31990R2770

VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2770/90 DER KOMMISSION VOM 27. SEPTEMBER 1990 MIT VORLAEUFIGEN, NACH DER DEUTSCHEN EINIGUNG ANWENDBAREN MASSNAHMEN FUER DEN SCHAF- UND ZIEGENFLEISCHSEKTOR

Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1990 S. 0019 - 0020


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2770/90 DER KOMMISSION

vom 27. September 1990

mit vorläufigen, nach der deutschen Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Schaf- und Ziegenfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates vom 17. September 1990 über die vorläufigen Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament oder nach dessen Anhörung zu treffenden Übergangsmaßnahmen anwendbar sind (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 sieht unter anderem die Möglichkeit vor, vorläufige und befristete Ergänzungen und Anpassungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beschließen, die zur Lösung von Problemen im Zuge der deutschen Einigung unerläßlich sind, bis der Rat eine Entscheidung über die Kommissionsvorschläge für die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft hat treffen können. Diese Ergänzungen und Anpassungen müssen dem Gesamtkonzept und den Grundsätzen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit wird das Gemeinschaftsrecht automatisch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anwendbar.

Da keine ausreichende Anpassungszeit zur Verfügung steht und auf keine bewährte Praxis zurückgegriffen werden kann, ist es vorerst nicht möglich, nach der deutschen Einigung die Preisfeststellungen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zur Bestimmung der Preise für Schlachtkörper von Schafen auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft für die Zwecke der gemeinschaftlichen Marktverwaltung zu berücksichtigen.

Um die Stabilität des Gemeinschaftsmarktes zu sichern, ist die Durchführung der vor der deutschen Einigung von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen Abkommen mit Drittländern zu garantieren. Zu diesem Zweck ist Deutschland zu ermächtigen, aus staatlichen Mitteln eine Erstattung bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu zahlen.

Die mit dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten vorbehaltlich der Änderungen, die sich aus den Beschlüssen des Rates über die Kommissionsvorschläge vom 21. August 1990 ergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 1990 werden die Angaben über die Schaferzeugung sowie die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellten Preise bei der Bestimmung der Preise für Schlachtkörper von Schafen auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 der Kommission (2) nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Deutschland wird ermächtigt, aus staatlichen Mitteln eine Erstattung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen zu gewähren, für die die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vor dem 3. Oktober 1990 Abkommen mit Drittländern geschlossen hat. Abkommen, die keine genauen Verpflichtungen in bezug auf Preise und Mengen enthalten, werden dabei nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom Zeitpunkt der deutschen Einigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ratsverordnung über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Eingliederung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinschaft in Kraft tritt, die dem Rat am 21. August 1990 als Vorschlag unterbreitet worden ist. Sie gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 16. 5. 1986, S. 12.

  翻译: