ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1990 betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 und hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe fuer die private Lagerhaltung von Butter und Rahm (90/549/EWG)
Amtsblatt Nr. L 313 vom 13/11/1990 S. 0035 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0127
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1990 betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 und hinsichtlich der Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Rahm (90/549/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 685/69 der Kommission vom 14. April 1969 über Durchführungsbestimmungen für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3131/90 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung entsprechend verringert oder erhöht, wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Butterankaufspreis bei den Interventionsstellen ändert. Die Kommission kann jedoch, wenn es die Marktlage rechtfertigt, nach Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3117/90 (4), beschließen, die betreffende Beihilfe nicht zu ändern. Angesichts der heutigen, durch Überschüsse gekennzeichneten Lage auf dem Butter- und Rahmmarkt ist es nicht ratsam, den Abbau der grünen Umrechnungskurse auf die Beihilfe durchschlagen zu lassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Butterankaufspreises, die auf der seit 11. Oktober 1990 anwendbaren Änderung des grünen Umrechnungskurses beruht, wird bei der Berechnung der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 685/69 nicht berücksichtigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 90 vom 15. 4. 1969, S. 12. (2) ABl. Nr. L 299 vom 30. 10. 1990, S. 29. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (4) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 5.