VERORDNUNG (EWG) Nr. 1679/93 DES RATES vom 25. Juni 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in der Türkei (1993/94)
Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0006 - 0007
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1679/93 DES RATES vom 25. Juni 1993 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in der Türkei (1993/94) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1) ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 90 Tonnen zum Zollsatz Null für Aprikosenpülpe mit Ursprung in der Türkei eröffnet. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1949/92 (2) ist dieses Kontingent für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 eröffnet worden. Demnach ist das betreffende Zollkontingent für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 in der vorgenannten Höhe zu eröffnen. Der Rat hat ferner am 11. August 1987 die Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 (3) zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei erlassen. Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Es ist angebracht, daß die Entscheidung, ein Zollkontingent zu eröffnen, in Ausführung der internationalen Verpflichtungen von der Gemeinschaft getroffen wird; um eine wirksame Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, wird vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmengen ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß. Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Kontingents durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 wird in der Gemeinschaft der Zollsatz für die nachstehend bezeichnete Ware mit Ursprung in der Türkei im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt: Artikel 2 Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Artikel 3 Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollvergünstigung für die in dieser Verordnung genannte Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer diesem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor. Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht. Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet. Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J. SJURSEN (1) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1986, S. 16. (2) ABl. Nr. L 197 vom 16. 7. 1992, S. 3. (3) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4162/87 (ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1987, S. 1). (1) Taric-Code: 2008 50 91 * 20.