung der Kette des Gelenkwellenschutzgehäuses erforderlich sind , und muß eine Last von 120 daN tragen können , es sei denn , es ist nicht als Trittbrett ausgeführt . Abbildung 2 : siehe ABl . TABELLE 3 Abmessungen des Schutzgehäuses für Zapfwellen Form * Abmessungen des Schutzgehäuses ( 1 ) ( mm ) * * a * b mehr oder weniger 5 * c mehr oder weniger 5 * d mehr oder weniger 5 * 1 * 70 * 125 * 85 * 285 * 2 * 70 * 125 * 85 * 285 * 3 * 80 * 150 * 100 * 300 * ( 1 ) Bei Zugmaschinen mit zwei Heckzapfwellen können die Abmessungen b und/oder d so verändert werden , daß zwischen den Wellen und der Schutzabdeckung gleiche Freiräume erhalten bleiben . ANHANG II MUSTER Name der Behörde ANLAGE ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN ZUGMASCHINENTYP IN BEZUG AUF SEINE ZAPFWELLE UND DEREN SCHUTZVORRICHTUNG ( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ) Nummer der EWG-Betriebserlaubnis : ... 1 . Fabrik - oder Handelsmarke der Zugmaschine : ... 2 . Zugmaschinentyp : ... 3 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 5 . Kurzbeschreibung der Form der Zapfwelle und ihrer Schutzabdeckung : ... 6 . Zugmaschine zur Betriebserlaubnis vorgestellt am : ... 7 . Technischer Dienst : ... 8 . Datum des Gutachtens des Technischen Dienstes : ... 9 . Nummer des Gutachtens des Technischen Dienstes : ... 10 . Die EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich der Zapfwelle und ihrer Schutzabdeckung wird erteilt/versagt ( 1 ) 11 . Folgende Zeichnungen , die die Nummer der vorgenannten Betriebserlaubnis tragen , sind beigefügt : Ein Satz von Zeichnungen der Teile der Zugmaschine , die im Sinne der Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26 . Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern belangreich sind . Diese Zeichnungen werden den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten auf deren ausdrückliches Verlangen vorgelegt . 12 . Bemerkungen : ... 13 . Ort : ... 14 . Datum : ... 15 . Unterschrift : ... ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .