31993R0712

Verordnung (EWG) Nr. 712/93 der Kommission vom 26. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu dem NAFO-Pilotprogramm für Beobachter

Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0034 - 0039


VERORDNUNG (EWG) Nr. 712/93 DER KOMMISSION vom 26. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu dem NAFO-Pilotprogramm für Beobachter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung eines NAFO-Pilotprogramms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für die Durchführung des NAFO-Pilotprogramms für Beobachter, nachstehend "Beobachterprogramm" genannt, sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung von Gemeinschaftsbeobachtern an diesem Programm sowie der diesbezueglichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

In Fällen höherer Gewalt verfahren die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes niedergelegt sind.

Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ernennen die erforderliche Anzahl von Beobachtern zur Teilnahme an dem Beobachterprogramm, um sicherzustellen, daß Beobachtereinsätze in dem unter Punkt 1 Ziffer i) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 festgelegten Umfang durchgeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März eines jeden Jahres die Anzahl der Beobachter mit sowie Anzahl und Kategorie der ihrer Beobachtung unterstellten Schiffe. Die Namen der Schiffe und die Namen der Beobachter werden der Kommission übermittelt, bevor die Beobachter an Bord gehen.

(3) Auf der Grundlage der Angaben nach Absatz 2 erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen vorläufigen Plan für die Teilnahme an dem Beobachterprogramm in dem betreffenden Kalenderjahr und teilt diesen Plan dem Exekutivsekretär der NAFO mit.

Artikel 2

Mitgliedstaaten, deren Schiffe sich in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1994 voraussichtlich nicht mehr als 50 Tage pro Jahr im NAFO-Regelungsbereich aufhalten, sind von der Verpflichtung befreit, im Rahmen des Pilotprogramms Beobachter zu entsenden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen in den Arbeitsverträgen der Gemeinschaftsbeobachter die Pflichten dieser Beobachter genau fest. Diese Pflichten sind unter Ziffer 2 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 ausgeführt.

(2) Der Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2 sind Angaben über die Qualifikation sowie die Kontonummern der einzelnen Beobachter beizufügen.

Artikel 4

(1) Die Kommission zahlt den für das Beobachterprogramm abgestellten Gemeinschaftsbeobachtern Tagegelder. Dieses Tagegeld errechnet sich auf derselben Grundlage und zu denselben Sätzen wie die Vergütung, die die Kommission nationalen Experten gewährt, die zu Kommissionssitzungen anreisen.

(2) Nach Eingang der in Artikel 3 geforderten Unterlagen zahlt die Kommission für jeden Gemeinschaftsbeobachter einen Vorschuß von maximal 30 % des geschätzten Gesamtbetrags an Tagegeldern. Der restliche Betrag ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Beobachtungsberichts und sämtlicher Belege zahlbar.

(3) Das Tagegeld wird dem Gemeinschaftsbeobachter direkt gezahlt.

Artikel 5

(1) Der Gemeinschaftsbeobachter fuellt Beobachtungsberichte nach dem Muster in Anhang I aus.

(2) Während des Beobachtungszeitraums führen die Beobachter ein Logbuch über alle Fangtätigkeiten des beobachteten Schiffes. Richtlinien für die Erstellung dieses Logbuches sind in Anhang II zusammengestellt.

(3) Der Beobachtungsbericht, eine Durchschrift des täglich geführten Fischereilogbuches sowie alle sonstigen Nachweise werden den zuständigen Behörden des Flaggenstaates innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Beobachtungszeitraums zugestellt.

Artikel 6

Der Beobachtungsbericht und alle weiteren Unterlagen werden von den Beobachtern vertraulich behandelt. Der Kapitän des beobachteten Schiffes kann auf seinen eigenen Wunsch eine Durchschrift erhalten.

Artikel 7

(1) Nach Erhalt der Beobachtungsberichte prüfen die Mitgliedstaaten diese Berichte; falls daraus hervorgeht, daß die Fangtätigkeiten des beobachteten Schiffes mit den geltenden Erhaltungsmaßnahmen unvereinbar sind, unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaates die geeigneten Schritte zur Untersuchung des Falls in dem Bestreben, solchen Tätigkeiten vorzubeugen.

(2) Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission Durchschriften aller Beobachtungsberichte und sonstigen Nachweise innerhalb von zehn Tagen nach Eingang dieser Berichte.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden ihres Landes, die über diejenigen Fälle zu befinden haben, in denen der Kapitän eines Schiffes aus Gründen höherer Gewalt entscheidet, wie unter Punkt 3 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3928/92 vorgesehen, keinen Beobachter an Bord zu nehmen oder den Beobachtungszeitraum zu begrenzen.

(2) Sollten die Behörden die Gründe höherer Gewalt nach Absatz 1 anerkennen, so sind der Kommission innerhalb von fünf Tagen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung alle einschlägigen Informationen zu dieser Entscheidung zu übermitteln.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 397 vom 31. 12. 1992, S. 78.

ANHANG I

REISEBERICHT VOM ............................ BIS ............................ 199 . 1. Schiff Reg. Nr. Staatszugehörigkeit Kategorie

Name des Beobachters Bezug Tagesberichte Nr. bis

EWG-Logbuch, Blätter Nr. bis

Fang-Logbuch, Blätter Nr. bis

2. Anzahl Tage im NAFO-Regelungsbereich

Anzahl Tage in Unterabteilung 3L 3M 3N 3O

3. Gesamtfang pro Gebiet; quotengebundene Arten in kg; Schätzung des Beobachters; Lebendgewicht (LG); Gewicht nach Verarbeitung (VG)

/* Tabellen: S. ABl. */

4. Gesamtfang pro Gebiet; Arten ohne Quoten in kg; Schätzung des Beobachters.

/* Tabellen: S. ABl. */

5. Umladung. Umladeerklärung Nr. ............................

/* Tabellen: S. ABl. */

6. Einhaltung der NAFO-Erhaltungs- und Durchführungsmaßnahmen

Ja Nein

Wenn nein:

/* Tabellen: S. ABl. */

7. Datum Unterschrift

8. Bemerkungen mit Hinweis auf die laufenden Nummern und Ziffern der Tagesberichte

Datum Unterschrift

ANHANG II

TAGESBERICHT 0000-2400 ORTSZEIT ZT + .................... 1. Lfd. Nr. Datum Name des Beobachters

Schiff Reg. Nr. Staatszugeh.

2. Art des Fanggeräts Anzahl Hols Maschenöffnung mm

Anzahl Haken

Anzahl Kiemennetze von m

Netz-Beiwerk Maschenöffnung der Vorrichtung mm

3. Position 1200 UTC N W Tiefe m NAFO Unterabteilung

Wechsel der NAFO Unterabtlg. Position N W Zeit UTC

Ja Nein

Hail-Bericht übermittelt Kode Gebiet

Ja Nein über Radio DTG UTC

Stimmt die derzeitige Position mit der letzten Hail-Meldung überein

Ja Nein

4. An Bord behaltene Fänge. Alle Arten in kg.

/* Tabellen: S. ABl. */

5. Feststellung untermassiger Fische Ja Nein Art

Menge in kg

in %

Rückwürfe Ja Nein Menge in kg

6. Weitere Rückwürfe Ja Nein Art

Menge in kg

7. Sonstige Bemerkungen

8. Datum Unterschrift

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