31990R3372

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3372/90 DER KOMMISSION vom 23. November 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels betreffend die Richtplafonds für Zierpflanzen für das Jahr 1990 -

Amtsblatt Nr. L 326 vom 24/11/1990 S. 0041 - 0042


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3372/90 DER KOMMISSION vom 23 . November 1990 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels betreffend die Richtplafonds für Zierpflanzen für das Jahr 1990

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 252 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 643/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1113/90 ( 4 ), die die Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführte, nach Portugal eingeführte Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels festlegt, ist der Richtplafond gemäß Artikel 251 Absatz 1 der vorgenannten Beitrittsakte für die Einfuhren von Zierpflanzen aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für das Jahr 1990 festgesetzt worden .

Vorgenannter Richtplafond ist erreicht worden . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3249/90 ( 5 ) hat die Kommission im Rahmen der Sicherungsmaßnahme die Erteilung von EHM-Lizenzen bis zum 30 . November 1990 ausgesetzt .

Nach einer zusätzlichen Prüfung der Marktlage kann eine Erhöhung des Richtplafonds für das laufende Halbjahr jedoch vorgesehen werden und infolgedessen die Anpassung des Umfangs des jährlichen Richtplafonds .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung ( EWG ) Nr . 643/86 wird die Menge von "1 089 Tonnen", die als Richtplafond für Zierpflanzen ( KN-Codes 0602 99 91 und 0602 99 99 ) festgesetzt wurde, durch die Menge von "1 200,00 Tonnen" ersetzt und die Menge von "524,00 Tonnen" durch die Menge von "635,00 Tonnen ".

Artikel 2

( 1 ) Für den Zeitraum vom 1 . bis zum 31 . Dezember 1990 werden EHM-Lizenzen für die in Artikel 1 genannten Zierpflanzen bis zu 111,00 Tonnen erteilt .

( 2 ) Die Anträge auf die Erteilung von EHM-Lizenzen werden am 26 . und 27 . November 1990 gestellt .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 28 . November 1990 mit, für welche Mengen Lizenzen beantragt worden sind .

Übersteigen die Mengen, für die EHM-Lizenzen beantragt worden sind, die in Absatz 1 genannten Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz zur Verringerung der beantragten Mengen fest .

( 3 ) Die EHM-Lizenzen, über deren Beantragung die Kommission unterrichtet worden ist, werden am fünften Werktag nach dem letzten Tag der für die Einreichung der Anträge festgesetzten Frist erteilt .

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 23 . November 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 .

( 2 ) ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10 . 1988, S . 7 .

( 3 ) ABl . Nr . L 60 vom 1 . 3 . 1986, S . 39 .

( 4 ) ABl . Nr . L 111 vom 1 . 5 . 1990, S . 85 .

( 5 ) ABl . Nr . L 311 vom 10 . 11 . 1990, S . 21 .

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