Verordnung (EWG) Nr. 2645/92 der Kommission vom 11. September 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor
Amtsblatt Nr. L 266 vom 12/09/1992 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0252
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0252
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2645/92 DER KOMMISSION vom 11. September 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 (2), insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Kapitel 25 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 (3) wird unter Punkt 2.2.3.3.2 der Schwefeldioxydgehalt des Traubensafts mit einer Methode bestimmt, mit der sich die Extraktion dieses Stoffs im Vergleich zu dem zuvor angewandten Verfahren verbessern lässt. Dies hat bei den analysierten Traubensäften höhere, den zulässigen Hoechstwert möglicherweise überschreitende Schwefeldioxydgehalte zur Folge. Zur etwaigen Änderung dieses Hoechstwerts werden noch wissenschaftliche Untersuchungen angestellt. Damit der Traubensaftabsatz nicht erschwert wird, ist ausserdem die Übergangszeit um zwei Jahre zu verlängern, in der die Untersuchung zur Feststellung des im Traubensaft enthaltenen Schwefeldioxyds noch nach dem bisher angewandten Verfahren durchgeführt werden darf. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Kapitel 25 im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 wird der unter Punkt 2.2.3.3.2 zweiter Absatz genannte 31. Dezember 1992 durch den 31. Dezember 1994 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. September 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 272 vom 3. 10. 1990, S. 1.