VERORDNUNG (EWG) Nr. 1224/90 DER KOMMISSION vom 10. Mai 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchfuehrungsbestimmungen betreffend Sondermassnahmen fuer Leinsamen
Amtsblatt Nr. L 120 vom 11/05/1990 S. 0054 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0179
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1224/90 DER KOMMISSION vom 10. Mai 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betreffend Sondermaßnahmen für Leinsamen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen für Leinsamen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4003/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3163/89 (4), wird allwöchentlich anhand der günstigsten Angebote und Preise ein Weltmarktpreisdurchschnitt festgestellt. Da solche Angebote und Preise nicht jede Woche zur Verfügung stehen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diesen Durchschnittspreis nur zweimal monatlich festzusetzen. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1774/76 des Rates vom 20. Juli 1976 hinsichtlich der Sondermaßnahmen für Leinsamen (5) führen die Erzeugermitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, die es ermöglicht, bei jedem Leinsamenerzeuger die Übereinstimmung zwischen der Anbaufläche, für deren Leinsamenerzeugung eine Beihilfe beantragt wird, und der Anbaufläche, auf der Leinsamen ausgesät und geerntet worden ist, zu überprüfen. Um diese Überprüfung zu erleichtern, sollten bezueglich Ölleins einige der aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1774/76 erlassenen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 genauer gefasst werden. Um jeglichem Betrug vorzubeugen, empfiehlt es sich, bestimmte Bedingungen für die Beihilfegewährung klarzustellen. Ausserdem sind hinsichtlich der Beihilfegewährung einheitliche Vorschriften für den Fall zu erlassen, daß die bei der Kontrolle festgestellten Anbauflächen von denen abweichen, die als bestellte und abgeerntete Anbauflächen gemeldet wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) werden folgende Worte eingefügt: »für die die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden, und". 2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte »jede Woche" durch die Worte »mindestens zweimal im Monat" ersetzt. 3. In Artikel 4 Absatz 2 wird das Wort »Wochenpreise" durch das Wort »Preise" ersetzt. 4. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: »(1) Jeder Ölleinerzeuger gibt - ausser im Falle höherer Gewalt - spätestens bis zum 15. Juni jedes Jahres für das kommende Wirtschaftsjahr eine Erklärung über die Aussaatfläche ab. Erweist sich die Aufgangsfläche kleiner als die in der Erklärung angegebene Fläche, so teilt der Erklärende den zuständigen Behörden die Angaben zur Aufgangsfläche innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist mit." 5. In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: »(3) Eine Erklärung, die eine Fläche von mindestens drei Hektar betrifft, ist nur gültig, - wenn sie von einer Stelle, die der betreffende Mitgliedstaat bestimmt hat, mit einem Sichtvermerk versehen wurde, oder - wenn ihr ein Beleg beigefügt ist, der zur Vorlage bei dem betreffenden Mitgliedstaat die Richtigkeit der Erklärung bescheinigt. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß eine Erklärung, die eine Fläche von weniger als drei Hektar betrifft, nur gültig ist, wenn sie von einer von ihnen bestimmten Stelle mit einem Sichtvermerk versehen ist." 6. Folgender Artikel 8a wird eingefügt: »Artikel 8a (1) Die Kontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1774/76 erstreckt sich unter Berücksichtigung der geographischen Verteilung der betreffenden Flächen auf mindestens 5 v. H. der Erklärungen über die Aussaatfläche gemäß Artikel 8 und auf einen repräsentativen Vomhundertsatz der Ernteerklärungen gemäß Artikel 9. (2) Diese Kontrollen umfassen eine Besichtigung und eine Abmessung der betreffenden Flächen. Über jede Besichtigung wird ein Protokoll angefertigt, in dem insbesondere die gemessene Fläche sowie die benutzten Messinstrumente anzugeben sind. Gegebenenfalls ist zu vermerken, daß die Kontrolle aufgrund des Verhaltens des Erklärenden nicht vorgenommen werden konnte. (3) Werden bei mindestens 6 v. H. der durchgeführten Kontrollen erhebliche Unregelmässigkeiten festgestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies sowie die ergriffenen Maßnahmen der Kommission unverzueglich mit." 7. Folgender Artikel 8b wird eingefügt: »Artikel 8b Ergibt die Kontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1774/76, daß die Fläche, auf die sich die Erklärung bezieht, a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt; b) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Strafmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht die festgestellte Fläche berücksichtigt, die um den Unterschied zwischen der ursprünglich in der Erklärung aufgeführten und der festgestellten Fläche verringert wird. Hält der betreffende Mitgliedstaat den Flächenunterschied jedoch für gerechtfertigt, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Artikels erlassen haben, insbesondere über die gemäß Buchstabe b) zweiten Unterabsatz getroffenen Entscheidungen." 8. In Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: »(3) Ist die in der Ernteerklärung angegebene Fläche grösser als die in der Aussaatflächenerklärung aufgeführte Fläche, so wird unbeschadet von Absatz 4 die letztgenannte Fläche berücksichtigt." 9. In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Ergibt die Kontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1774/76, daß die in der Ernteerklärung angegebene Fläche a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt; b) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Strafmaßnahmen nach einzelstaatlichem Recht und der Vorschriften der Buchstabe c) die festgestellte Fläche berücksichtigt, die um den Unterschied zwischen der in der Ernteerklärung angegebenen Fläche und der festgestellte Fläche vermindert wird. Hält der betreffende Mitgliedstaat den Flächenunterschied für gerechtfertigt, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt; c) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, und wurden die in der betreffenden Aussaatflächen- bzw. Ernteerklärung angegebenen Flächen während desselben oder des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 8b bzw. Buchstabe b) dieses Absatzes vermindert, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt. Hält der betreffende Mitgliedstaat den Unterschied jedoch für gerechtfertigt, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Absatzes erlassen haben, insbesondere über die gemäß dem zweiten Unterabsatz der Buchstaben b) und c) getroffenen Entscheidungen." 10. In Kapitel V wird folgender Artikel 12a eingefügt: »Artikel 12a Kann die Kontrolle aufgrund des Verhaltens des Erklärenden nicht vorgenommen werden, so wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Leinsamen abgelehnt, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt." 11. Artikel 14 wird gestrichen. 12. In Artikel 17 Absatz 1 werden die Worte »Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d)" durch die Worte »Artikel 11 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1990/1991. Artikel 1 Punkt 5 ist jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1991/1992 anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Mai 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 15. 3. 1976, S. 29. (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 46. (3) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1976, S. 14. (4) ABl. Nr. L 307 vom 24. 10. 1989, S. 20. (5) ABl. Nr. L 199 vom 24. 7. 1976, S. 1.