Verordnung (EWG) Nr. 1762/86 der Kommission vom 5. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/06/1986 S. 0041
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1762/86 DER KOMMISSION vom 5. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 des Rates vom 30. Mai 1986 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 müssen die Mitgliedstaaten Kontrollen der Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern vornehmen. Es ist vorzusehen, daß diese Kontrolle durch Stichproben und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten erfolgt, in denen die betreffenden Erzeugnisse Gegenstand einer Anmeldung zum freien Verkehr sind. Um zu gewährleisten, daß die Kontrollen so wirksam wie möglich sind, ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Kontrollen objektive Kriterien zugrunde legen. Es ist auch die Möglichkeit vorzusehen, Erzeugnisse, die vor dem 26. April 1986, dem Zeitpunkt des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl, hergestellt oder geerntet worden sind, von diesen Kontrollen freizustellen. Die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen müssen der Kommission regelmässig übermittelt werden. Diese Mitteilungen müssen genaue Angaben, insbesondere über das Ursprungsland, das betreffende Erzeugnis und seinen Kontaminierungsgrad enthalten. Es obliegt der Kommission, die übrigen Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen zu unterrichten. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 können bei den Kontrollen Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden. Zweck der Ausfuhrlizenzen ist es, nach einem einheitlichen Muster zu bescheinigen, daß die Erzeugnisse, die sie begleiten, die Hoechstwerte der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 nicht überschreiten. Die mit dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ad-hoc-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Kontrolle der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 genannten Erzeugnisse wird von dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, durchgeführt, um zu überprüfen, ob die mit vorgenannter Verordnung festgesetzten Hoechstwerte eingehalten werden. Die Kontrolle erfolgt entweder vor oder nach Annahme des Antrags für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, in jedem Fall jedoch vor Freigabe der Waren. (2) Bei den Erzeugnissen mit Ursprung in europäischen Drittländern erfolgt die Kontrolle durch häufige Stichproben. Die Kontrolle erfolgt durch Stichproben nach folgenden Mindestnormen: Die Intensität der Kontrolle wird vom Mitgliedstaat im Rahmen der von der Kommission erarbeiteten Leitlinien insbesondere unter Berücksichtigung des Kontaminierungsgrads des Ursprungslandes, der Merkmale der betreffenden Erzeugnisse, der Ergebnisse der Kontrollen sowie der gegebenenfalls vorgelegten Ausfuhrlizenz bestimmt. Für die Erzeugnisse mit Ursprung in den anderen Drittländern erfolgt die Kontrolle unter den üblichen Bedingungen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Erzeugnisse, bei denen aufgrund des Herstellungs- oder Erntedatums vor dem 26. April 1986 für die zuständigen Behörden nachgewiesen ist, daß keine Kontaminierungsgefahr besteht, keinen Kontrollen zu unterwerfen. (3) Bei Schlachttieren erfolgt diese Kontrolle bei ihrer Schlachtung. Voraussetzung für die Freigabe zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage einer Bescheinigung, die von den für die Kontrolle des Schlachthofes verantwortlichen Dienststellen ausgestellt wurde und aus der hervorgeht, daß das betreffende Fleisch dem Kontrollsystem unterworfen und keine Überschreitung der Hoechstwerte festgestellt werden konnte. Zu diesem Zweck müssen die Schlachttiere sofort bei ihrer Ankunft im Bestimmungsland in einen Schlachthof verbracht werden und entsprechend den Anforderungen der Gesundheitspolizei spätestens drei Werktage nach ihrem Eingang in diesem Schlachthof geschlachtet werden. (4) Wird bei einem bestimmten Erzeugnis die Nichteinhaltung der Hoechstwerte festgestellt, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschließen, die betreffende Ware zurückzuweisen oder zu vernichten. Artikel 2 Unbeschadet der zusätzlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 werden, wenn eine Überschreitung der Hoechstwerte bei einem Erzeugnis mit Ursprung in einem Drittland festgestellt wird, alle entsprechenden Erzeugnisse mit Ursprung in dem betreffenden Drittland einer verstärkten Kontrolle unterworfen. Artikel 3 (1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich über die festgestellten Fälle der Nichteinhaltung der Bestimmungen betreffend die Hoechstwerte und gibt dabei das Ursprungsland, die Warenbezeichnung sowie den Kontaminierungsgrad, das Beförderungsmittel, den Ausführer und die für die betreffenden Partien beschlossene Maßnahme an. Jeder Mitgliedstaat übermittelt monatlich, und zwar spätestens am 15. des folgenden Monats, eine zusammenfassende Tabelle, in der die Zahl und die Ergebnisse der bei den betreffenden Erzeugnissen durchgeführten Kontrollen und die Zahl der festgestellten Fälle der Nichteinhaltung aufgeführt sind, sowie einen allgemeinen Bericht über die bei anderen Erzeugnissen durchgeführten Kontrollen. Die erste Mitteilung hat zum 16. Juni 1986 zu erfolgen. Die Mitteilungen enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben. (2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Stellen mit der Übermittlung der Angaben und der Durchführung der Kontrollen beauftragt sind. (3) Die Kommission unterrichtet unverzueglich die Mitgliedstaaten über die festgestellten Fälle der Nichteinhaltung der Hoechstwerte. Artikel 4 (1) Der Antrag für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 genannten Erzeugnisse kann von einer Ausfuhrlizenz begleitet sein, die von den zuständigen Behörden der Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 2 erster Unterabsatz ausgestellt wird. (2) Die Ausfuhrlizenz bescheinigt, daß bei dem Erzeugnis, dem sie beigefügt ist, die Hoechstwerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 eingehalten werden. Sie wird auf einem Vordruck aus weissem Papier entsprechend dem Muster im Anhang II erstellt. (3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angaben über die Behörden mit, die in den betreffenden Drittländern ermächtigt sind, die Ausfuhrlizenz auszustellen. Artikel 5 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86 wird durch Aufnahme folgender Erzeugnisse ergänzt: 1.2 // »ex 01.06 C: // Hunde, Katzen, Tiere für Tierparks und zoologische Gärten sowie Haustiere // ex 03.01 A IV: // Zierfische, lebend // Kapitel 6: // Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels". Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juni 1986 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 146 vom 31. 5. 1986, S. 88. ANHANG I 1. Mitteilungen der Mitgliedstaaten über Fälle der Nichteinhaltung der Hoechstwerte: - Tarifstelle und Warenbezeichnung, wenn die Angabe der Tarifstelle nicht ausreicht, - Mengen, - festgestellter Kontaminierungsgrad, - Ursprungsland, - Transportmittel, - Ausführer, - Nummer und Datum der Ausfuhrlizenz, sofern diese vorlag, - getroffene Maßnahme (Zurückweisung oder Zerstörung). 2. Zusammenfassende Aufstellung: URSPRUNGSLAND 1.2.3.4.5,7 // // // // // // Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem Zolltarif // Eingeführte Menge // Anzahl der durchgeführten Kontrollen // Anzahl der Nichtein- haltungen // Festgestellter Kontaminierungsgrad // // 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // minimal // maximal // durchschnittlich // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // / / // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // /