Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 119 vom 11/05/1990 S. 0043 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0160
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0160
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1193/90 DES RATES vom 7. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Für die Erstellung des Verzeichnisses der Erzeugnisse, die gemeinsamen Qualitätsnormen unterliegen, ist ein einfacheres Verfahren vorzusehen. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (5), enthält die Bestimmungen für die Erzeugerorganisationen. Um den in bestimmten Produktionsgebieten der Gemeinschaft festgestellten Schwächen des Zitrusfruchtmarktes zu begegnen, sind zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen dieses Sektors festzulegen. Damit sollen diese leistungsfähiger werden und so zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Nachfrage auf dem Markt beitragen. Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere eine vollständige Konzentration des Angebots, eine angemessene Produktions- und Vermarktungsdisziplin sowie Bestimmungen, die gewährleisten, daß die Organisationen eine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen. Aus dem gleichen Grund muß verlangt werden, daß die Satzungen dieser Organisationen eingehende Bestimmungen enthalten, die zum einen den Erzeugern die volle Entscheidungsgewalt und die Überwachung der Organisationstätigkeit garantieren sowie Bestimmungen, die bei Verstössen gegen die vereinbarte Disziplin Strafmaßnahmen vorsehen. Den bereits anerkannten Erzeugerorganisationen ist eine Übergangszeit für die Anpassung an die neuen Bestimmungen zu gewähren. Es ist daher vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten die Einhaltung aller einschlägigen Bestimmungen durch die Erzeugerorganisationen kontrollieren müssen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß aus dem Markt genommene Zitrusfrüchte normalerweise nicht gemäß den in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Optionen abgesetzt werden. Die Zitrusfruchternte verteilt sich auf das ganze Wirtschaftsjahr. Es ist eine Struktur vorzusehen, die es den Erzeugerorganisationen ermöglicht, die Rücknahmemaßnahmen zu programmieren, zu rationalisieren und zu kontrollieren, wenn die Erzeugungs- und die Marktlage dies erfordern, und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Möglichkeiten einer kostenlosen Abgabe zu verbessern. Gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können unter bestimmten Voraussetzungen vorbeugende Rücknahmen von Äpfeln und Birnen erlaubt werden. Gemäß den Absätzen 3 und 4 desselben Artikels gilt diese Regelung bis zum 30. Juni 1990; bis zu diesem Zeitpunkt sollte die Kommission dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Regelung übermitteln. Dieser Bericht liegt vor und zeigt, daß die Regelung günstige Auswirkungen auf die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse hat; sie ist daher endgültig beizubehalten. Gemäß Artikel 16 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden die Preise für die nach den Artikeln 19 bzw. 19a angekauften Erzeugnisse sowie der gemäß Artikel 18 gewährte finanzielle Ausgleich unter Zugrundelegung der mit Anpassungsköffizienten multiplizierten Ankaufspreise berechnet. Die Erzeuger müssen dazu veranlasst werden, ihre Überschüsse zur Verarbeitung abzuliefern. Die durch Anwendung von Anpassungsköffizienten eingeführte differenzierte Bewertung der Erzeugnisse ist auf die Bedürfnisse des Marktes für Frischerzeugnisse abgestimmt; für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse ist sie hingegen weniger geeignet. Der Rücknahmepreis für Zitronen soll deshalb nicht mehr nach Grössensortierung oder Aufmachung differenziert werden, sondern dem Preis entsprechen, der für das in einem Transportmittel aufgeschüttete Erzeugnis ohne Grössensortierung gilt. Die in bestimmten Regionen durchgeführten Rücknahmen von Zitrusfrüchten, insbesondere Mandarinen und Zitronen, machen bei einigen Erzeugerorganisationen bereits einen sehr hohen Prozentsatz der vermarktbaren Erzeugung ihrer Mitglieder aus. Die Rücknahmeregelung ist nur ein aussergewöhnliches Instrument der Marktverwaltung und sollte nicht als reguläre Absatzmöglichkeit genutzt werden. Der finanzielle Ausgleich für diese Rücknahmen ist daher immer dann zu beschränken, wenn sich herausstellt, daß eine Erzeugerorganisation ihre wichtigste Aufgabe, nämlich die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder, nicht erfuellt hat. Eine solche Maßnahme muß schrittweise eingeführt werden, um den Erzeugerorganisationen, die mit Problemen zu kämpfen haben, Zeit für die Anpassung zu geben. Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können bestimmte Kategorien von Blutorangen, die im Rahmen der Artikel 15b und 18 aus dem Handel gezogen oder gemäß Artikel 19 und 19a angekauft wurden, unter bestimmten Voraussetzungen an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden. Diese Möglichkeit wurde seit dem Wirtschaftsjahr 1979/80 nicht mehr in Anspruch genommen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 (2), ist besser geeignet, die Verwendung dieser Blutorangen durch die Verarbeitungsindustrie zu fördern; die genannte Bestimmung ist daher zu ändern. Um bessere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Möglichkeiten der kostenlosen Abgabe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zu schaffen, ist vorzusehen, daß die Gemeinschaft gegebenenfalls die Kosten für das Sortieren und Verpacken der betreffenden Erzeugnisse trägt; ausserdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, Kontakte zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verbänden oder karitativen Einrichtungen herzustellen. Aufgrund der Merkmale der Ernte und der Vermarktung von Äpfeln und Zitrusfrüchten sowie der Höhe der Rücknahmen bei diesen Erzeugnissen sind diese Bestimmungen auf Äpfel und Zitrusfrüchte zu beschränken - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erhält Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung: "Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, für welche Erzeugnisse Qualitätsnormen festgelegt werden sollen.". Artikel 2 Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert: 1. Die folgenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 13a (1) Unbeschadet des Artikels 13 müssen die Erzeugerorganisationen, deren hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit in der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten besteht, nachstehend ,Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen' genannt, folgende Voraussetzungen erfuellen: a) sie müssen eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen und eine Mindestanzahl von Mitgliedern nachweisen; b) ihre Satzung muß folgendes vorsehen: - die Verpflichtung für die Erzeuger, ihre gesamte Zitrusfruchterzeugung von der Erzeugerorganisation vermarkten zu lassen; - Bestimmungen, die den Erzeugern die Kontrolle der Erzeugerorganisation ermöglichen und ihnen die volle Entscheidungsgewalt garantieren; - Bestimmungen über die Ahndung von Verstössen der Mitglieder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Regeln; - Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge, insbesondere zur Bildung und Dotierung des Interventionsfonds gemäß Artikel 15 Absatz 1 letzter Unterabsatz; - Bestimmungen über die Aufnahme neuer Mitglieder; c) sie müssen Regeln für die Kenntnis der Erzeugung, die Erzeugung und die Vermarktung vorschreiben; d) sie müssen über ihre Tätigkeit auf dem Zitrusfrüchtesektor eine getrennte Buchhaltung führen. (2) Die von den Mitgliedstaaten bis 1. Juni 1990 anerkannten Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen müssen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen spätestens am 1. Juni 1993 erfuellen.". "Artikel 13b (1) Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 13 und 13a durch die Zitrusfrucht-Erzeugerorganisationen und entziehen die Anerkennung im Falle der Nichteinhaltung. (2) Die Kommission kann sich durch Kontrollen der Belege und durch Kontrollen vor Ort von der Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 13 und 13a überzeugen. (3) Die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 13 und 13a werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.". 2. In Artikel 15 werden folgende Absätze angefügt: "(4) Auf Betreiben einer oder mehrerer ZitrusfruchtErzeugerorganisationen können Zitrusfrucht-Rücknahmezentralen eingerichtet und von den betreffenden Organisationen gemeinsam verwaltet werden. Ihr Zweck besteht darin, - die technischen Maßnahmen und die Verwaltung der Rücknahmen zu zentralisieren, zu rationalisieren und zu kontrollieren; - den Absatz der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse für die in Artikel 21 vorgesehenen Verwendungen zu erleichtern und zu programmieren. Die Einrichtung einer Rücknahmezentrale wird den zuständigen nationalen Behörden unverzueglich mitgeteilt. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres das Verzeichnis der Rücknahmezentralen sowie zweckdienliche Angaben über ihre Tätigkeit. (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.". 3. In Artikel 15a werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. Artikel 3 Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 16 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: "Bei Zitronen - wird der für ,Mischungen von Grössensortierungen' festgelegte Koeffizient unabhängig von der Grössensortierung angewandt; - wird der für Erzeugnisse ,lose in einem Transportmittel' festgesetzte Koeffizient unabhängig von der Art der Verpackung angewandt.". 2. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Bei Zitrusfrüchten wird der finanzielle Ausgleich an jede Erzeugerorganisation nur für eine Rücknahmemenge gewährt, die folgende Prozentsätze der vermarkteten Erzeugung, einschließlich der Rücknahmen, nicht überschreitet: - 70 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1990/91, - 65 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1991/92, - 60 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1992/93, - 50 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1993/94, - 40 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1994/95.". 3. Folgender Artikel 19c wird eingefügt: "Artikel 19c (1) Erzeuger, die im Gebiet der Gemeinschaft Zitrusfrüchte erzeugen, melden für jedes Wirtschaftsjahr die in ihrem Betrieb geerntete Menge. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 erlassen.". 4. Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) sowie Unterabsatz 2 werden wie folgt ersetzt: "c) ausserdem kann für alle in diesem Absatz genannten Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 33 beschlossen werden, daß bestimmte Erzeugnisklassen an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Industrien innerhalb der Gemeinschaft führt.". 5. In Artikel 21 Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: "Die Mitgliedstaaten stellen die Kontakte zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verbänden oder karitativen Einrichtungen her, die im Hinblick auf eine der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Formen kostenloser Abgabe ein Interesse an der Verwendung der in ihrem Gebiet aus dem Markt genommenen Zitrusfrüchte und Äpfel haben.". 6. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Die Gemeinschaft übernimmt unter Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festzulegen sind, die bei der kostenlosen Abgabe der Äpfel und Zitrusfrüchte anfallenden Sortier- und Verpackungskosten, wenn die Abgabe im Rahmen von vertragsmässigen Vereinbarungen zwischen Erzeugerorganisationen und den in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Verbänden oder karitativen Einrichtungen gestaffelt erfolgt.". Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. COLLINS (1) ABl. Nr. C 49 vom 28. 2. 1990, S. 62. (2) ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990. (3) ABl. Nr. C 112 vom 7. 5. 1990, S. 34. (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (5) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12. (1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21. (2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 25.