93/386/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/408/EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG
Amtsblatt Nr. L 166 vom 08/07/1993 S. 0038 - 0039
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Änderung der Entscheidung 88/408/EWG über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (93/386/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Einige Bestimmungen der Entscheidung 88/408/EWG (2) sind nur befristet anwendbar. Es ist angezeigt, die Anwendungsdauer dieser Bestimmungen bis zum 30. September 1993 zu verlängern, um den verfügenden Teil der genannten Entscheidung in bezug auf die Gebührenerhebung in seiner Gesamtheit eingehender prüfen zu können. In diesem Zusammenhang sei auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG (3) und auf die Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (4) verwiesen. Es empfiehlt sich, einige Bestimmungen der Entscheidung 88/408/EWG anzupassen, um dem Erlaß der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch und zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG (5) sowie der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (6) Rechnung zu tragen. In Anbetracht der im Europäischen Währungssystem aufgetretenen Turbulenzen erscheint es notwendig, zeitweilig von den Regeln für die Umrechnung der in Ecu festgesetzten Beträge in die Landeswährungen abzuweichen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 88/408/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "Bis zur Überprüfung der Untersuchungsbestimmungen der Richtlinie 71/118/EWG, längstens aber bis zum 31. Dezember 1992, wird" durch die Angabe "Unbeschadet der Inanspruchnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG vorgesehenen Möglichkeit wird bis zum 30. September 1993" ersetzt. 2. In Artikel 2 Absatz 4 werden die Worte "Bis zum 31. Dezember 1992" durch die Angabe "Bis zum 30. September 1993" ersetzt. 3. In Artikel 2 Absatz 5 werden die Worte "Bis zum 31. Dezember 1992" durch die Angabe "Bis zum 30. September 1993" ersetzt. 4. In Artikel 5 Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen. 5. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 64/433/EWG kann die Kommission durch unangekündigte Stichproben überprüfen, ob die effektive Anwendung der Untersuchungsbestimmungen dieser Richtlinie nicht durch Gewährung der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung beeinträchtigt wird." 6. In Artikel 7 werden die Worte "nach Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG" durch die Worte "nach Artikel 12 der Richtlinie 64/433/EWG" ersetzt. 7. In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: "In der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 können jedoch die Mitgliedstaaten, deren Währungen seit dem 1. September 1992 im Verhältnis zum Ecu erheblich abgewertet wurden, die zu diesem Zeitpunkt geltenden Kurse weiterhin anwenden." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/409/EWG (ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 28). (2) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 24. (3) ABl. Nr. C 325 vom 14. 12. 1991, S. 21. (4) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/5/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1). (6) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/438/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27).