94/963/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung des Status Finnlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0029 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0245
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1994 zur Festlegung des Status Finnlands als nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone (94/963/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 2 Punkt 4 Buchstabe d) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit über einem Jahr ist die Impfung gegen die Newcastle-Krankheit in Finnland verboten. Die Zuchtgefluegelherden in Finnland sind mindestens einmal im Jahr auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit untersucht worden. In den Betrieben wird kein gegen die Newcastle-Krankheit geimpftes Gefluegel gehalten. In Anbetracht der Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit ist es angebracht, den Status Finnlands festzulegen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Finnland erfuellt die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.