Verordnung (EWG) Nr. 3606/86 des Rates vom 18. November 1986 über eine außergewöhnliche Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der benachteiligten Gebiete in Irland
Amtsblatt Nr. L 335 vom 28/11/1986 S. 0003
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3606/86 DES RATES vom 18. November 1986 über eine aussergewöhnliche Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der benachteiligten Gebiete in Irland DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die schlechten Witterungsbedingungen, von denen die Landwirte in den benachteiligten Gebieten Irlands gemäß der Definition der Richtlinie 85/350/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Irland) (3) in den Jahren 1985 und 1986 betroffen waren, haben die ständigen natürlichen Nachteile in diesen Gebieten verstärkt und nach zwei Jahren hoher Kosten und niedriger Erzeugung zu kumulierten Liquiditätsproblemen geführt. Es ist eine aussergewöhnliche Dringlichkeitsmaßnahme erforderlich, um die Einkommen der Landwirte in diesen Gebieten unverzueglich zu verbessern. Im Hinblick auf die Haushaltsschwierigkeiten Irlands muß ein Eingreifen der Gemeinschaft zur Durchführung dieser Maßnahme vorgesehen werden. Ein zusätzlicher Betrag zu den Ausgleichszulagen gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (4), wäre ein geeignetes Mittel zur Aufteilung der Mittel dieser Maßnahme ohne verwaltungstechnische Kosten und Verzögerungen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Um die Landwirte in Irland in den benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (5) dabei zu unterstützen, die aufgrund der schlechten Witterungsbedingungen im Jahre 1986 aufgetretenen aussergewöhnlichen Schwierigkeiten zu überwinden, wird eine aussergewöhnliche gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 (7), eingeführt. (2) Die gemeinsame Maßnahme besteht in einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den von Irland getätigten zusätzlichen Zahlungen zu den für 1986 gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 gewährten Ausgleichszulagen. Sie wird auf zusätzliche Zahlungen im Rahmen der diesbezueglichen Maßnahmen für 1986 begrenzt; dabei werden die Begrenzungen und Bedingungen gemäß Artikel 14 und 15 der genannten Verordnung eingehalten. Artikel 2 (1) Die Laufzeit der gemeinsamen Maßnahme im Sinne des Artikels 1 beträgt ein Jahr. (2) Die Beteiligung der Gemeinschaft ist auf 20 Millionen ECU begrenzt. Artikel 3 Die Artikel 24, 25, 27 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 finden auf die gemeinsame Maßnahme im Sinne des Artikels 1 Anwendung. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. November 1986. Im Namen des Rates Der Präsident M. JOPLING (1) ABl. Nr. C 287 vom 14. 11. 1986, S. 5. (2) Stellungnahme vom 14. November 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 187 vom 19. 7. 1985, S. 1. (4) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (7) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 17.