31993R2834

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2834/93 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen Bundesländern Deutschlands

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0027 - 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2834/93 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 mit Übergangsmaßnahmen zur Verwaltung der Grundflächen in den neuen Bundesländern Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/93 (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 2

Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 sieht die Verringerung der ausgleichsfähigen Fläche und eine ausgleichsfreie besondere Flächenstillegung vor, wenn sich die Beihilfeanträge der Erzeuger insgesamt auf eine Fläche beziehen, die grösser ist als die regionale Grundfläche.

In Deutschland wurde für jedes Bundesland eine Grundfläche festgelegt. Mit den 1993/94 in den neuen Bundesländern gestellten Beihilfeanträgen werden die dortigen Grundflächen überschritten, und zwar um 1,2 v. H. in Brandenburg bis zu 16,83 v. H. in Mecklenburg-Vorpommern. In den neuen Bundesländern werden die Grundflächen durchschnittlich um insgesamt 9,76 v. H. überschritten.

Der Wechsel von der in den neuen Bundesländern vor der Vereinigung Deutschlands herrschenden Planwirtschaft zur Marktwirtschaft erfolgte ohne Übergangszeit. Die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wird also zu einem Zeitpunkt angewandt, zu dem die landwirtschaftliche Erzeugung in den neuen Bundesländern gerade völlig umstrukturiert wird. Diese Lage sowie der Wegfall der traditionellen Märkte in den Ostländern haben bei Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 bereits einen beträchtlichen und unvorhersehbaren Rückgang der tierischen Erzeugung wie auch bei den Anbauflächen zur Folge, die vorher zur Futtergewinnung benutzt worden sind.

Ohne daß es zu einer Erhöhung der Grundfläche kommt, die ein Hauptelement der Reform des pflanzlichen Sektors darstellt, sollte deshalb eine Lösung angestrebt werden, die die Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern nicht wegen der Strenge des geltenden Rechts scheitern lässt. Eine Übergangsmaßnahme zur schrittweisen Einführung der Strafen nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 dürfte angesichts dieser Voraussetzung die geeignetste Lösung sein. Eine solche Maßnahme ist lediglich in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 anwendbar.

Die mit dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen sollten nicht wegen geringfügiger Überschreitung der Grundfläche angewandt werden. Es empfiehlt sich deshalb, eine Mindestüberschreitung festzusetzen und Diskriminierungen zwischen den Erzeugern der neuen Bundesländer auszuschließen.

Die Verwaltungsausschüsse für Getreide, Ölsaaten und Trockenfutter haben nicht in der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 werden in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Fall einer Überschreitung der jeweiligen Grundfläche um mehr als 1 v. H. die anteilsmässige Verringerung der ausgleichsfähigen Flächen und die besondere Flächenstillegung in den Wirtschaftsjahren 1993/94 bis 1995/96 um nur 10, 20 bzw. 50 % und ab 1996/97 um 100 % angewandt.

Die Anwendung des vorstehenden Absatzes darf nicht zur Folge haben, daß sich die anteilsmässige Verringerung der ausgleichsfähigen Flächen und die besondere Flächenstillegung auf weniger als 1 v. H. beziehen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 19.

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