90/323/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft für die unter das Ziel Nr. 2 fallenden Gebiete in Eastern Scotland (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 158 vom 23/06/1990 S. 0081 - 0082
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft für die unter das Ziel Nr. 2 fallenden Gebiete in Eastern Scotland (Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) (90/323/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koodinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission legt gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne zur regionalen und sozialen Umstellung im Rahmen der Partnerschaft und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat gemeinschaftliche Förderkonzepte für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft fest. Gemäß Unterabsatz 2 dieser Bestimmung umfasst das gemeinschaftliche Förderkonzept insbesondere: die Schwerpunkte, die Interventionsformen, den indikativen Finanzierungsplan mit Angabe des Betrags und der Quelle der Interventionen sowie die Laufzeit dieser Interventionen. Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (2) legt in Titel III, Artikel 8 und den folgenden Artikeln die Bedingungen für die Erstellung und Durchführung der gemeinschaftlichen Förderkonzepte fest. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat der Kommission am 16. Mai 1989 gemäß Artikel 9 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 den Plan zur regionalen und sozialen Umstellung für die Gebiete in Eastern Scotland vorgelegt, die unter das Ziel Nr. 2 fallen und mit der Entscheidung 89/288/EWG der Kommission (3) gemäß dem in Artikel 9 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Verfahren in das Verzeichnis der förderungswürdigen Gebiete aufgenommen wurden. Der von diesem Mitgliedstaat vorgelegte Plan enthält eine Beschreibung der festgelegten Schwerpunkte sowie Angaben über die zur Durchführung des Plans vorgesehenen Beiträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der anderen Finanzinstrumente. Dieses gemeinschaftliche Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ausgearbeitet. Im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wurde die EIB zur Erstellung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts hinzugezogen; sie erklärte ihre Bereitschaft, zur Verwirklichung dieses Konzeptes auf Grundlage der in der vorliegenden Entscheidung angegebenen geschätzten Darlehensbeträge und im Einklang mit ihrer Satzung beizutragen. Die Kommission ist bereit, die Möglichkeit eines Beitrags der anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente zur Finanzierung dieser Konzepte unter Beachtung der für sie geltenden Bestimmungen zu prüfen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 wird dem Mitgliedstaat dieser Beschluß als Absichtserklärung übermittelt. Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden Mittelbindungen für die Finanzbeiträge der Strukturfonds zu den Interventionen im Rahmen der gemeinschaftlichen Förderkonzepte erst auf der Grundlage der Kommissionsentscheidungen über die Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das gemeinschaftliche Förderkonzept für die unter das Ziel Nr. 2 fallenden Gebiete in Eastern Scotland mit einer Laufzeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1991 wird genehmigt. Die Kommission erklärt ihre Absicht, zur Verwirklichung dieses gemeinschaftlichen Förderkonzepts gemäß den darin enthaltenen detaillierten Verfügungen und unter Beachtung der Bestimmungen der Fonds und der entsprechenden Leitlinien beizutragen. Artikel 2 Das gemeinschaftliche Förderkonzept enthält folgende wesentliche Elemente: a) die Schwerpunkte für die gemeinsame Aktion: - Verbesserung der Einrichtungen zur Förderung produktiver Tätigkeiten (Fabrikgebäude und -gelände, Werkstätten, Abfallbeseitigungsanlagen, Kanalisation und Abwässerbeseitigung); - Verbesserung des Strassen-, Schienen- und Binnenschiffahrtsnetzes sowie der öffentlichen Verkehrsmittel zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Fremdenverkehrs; - Unterstützung der Unternehmensentwicklung, vor allem kleinerer und mittlerer Unternehmen; - Aufwertung der Region durch die Entwicklung von Standorten, die entweder für die Industrie oder Bürotätigkeiten oder für den Ausbau des Fremdenverkehrs geeignet sind; - Entwicklung des Fremdenverkehrs; - Unterstützung der Forschung und Entwicklung und der Berufsausbildung; b) einen Überblick über die Interventionsformen, vorwiegend in Form von operationellen Programmen; c) einen indikativen Finanzierungsplan zu konstanten Preisen des Jahres 1989, der die Gesamtkosten für die innerhalb der Gemeinschaftsaktion zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwerpunkte und zusätzlich die bestehenden nationalen und Gemeinschaftsinitiativen, d. h. 167,13 Millionen ECU für den gesamten Zeitraum, sowie die aus dem Gemeinschaftshaushalt erwarteten Finanzbeiträge wie folgt aufschlüsselt: (in Millionen ECU) 1.2 // // // EFRE // 55,2 // ESF // 7,8 // // // Strukturfonds insgesamt // 63,0 // // Der verbleibende nationale Finanzierungsbedarf in Höhe von ca. 87,27 Millionen ECU für den öffentlichen und von ca. 16,86 Millionen ECU für den privaten Bereich kann teilweise durch Gemeinschaftsdarlehen, und zwar Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder der sonstigen Darlehensinstrumtente gedeckt werden. Artikel 3 Diese Absichtserkärung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Bruce MILLAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9. (2) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1989, S. 19.