VERORDNUNG (EWG) Nr. 284/89 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 033 vom 04/02/1989 S. 0013 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 284/89 DER KOMMISSION vom 3 . Februar 1989 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge eines Beschlusses über die Nahrungsmittelhilfe dem Sudan 150 Tonnen Magermilchpulver zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 3 . Februar 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . ANHANG PARTIE A 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 1316/88 - Beschluß der Kommission vom 16 . 3 . 1988 2 . Programm : 1988 3 . Begünstigter : Euronaid, PO Box 77, 2340 AB Ögstgeest, Niederlande 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987 5 . Bestimmungsort oder -land : Sudan 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Magermilchpulver, angereichert mit Vitaminen 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 2 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 9 ): siehe ABl. Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 ( I 1 B 1 bis I 1 B 3 ) 8 . Gesamtmenge : 150 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg ( ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 6 ( I 1 B 4 und I 1 B 4.3 )) Ergänzende Aufschrift auf der Verpackung : 80833 / PORT SUDAN / SUDAN" ( ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 )) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses ( 8 ): Gemeinschaftsmarkt Das Magermilchpulver und die Vitamine müssen nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt bzw . zugesetzt werden 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : vom 25 . 2 . - 10 . 3 . 1989 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 20 . 2 . 1989, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 6 . 3 . 1989, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : vom 11 . - 25 . 3 . 1989 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/t 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 13 . 1 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 59/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 10 vom 13 . 1 . 1989, S . 10 ) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis . ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung (EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büros - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis . ( 7 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis . ( 8 ) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an : MM de Keyzer & Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam . ( 9 ) Die Radioaktivitätsbescheinigung muß den Gehalt an Cäsium 134 und 137 und Jod 131 enthalten .