Richtlinie 92/107/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen
Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0022
RICHTLINIE 92/107/EWG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 69/208/EWG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/9/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 20a, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts ist es erforderlich, im Anhang II der Richtlinie 69/208/EWG die von Sojabohnensaatgut hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zu erfuellenden Normen heraufzusetzen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 69/208/EWG wird wie folgt geändert: Im Anhang II Nummer 1 werden in Spalte 2 ( "Mindestsortenreinheit (v.H.)") die für Basissaatgut bzw. zertifiziertes Saatgut von Glycine max. angegebenen Zahlen "97" und "95" ersetzt durch die Zahlen "99,5" und "99". Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3. (2) ABl. Nr. L 70 vom 17. 2. 1992, S. 25.