93/78/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Fleisch auf die Kanarischen Inseln und zur Festlegung der nach den Einfuhren geltenden Regeln (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1993 S. 0064 - 0065
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 72/462/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Fleisch auf die Kanarischen Inseln und zur Festlegung der nach den Einfuhren geltenden Regeln (Nur der spanische Text ist verbindlich) (93/78/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf Artikel 31b, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln eingeführt worden. Gemäß den Artikeln 4 und 7 der Richtlinie 72/462/EWG muß das in das Gemeinschaftsgebiet eingeführte Fleisch aus einem Betrieb stammen, der in der Liste der Betriebe aufgeführt ist, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen können. Mit der Entscheidung 83/423/EWG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung C(92) 1730 der Kommission vom 20. Juli 1992 (4), ist die Liste der Betriebe festgelegt worden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen ist. Die spanischen Behörden haben bei der Kommission beantragt, vorübergehend frisches Fleisch aus dem Betrieb Sant Jordi SRL in Paraguay ausschließlich auf die Kanarischen Inseln einführen zu dürfen. Obwohl Paraguay in der Liste der Länder genannt ist, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch zulassen, ist dieser Betrieb nicht in der Liste der zugelassenen Betriebe aufgeführt. Um eine Störung der herkömmlichen Handelsströme zu vermeiden, ist Spanien zu ermächtigen, frisches Fleisch aus dem vorgenannten Betrieb ausschließlich auf die Kanarischen Inseln einzuführen. Spanien hat sich verpflichtet, das aus dem vorgenannten Betrieb stammende Fleisch weder in Form von frischem Fleisch noch von Verarbeitungserzeugnissen aus den Kanarischen Inseln in das übrige Gemeinschaftsgebiet weiterzuversenden. Diesem Fleisch muß das Tiergesundheitszeugnis gemäß der Entscheidung 86/191/EWG der Kommission vom 9. April 1986 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Paraguay (5) beigefügt sein. Das Fleisch darf nicht aus den Kanarischen Inseln in das übrige Gemeinschaftsgebiet weiterversandt werden. Zu diesem Zweck und zur Verhütung jeglicher Betrugsfälle ist eine besondere Kennzeichnung dieses Fleisches vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien wird ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1984 frisches Fleisch aus nachstehendem Schlacht- und Zerlegungsbetrieb unmittelbar auf die Kanarischen Inseln einzuführen: Sant Jordi SRL, Capitán Lombardo y Calle Corta, Asunción Departamento Central, Paraguay. Artikel 2 (1) Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt nur für entbeintes Rindfleisch mit Ausnahme von Nebenerzeugnissen der Schlachtung, das von den wichtigsten zugänglichen Lymphknoten befreit ist und den Garantien entspricht, die im beizufügenden Tiergesundheitszeugnis nach dem Muster in Anhang A der Entscheidung 86/191/EWG aufgeführt sind. (2) Das frische Fleisch gemäß Absatz 1 und seine Verpackung müssen eine Markierung mit Tinte in Form der Buchstaben "CAN" tragen, deren äussere Abmessungen mindestens 30 mm × 30 mm betragen. Artikel 3 (1) Spanien versendet das in Artikel 1 genannte Fleisch weder in Form von frischem Fleisch noch von Verarbeitungserzeugnissen aus den Kanarischen Inseln in andere Teile seines Hoheitsgebiets oder in die übrigen Mitgliedstaaten. (2) Spanien führt eine Kontrollregelung ein, um die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu gewährleisten. Spanien unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses über die Einzelheiten der eingeführten Kontrollregelung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (3) ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1983, S. 39. (4) ABl. Nr. C 190 vom 29. 7. 1992, S. 2. (5) ABl. Nr. L 140 vom 27. 5. 1986, S. 32.