Verordnung (EWG) Nr. 3642/92 des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll
Amtsblatt Nr. L 369 vom 18/12/1992 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0069
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0069
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3642/92 DES RATES vom 14. Dezember 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten und zur endgültigen Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Polen und Ägypten ein. Die Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2778/92 (3) um höchstens zwei Monate verlängert. B. Weiteres Verfahren (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls nahm der betroffene polnische Ausführer zu den Ergebnissen der Untersuchung schriftlich Stellung. (3) Der Ausführer wurde auf seinen Antrag hin über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Die schriftlichen Stellungnahmen der Polen wurden berücksichtigt und die Schlußfolgerungen der Kommission, soweit angemessen, geändert. C. Dumping (4) In der Verordnung über den vorläufigen Zoll berechnete die Kommission die Dumpingspanne für jeden Ausführer als Differenz zwischen den gebührend berichtigten Normalwerten und Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft. (5) Auf der Grundlage des Preises frei Grenze der Gemeinschaft wurden für die einzelnen Ausführer folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspannen ermittelt: - Hersteller/Ausführer in Polen: 43,9 %, - Hersteller/Ausführer in Ägypten, EFACO, The Egyptian Ferroalloys Co.: 61,5 %. (6) Da seit der Einführung des vorläufigen Zolls keine neuen Fakten vorgelegt worden sind, werden die Dumpingfeststellungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 vom Rat bestätigt. D. Schädigung (7) Zu der im Untersuchungszeitraum festgestellten Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und dem Dumping wurden seit der Einführung des vorläufigen Zolls keine neuen Fakten vorgelegt. Die Schadensfeststellungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 werden bestätigt. E. Interesse der Gemeinschaft (8) Abnehmer von aus Polen oder Ägypten eingeführtem Ferrosilicium brachten innerhalb der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 gesetzten Frist keine Bemerkungen vor. (9) Zu der notwendigen Einführung von Antidumpingmaßnahmen machte ein polnischer Ausführer die Veränderungen im Zuge des Übergangs seines Landes zur Marktwirtschaft geltend. Er betonte insbesondere, daß damit eine allgemeine Erhöhung der polnischen Produktionskosten und ein voraussichtlicher Anstieg der Preise der polnischen Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt verbunden seien, so daß sie dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht mehr schaden könnten. Die Kommission stellt dazu fest, daß der polnische Ausführer für seine Behauptungen keine Zahlen beibrachte und auch nicht den Beweis lieferte, daß die Ausfuhrpreise angestiegen waren. (10) Ausserdem berücksichtigt die angenommene Preisverpflichtung (siehe weiter unten) die Produktionskosten eines Herstellers in einem Marktwirtschaftsland und die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Wenn die Kosten des polnischen Herstellers und folglich die Preise bei der Ausfuhr steigen, behindert die Verpflichtung in keiner Weise die Ausfuhren des polnischen Herstellers und schützt gleichzeitig den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegen die nachteiligen Auswirkungen von Dumpingpraktiken. Auf diese Weise dürften die Waren aus Polen durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt werden, zumal die Gemeinschaftsproduktion zur Deckung des Gesamtbedarfs nicht ausreicht. (11) Die Kommission musste dagegen auch der Tatsache Rechnung tragen, daß die Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beunruhigend ist und sich wahrscheinlich verschlechtern wird, so daß die Gefahr besteht, daß die Produktion ohne Maßnahmen ganz eingestellt wird. (12) Die Kommission weist ferner darauf hin, daß eine Überprüfung nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgenommen werden kann, wenn eine interessierte Partei ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorlegt, beispielsweise was den Normalwert, die Preise bei der Ausfuhr oder die Schädigung anbetrifft. (13) Unter diesen Umständen bestätigt die Kommission ihre Schlußfolgerungen zu dem Interesse der Gemeinschaft unter den Randnummern 31 bis 34 der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92. Der Rat bestätigt, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt. F. Verpflichtungen (14) Nach der Unterrichtung über die wichtigsten Ergebnisse der vorläufigen Sachaufklärung bot ein ägyptischer Hersteller eine Preisverpflichtung an, die mit dem Beschluß 92/331/EWG der Kommission (4) angenommen wurde. (15) Die Kommission nahm ausserdem mit dem Beschluß 92/572/EWG (5) das Verpflichtungsangebot des polnischen Herstellers Huta Laziska an. Der Beratende Ausschuß erhob dagegen keine Einwände. G. Endgültiger Zoll (16) Der vorläufige Antidumpingzollsatz in der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 (Randnummer 36) wurde so berechnet, daß die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beseitigt wird. Die interessierten Parteien haben der Kommission dazu keinerlei Bemerkungen vorgelegt. Aus diesem Grund und da es nicht ausgeschlossen ist, daß andere ägyptische oder polnische Hersteller zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft exportieren, und da die vorläufigen Feststellungen der Kommission bestätigt werden, empfiehlt es sich, für die anderen Hersteller/Ausführer, die keine Verpflichtung angeboten haben, einen Antidumpingzoll in gleicher Höhe wie der vorläufige Antidumpingzoll, also von 32 v.H., einzuführen. H. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (17) Wegen der Höhe der ermittelten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung der Gemeinschaftshersteller wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll in voller Höhe zu vereinnahmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit einem Siliciumgehalt von 10 bis 96 GHT der KN-Codes 7202 21 10, 7202 21 90 und ex 7202 29 00 (Taric-Code 7202 29 00 * 10) mit Ursprung in Polen und Ägypten wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz beträgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 32 v.H. für Polen und für Ägypten. (3) Der Zoll wird nicht auf die Waren erhoben, die hergestellt werden von - der ägyptischen Firma EFACO, The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo, - der polnischen Firma Huta Laziska - Ferroalloys Plant, Laziska-Gorne (die Taric-Zusatzcodes sind im Anhang angegeben). (4) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. Artikel 2 Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1808/92 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden in voller Höhe endgültig vereinnahmt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1992, S. 8. (3) ABl. Nr. L 281 vom 25. 9. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 183 vom 3. 7. 1992, S. 40. (5) Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts. ANHANG Ursprung Taric-Zusatzcodes Firmen/Zollsatz AEGYPTEN 8685 Ferrosilicium, das von EFACO, The Egyptian Ferroalloys Company, Kairo, hergestellt und in die Gemeinschaft exportiert wird Kein Antidumpingzoll AEGYPTEN 8686 Andere: 32 % POLEN 8688 Ferrosilicium, das von Huta Laziska - Ferroalloys Plant, Laziska-Gorne, hergestellt und in die Gemeinschaft exportiert wird Kein Antidumpingzoll POLEN 8689 Andere: 32 %