VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2971/90 DER KOMMISSION VOM 11. OKTOBER 1990 UEBER DIE WIEDEREINFUEHRUNG DES ZOLLSATZES FUER DIE WAREN DER WARENKATEGORIE NR. 21 ( LFD. NR. 40.0210 ) MIT URSPRUNG IN INDIEN, DEM DIE IN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3897/89 DES RATES VORGESEHENEN ZOLLPRAEFERENZEN GEWAEHRT WERDEN
Amtsblatt Nr. L 283 vom 16/10/1990 S. 0011 - 0012
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2971/90 DER KOMMISSION vom 11. Oktober 1990 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 21 (lfd. Nr. 40.0210) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahre 1990 (1), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind. Für die Waren der Warenkategorie Nr. 21 (lfd. Nr. 40.0210) mit Ursprung in Indien ist der Plafond auf 535 000 Stück festgesetzt. Am 15. Juni 1990 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Indien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 19. Oktober 1990 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indien wiedereingeführt: 1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Kategorie (Einheit) // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // // // // // 40.0210 // 21 (1 000 Stück) // ex 6201 12 10 ex 6201 12 90 ex 6201 13 10 ex 6201 13 90 6201 91 00 6201 92 00 6201 93 00 // Parkas, Anoraks, Windjacken und dergleichen, andere als aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen // // // ex 6202 12 10 ex 6202 12 90 ex 6202 13 10 ex 6202 45. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 1990 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission 13 90 6202 91 00 6202 92 00 6202 93 00 // // // // // (1) ABl. Nr. L 383 vom 30. 12. 1989, S.