Verordnung (EWG) Nr. 269/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 zur Festsetzung der endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1992/93
Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1993 S. 0054 - 0055
VERORDNUNG (EWG) Nr. 269/93 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1993 zur Festsetzung der endgültigen Produktionsbeihilfe für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1992/93 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1755/92 (4), wird eine Garantieschwellenregelung für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, namentlich Tomaten, eingeführt. Nach Artikel 2 dieser Verordnung wird die Produktionsbeihilfe für das laufende Wirtschaftsjahr herabgesetzt, wenn die Garantieschwelle überschritten wird. Die Überschreitung der Garantieschwelle wird unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, für die im Wirtschaftsjahr 1992/93 die Produktionsbeihilfe beantragt wird. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 989/84 wurde die Garantieschwelle für das Wirtschaftsjahr 1992/93 so festgesetzt, daß sie einer Menge von 6 596 787 Tonnen frischen Tomaten entspricht. 4 317 339 Tonnen entfallen auf die Herstellung von Tomatenkonzentrat, 1 543 228 Tonnen auf die Herstellung von ganzen geschälten Tomaten und 736 220 Tonnen auf die Herstellung anderer Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten. Den endgültigen Angaben zufolge, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2010/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1992/93 (5) übermittelt haben, beliefen sich die Mengen, die Gegenstand eines Antrages auf Verarbeitungsbeihilfe waren, auf 3 639 989 Tonnen bei Tomatenkonzentrat, 1 107 313 Tonnen bei ganzen geschälten Tomaten und 849 279 Tonnen bei anderen Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten. Infolgedessen wird die Garantieschwelle nicht überschritten, und die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2023/92 der Kommission (6) festgesetzte vorläufige Beihilfe für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten wird daher zur endgültigen Beihilfe. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2023/92 festgesetzte Beihilfe gilt endgültig für die im Anhang I aufgeführten Erzeugnisse. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 19. (4) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 25. (5) ABl. Nr. L 203 vom 21. 7. 1992, S. 11. (6) ABl. Nr. L 207 vom 23. 7. 1992, S. 11. ANHANG I PRODUKTIONSBEIHILFE "" ID="1">1. Haltbar gemachte ganze nicht geschälte Tomaten der Sorte Roma und ähnlicher Sorten> ID="2">5,199"> ID="1">2. Gefrorene ganze geschälte Tomaten:"> ID="1">a) der Sorte San Marzano> ID="2">10,531"> ID="1">b) der Sorte Roma und ähnlicher Sorten> ID="2">7,427"> ID="1">3. Haltbar gemachte geschälte Tomaten, nicht ganz oder in Stücken"> ID="1">4. Haltbar gemachte nicht geschälte Tomaten, nicht ganz oder in Stücken> ID="2">5,199"> ID="1">5. Gefrorene nicht ganze geschälte Tomaten"> ID="1">6. Tomatenflocken> ID="2">97,462"> ID="1">7. Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen:"> ID="1">a) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 7, jedoch weniger als 8 Gewichtshundertteilen> ID="2">7,574"> ID="1">b) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 8, jedoch weniger als 10 Gewichtshundertteilen> ID="2">9,089"> ID="1">c) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 10 Gewichtshundertteilen> ID="2">11,110"> ID="1">8. Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von weniger als 7 Gewichtshundertteilen:"> ID="1">a) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 5 Gewichtshundertteilen> ID="2">6,060"> ID="1">b) mit einem Trockenstoffgehalt von nicht weniger als 4,5, jedoch weniger als 5 Gewichtshundertteilen> ID="2">4,797 ">