Verordnung (EWG) Nr. 3560/86 der Kommission vom 21. November 1986 über die 1986 aus Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 327 vom 22/11/1986 S. 0022
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3560/86 DER KOMMISSION vom 21. November 1986 über die 1986 aus Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 84/633/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Rahmen der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zwölf Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels innerhalb der vereinbarten Mengen lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch bzw. frisches oder gekühltes Fleisch in lebende Tiere umzurechnen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Rumänien hat sich im Rahmen einer mit der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarung verpflichtet, seine Ausfuhren von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen nach der Gemeinschaft auf jährlich 475 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen, und auf 75 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch zu beschränken. Rumänien hat die Gemeinschaft ersucht, statt der für die Ausfuhr 1986 bestimmten Menge von 75 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch 75 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt in Schlachtgewicht mit Knochen, vorzusehen. Da die Menge, für die Rumänien diesen Antrag gestellt hat, sehr gering ist, ist eine Störung des Gemeinschaftsmarkts nicht zu befürchten. Die Marktlage gestattet es daher, dem Wunsch Rumäniens zu entsprechen. Der Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mengen lebender Schafe und Ziegen, ausgenommen reinrassige Zuchttiere, der Tarifstelle 01.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund der Vereinbarung mit Rumänien aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1986 auf 550 Tonnen festgesetzt, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen. Die Mengen frischen und gekühlten Schaf- und Ziegenfleisches der Tarifstelle 02.01 A IV a) des Gemeinsamen Zolltarifs, die aufgrund der Vereinbarung mit Rumänien aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1986 auf 0 Tonnen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. November 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 32.