VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3603/90 DER KOMMISSION VOM 13. DEZEMBER 1990 ZUR AENDERUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2681/83 MIT DURCHFUEHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR BEIHILFEREGELUNG FUER OELSAATEN
Amtsblatt Nr. L 350 vom 14/12/1990 S. 0057 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0257
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0257
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3603/90 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Ölsaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3499/90 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Ölsaaten dürfen ausserhalb des Geländes des Herstellungsbetriebes gelagert werden. Es ist zulässig, diese Produkte in Aussenlagern zu identifizieren, vorausgesetzt, die betreffenden Lagereinrichtungen eignen sich für Kontrollmaßnahmen und sind zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen worden. Lagereinrichtungen, die sich auch als Transportmittel eignen, können zu Kontrollschwierigkeiten führen. Daher sollte klargestellt werden, daß nur feste Einrichtungen als Aussenlager zugelassen werden dürfen. Nur Lager, die diese Anforderung erfuellen, sollten ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1990/91 zugelassen werden. Der Glucosinolatgehalt von Doppelnull-Raps- oder Rübsensamen ist näher bestimmt, nicht aber der Feuchtigkeitsgehalt, auf den dieser Gehalt zu beziehen ist. Dieser Feuchtigkeitsgehalt sollte dem der Standardqualität entsprechen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 der Kommission (3) wird wie folgt geändert. 1. Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) allen im Gebiet des Mitgliedstaates, in dem der Herstellungsbetrieb ansässig ist, befindlichen Lagereinheiten ausserhalb dieses Geländes (ausgenommen alle Einheiten, in denen Ölsaaten auch transportiert werden können), in denen die gelagerten Ölsaaten ordnungsgemäß kontrolliert werden können und die von der mit der Kontrolle beauftragten Stelle im voraus genehmigt worden sind." 2. In Absatz 4 wird am Ende des ersten und des zweiten Satzes der nachstehende Satzteil angefügt: "(bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 9 %)." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 338 vom 5.12.1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 266 vom 28.9.1983, S. 1.