VERORDNUNG (EG) Nr. 360/94 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr
Amtsblatt Nr. L 046 vom 18/02/1994 S. 0041 - 0041
VERORDNUNG (EG) Nr. 360/94 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 230/94 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 100/94 (4), werden den Marktbeteiligten bestimmte Mengen Butter aus öffentlichen Beständen zur Verfügung gestellt und vor allem zur Festsetzung der Mindestpreise der zur Ausfuhr bestimmten verarbeiteten bzw. unverarbeiteten Butter Ausschreibungen eröffnet. Gemäß Artikel 1 derselben Verordnung muß die zum Verkauf angebotene Butter von der betreffenden Interventionsstelle vor dem 1. April 1991 eingelagert worden sein. Angesichts der Entwicklung der Butterbestände und der verfügbaren Mengen sollten sich diese Verkäufe auf Butter beziehen, die vor dem 1. Mai 1991 eingelagert worden ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3378/91 wird der "1. April 1991" durch den "1. Mai 1991" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 1. (3) ABl. Nr. L 319 vom 21. 11. 1991, S. 40. (4) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1994, S. 6.