31994R0738

Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

Amtsblatt Nr. L 087 vom 31/03/1994 S. 0047 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0282
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0282


VERORDNUNG (EG) Nr. 738/94 DER KOMMISSION vom 30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmässiger Kontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen allgemeine Regeln zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 520/94 festgelegt werden, die für alle mengenmässigen Gemeinschaftskontingente, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 genannten, gelten.

Die Verwaltung der mengenmässigen Kontingente beruht auf einem System von Genehmigungen, die von den Mitgliedstaaten erteilt werden. Daher müssen gemeinsame Regeln sowohl für die Erfuellung der Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einreichung der Genehmigungsanträge als auch für die Verwendung der Genehmigungen festgelegt werden.

Im Hinblick darauf müssen die in den Genehmigungsanträgen zu machenden Angaben wie auch die Bedingungen für die Zulässigkeit einheitlich festgelegt werden.

Um die Gültigkeit der Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, empfiehlt es sich, eine Gemeinschaftsgenehmigung und einen gemeinsamen Vordruck für diese Genehmigungen einzuführen, die im Interesse der Vereinfachung nur die für die Verwaltung der Kontingente unbedingt erforderlichen Angaben enthalten.

Um die ordnungsgemässe Abwicklung der Geschäfte, für die Genehmigungen erteilt werden, zu gewährleisten, erscheint es zweckmässig, bestimmte praktische Modalitäten festzulegen, zum Beispiel für die Ermittlung des Datums, das für die Feststellung des Kurses für die Umrechnung von Devisen in Ecu zu berücksichtigen ist, wenn es sich darum handelt, den in der Genehmigung anzugebenden Warenwert zu berechnen, oder für die im Hinblick auf die Ausstellung von Ersatzgenehmigungen oder -teilgenehmigungen einzuhaltenden Verfahren.

Es müssen Bedingungen geschaffen werden, die einen raschen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erleichtern.

Ferner müssen die Maßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 520/94, insbesondere der Bestimmungen für den Fall falscher Angaben im Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung sowie für den Fall von Verstössen gegen die Rückgabepflicht, gewährleisten sollen.

Um jedoch zu vermeiden, daß den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unüberwindliche administrative und technische Schwierigkeiten entstehen, wird diesen Behörden während einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 1995 endet, ausnahmsweise gestattet, unter bestimmten Bedingungen für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen ihre eigenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vordrucke zu verwenden, insbesondere unter der Bedingung, daß der Beteiligte, der die Einfuhrgenehmigung beantragt, bei Einreichung seines Antrags angegeben hat, daß er die Genehmigung in dem Mitgliedstaat, in dem er den Antrag stellt, verwenden will.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses für die Verwaltung der Kontingente -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung legt die allgemeinen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 520/94, nachstehend "Grundverordnung" genannt, fest, und zwar unbeschadet der besonderen Modalitäten, die die Kommission nach dem in Artikel 23 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren erlassen kann.

Zuständige Behörden

Artikel 2

Die Liste der zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ist in Anhang I enthalten. Um diesen Anhang auf dem neuesten Stand zu halten, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich etwaige Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit.

Einreichung der Genehmigungsanträge

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen werden an die in Anhang I genannten zuständigen Verwaltungsbehörden gerichtet oder bei diesen Behörden schriftlich eingereicht. Sie können diesen Behörden mit Fernkopierer, Fernschreiber oder jedem anderen Gerät zur elektronischen Datenübertragung übermittelt werden. Diese Anträge müssen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge dadurch bestätigt werden, daß den zuständigen Behörden ein schriftlicher Antrag zugesandt oder unmittelbar vorgelegt wird, wobei aber das Datum der Fernkopie, des Fernschreibens oder des mit anderen Mitteln der elektronischen Datenübertragung übermittelten Antrags als Abgabedatum gilt.

(2) Vorbehaltlich anderer, nach dem in Artikel 23 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren erlassener Bestimmungen enthält der Genehmigungsantrag nur die nachstehenden Angaben:

a) den Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefonnummer, der Nummer des Fernkopierers und der etwaigen Kennummer bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden) sowie seine Mehrwertsteuernummer, falls er mehrwertsteuerpflichtig ist;

b) den Kontingentszeitraum;

c) gegebenenfalls den Namen und die vollständige Anschrift des Anmelders oder des etwaigen Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefonnummer und der Nummer des Fernkopierers);

d) die Bezeichnung der Waren mit Angabe

- ihrer Handelsbezeichnung,

- des KN-Codes, unter den sie fallen, und der gegebenenfalls für die Verwaltung des Kontingents erforderlichen zusätzlichen Spezifikationen (z. B. Taric-Code),

- ihres Ursprungs und ihrer Herkunft im Fall der Anträge auf Einfuhrgenehmigungen,

- der dritten Transitländer und des Landes der Endbestimmung im Fall der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen;

e) die beantragten Mengen oder Beträge, ausgedrückt in der für die Festsetzung des Kontingents verwendeten Einheit;

f) alle weiteren Angaben, die in der Bekanntmachung über die Eröffnung des Kontingents gemäß Artikel 3 der Grundverordnung genannt sind;

g) die Bescheinigung des Antragstellers über die Richtigkeit der Angaben in dem Antrag, d. h. daß er in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, daß nur dieser Antrag für das betreffende Kontingent gestellt wird und daß der Antragsteller sich verpflichtet, die Genehmigung zurückzugeben, falls sie ganz oder teilweise nicht genutzt wird. Die Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:

"Ich, der Unterzeichnete, bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Antrag richtig sind und in gutem Glauben gemacht wurden, daß ich in der Europäischen Gemeinschaft ansässig bin, daß es sich bei diesem Antrag um den einzigen Antrag handelt, der von mir oder in meinem Namen in bezug auf das Kontingent für die in diesem Antrag beschriebenen Waren abgegeben wurde.

Für den Fall, daß die Genehmigung ganz oder teilweise nicht genutzt wird, verpflichte ich mich, diese Genehmigung der zuständigen ausstellenden Behörde spätestens binnen zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Genehmigung zurückzugeben."

« El abajo firmante certifica que los datos incluidos en la presente solicitud son exactos y han sido declarados de büna fe, que está establecido en la Comunidad Europea, que la presente solicitud constituye la única solicitud presentada por él o en su nombre y relativa al contingente aplicable a las mercancías descritas en esta solicitud.

El abajo firmante se compromete, en caso de no utilización total o parcial de la licencia, a restituir esta última a la autoridad competente de expedición a más tardar dentro de los diez días laborables siguientes a su fecha de expiración. »

»Undertegnede bekräfter hermed, at oplysningerne i denne ansögning er korrekte og afgivet i god tro, at jeg er etableret i Det Europäiske Fälleßkab, og at denne ansögning er den eneste, der er indgivet af mig eller i mit navn vedrörende kontingentet for de i denne ansögning beskrevne varer.

Saafremt tilladelsen er helt eller delvis ubenyttet, forpligter jeg mig til at returnere den til den kompetente myndighed, der har udstedt den, senest ti arbejdsdage efter udlöbsdatön.«

«O ypografon pistopoio oti oi plirofories poy anagrafontai stin paroysa aitisi einai akriveis kai katachorizontai kali ti pistei, oti eimai egkatestimenos stin Evropaiki Koinotita, oti i paroysa aitisi apotelei ti monadiki aitisi poy echo ypovalei i echei ypovlithei ep' onomati moy oson afora tin posostosi, i opoia efarmozetai gia ta emporevmata poy perigrafontai stin paroysa aitisi.

Analamvano tin ypochreosi, se periptosi poy den chrisimopoiiso tin adeia katholoy i en merei, na tin epistrepso stin armodia ekdoysa archi to argotero entos deka ergasimon imeron meta tin imerominia lixis tis.»

'I, the undersigned, declare that the information given in this application is correct and is given in good faith, that I am established in the European Community, and that this application is the only one made by me or on my behalf for the quota relating to the goods described in the application.

I undertake to return the licence to the competent issuing authority within ten working days of its expiry in the event that all or part of it is not used.'

« Je soussigné certifie que les renseignements portés sur la présente demande sont exacts et établis de bonne foi, que je suis établi dans la Communauté européenne, que la présente demande constitü l'unique demande déposée par moi ou en mon nom et relative au contingent applicable aux marchandises décrites dans cette demande.

Je m'engage, en cas de non-utilisation totale ou partielle de la licence, à restitür cette dernière à l'autorité compétente de délivrance au plus tard dans les dix jours ouvrables suivant sa date d'expiration. »

« Io sottoscritto certifico che le informazioni figuranti sulla presente domanda sono esatte e fornite in buona fede, che sono stabilito nella Comunità europea, che la presente domanda è l'unica presentata da me o a mio nome relativamente al contingente applicabile alle merci descritte nella presenta domanda.

Mi impegno, in caso di non utilizzazione totale o parziale della licenza, a restituire quest'ultima all'autorità competente per il rilascio entre dieci giorni lavorativi successivi alla data di scadenza. »

"Ik, ondergetekende, verklaar dat de in deze aanvraag voorkomende gegevens juist zijn en te göder trouw worden verstrekt, dat ik in de Gemeenschap gevestigd ben en dat deze aanvraag de enige door of namens mij ingediende aanvraag is met betrekking tot het contingent dat op de in de aanvraag omschreven göderen van töpassing is.

Ik verbind mij ertö, indien de vergunning geheel of ten dele ongebruikt blijft, deze binnen de tien werkdagen na de uiterste datum van haar geldigheidsduur bij de bevögde instanties van afgifte in te leveren."

« Eu, abaixo assinado, certifico que as informações transmitidas no presente pedido sao exactas e estabelecidas de boa fé, que estou estabelecido na Comunidade Europeia, que o presente pedido constitui o único pedido por mim apresentado ou em meu nome relativo ao contingente aplicável às mercadorias descritas nesse pedido.

Comprometo-me, em caso de nao utilizaçao total ou parcial da licença, a restitui-la à autoridade responsável pela sua emissao o mais tardar dez dias úteis após a sua data de caducidade. »,

gefolgt vom Datum, der Unterschrift des Antragstellers sowie der Angabe seines Namens in Großbuchstaben.

(3) Anträge auf Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen, die nicht alle Angaben nach Absatz 2 enthalten, sind unzulässig.

(4) Genehmigungsanträge mit einer Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe g), die unrichtige Angaben enthalten, können innerhalb der in der Bekanntmachung über die Eröffnung des Kontingents angegebenen Frist für die Einreichung des Antrags berichtigt werden.

Rücknahme von Genehmigungsanträgen

Artikel 4

Sobald sie davon Kenntnis erhalten, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Zahl der zurückgenommenen Genehmigungsanträge mit, wobei sie die beantragten Mengen und - bei Anwendung der Methode der Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme - die Mengen oder Werte angeben, die in den den betreffenden Anträgen beigefügten Nachweisen genannt sind, ausgedrückt in der für das betroffene Kontingent verwendeten Einheit.

Sonderbestimmungen für bestimmte Aufteilungsmethoden

Artikel 5

Erfolgt die Aufteilung nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge, so prüfen die Mitgliedstaaten die auf Gemeinschaftsebene noch verbleibende Kontingentsmenge unter Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Genehmigungsanträge.

Gemeinsame Vordrucke

Artikel 6

(1) Für die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen verwenden die zuständigen Behörden Vordrucke nach den Mustern in Anhang II A (Einfuhr) und Anhang II B (Ausfuhr).

(2) Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird.

(3) Für die Vordrucke ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (& Prime;). Die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Der guillochierte Überdruck der Vordrucke für die Einfuhr ist rot und für die Ausfuhr blau.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

Bei der Erteilung werden die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden mit einer Ausstellungsnummer versehen.

(5) Die Genehmigungen und Teilgenehmigungen werden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats ausgefertigt.

(6) Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (zum Beispiel ***1 000*ECU).

(7) Die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und 2 enthält ein Feld für die Anrechnung der Genehmigungen entweder durch die Zollbehörden bei der Erfuellung der Einfuhr- oder Ausfuhrförmlichkeiten oder durch die zuständigen Behörden bei der Erteilung von Teilgenehmigungen.

Reicht der Platz für die Anrechnungen auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden stempeln die Genehmigung oder Teilgenehmigung so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Genehmigung oder Teilgenehmigung und zur anderen Hälfte auf dem Zusatzblatt oder im Fall mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint.

(8) Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(9) Soweit erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Angaben auf den Genehmigungen oder Teilgenehmigungen in der Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Teilgenehmigungen

Artikel 7

(1) Auf Antrag des Genehmigungsinhabers und auf Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Genehmigung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teilgenehmigungen erteilen.

Die zuständigen Behörden, die die Teilgenehmigung erteilen, rechnen auf den Exemplaren Nr. 1 und 2 der Genehmigung die Menge/den Wert an, über die/den die Teilgenehmigung erteilt wird. Dabei tragen sie neben der/dem auf den Exemplaren Nr. 1 und 2 der Genehmigung angerechneten Menge/Wert den Vermerk "Teilgenehmigung" ein. Wird durch die Erteilung einer oder mehrerer Teilgenehmigungen die Genehmigung ausgeschöpft, so behalten die zuständigen Behörden das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung ein.

(2) Unbeschadet der in Artikel 10 enthaltenen Regelungen darf von einer Teilgenehmigung keine weitere Teilgenehmigung erteilt werden.

Verwendung der Genehmigungen oder Teilgenehmigungen

Artikel 8

(1) Das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung oder der Teilgenehmigung wird den Zolldienststellen vorgelegt, die

- die Anmeldung zur Überführung der einem Einfuhrkontingent unterliegenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

- die Anmeldung zur Ausfuhr der einem Ausfuhrkontingent unterliegenden Waren

entgegennehmen.

(2) Das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung oder der Teilgenehmigung muß den Zolldienststellen bei der Entgegennahme der Anmeldung nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Nach der Eintragung der Anrechnung, die mit einem Sichtvermerk versehen wird, durch die Zolldienststellen nach Absatz 1 wird das Exemplar Nr. 1 der Genehmigung oder der Teilgenehmigung dem Beteiligten ausgehändigt.

Angabe der Werte in Ecu

Artikel 9

Die Wertangaben auf den Genehmigungen lauten auf Ecu. Diese Werte ergeben sich aus der Umrechnung des in Devisen ausgedrückten Werts der betreffenden Waren in Ecu zu dem im Einreichungszeitpunkt des Genehmigungsantrags geltenden Kurs.

Verlust von Genehmigungen

Artikel 10

(1) Bei Verlust einer Genehmigung oder Teilgenehmigung stellen die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, auf Antrag des Inhabers eine Ersatzgenehmigung oder eine Ersatzteilgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung enthält eine Angabe des Genehmigungsinhabers, womit dieser den Verlust der Genehmigung oder der Teilgenehmigung bescheinigt und sich verpflichtet, sie nicht zu benutzen, wenn er sie wiederfindet.

(2) Die Ersatzgenehmigung oder die Ersatzteilgenehmigung enthält die Angaben und Vermerke des Dokuments, das sie ersetzt. Sie wird für die Warenmenge erteilt, die der/dem in dem verlorengegangenen Papier als verfügbar angegebenen Menge/Wert entspricht. Der Antragsteller gibt diese(n) verfügbare(n) Menge/Wert schriftlich an. Erweist sich nach den Informationen der zuständigen Behörden die/der vom Antragsteller genannte verfügbare Menge/Wert als zu hoch, so wird diese(r) Menge/Wert entsprechend verringert.

Die Ersatzgenehmigung oder die Ersatzteilgenehmigung enthält ferner eine der folgenden Angaben:

- Ersatzgenehmigung (oder Ersatzteilgenehmigung) einer verlorenen Genehmigung (oder Teilgenehmigung) - Nr. der ursprünglichen Genehmigung . . .

- Licencia (o extracto) de sustitución de una licencia (o extracto) perdida - número de la licencia inicial . . .

- erstatningsbevilling (eller erstatningspartialbevilling) for bortkommet bevilling (eller partialbevilling). Oprindelige bevillings- (eller partialbevillings)-nr. . . .

- Adeia (i apospasma) antikatastaseos tis apolestheisas adeias (i apospasmatos) arith. . . .

- Replacement licence (extract) of a lost licence (extract). Number of original licence . . .

- licence (ou extrait) de remplacement d'une licence (ou extrait) perdü - numéro de la licence initiale . . .

- licenza (o estratto) sostitutivi di una licenza (o estratto) smarriti - numero della licenza originale . . .

- vergunning (of uittreksel) ter vervanging van een verloren gegane vergunning (of uittreksel) - nummer van de oorspronkelijke vergunning . . .

- licença (ou extracto) de substituiçao de uma licença (ou extracto) extraviado(a) - número da licença inicial . . .

Bei Verlust der Ersatzgenehmigung oder der Ersatzteilgenehmigung wird keine neue Ersatzgenehmigung oder Ersatzteilgenehmigung ausgestellt.

(3) Wird die verlorene Genehmigung oder Teilgenehmigung wiedergefunden, da darf dieses Dokument nicht mehr verwendet werden, sondern muß an die Behörde, die die Ersatzgenehmigung oder die Ersatzteilgenehmigung ausgestellt hat, zurückgesandt werden.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen einander die zur Anwendung dieses Artikels notwendigen Informationen mit.

(5) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vierteljährlich folgende Angaben mit:

a) Anzahl der im vorausgegangenen Vierteljahr ausgestellten Ersatzgenehmigungen und Ersatzteilgenehmigungen,

b) Art und Menge/Wert der betreffenden Erzeugnisse und Nummer der Verordnung zur Einführung des Kontingents.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

Informationsaustausch

Artikel 11

(1) Die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Grundverordnung übermitteln, werden nach Waren, Ursprungsländern oder dritten Bestimmungsländern aufgeschlüsselt.

(2) Alle diese Angaben sowie die Mitteilungen der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 15 der Grundverordnung werden auf elektronischem Weg oder jedem anderen Weg, der eine rasche und zuverlässige Information unter Wahrung der Vertraulichkeit im Sinne von Artikel 25 der Grundverordnung gewährleistet, übermittelt.

TITEL II MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER EINHALTUNG DER GRUNDVERORDNUNG Falsche Angaben

Artikel 12

Stellen die zuständigen Behörden fest, daß der Genehmigungsantrag oder der bescheinigte Ersatzantrag gemäß Artikel 10 Absatz 1 falsche Angaben enthält, die absichtlich gemacht wurden oder auf eine schwere Nachlässigkeit zurückzuführen sind, so wird der betreffende Antragsteller von den zuständigen Behörden von dem für den folgenden und, gegebenenfalls, für den laufenden Kontingentszeitraum eröffneten Zuteilungsverfahren ausgeschlossen.

Verletzung der Rückgabepflicht

Artikel 13

Werden die nicht oder teilweise genutzten Genehmigungen nicht gemäß Artikel 19 der Grundverordnung zurückgegeben, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

- Musste für die Erteilung der Genehmigungen eine Sicherheit geleistet werden, so verfällt diese und fließt in den Haushalt der Gemeinschaft, und zwar proportional zu den nicht eingeführten oder nicht ausgeführten Mengen.

- Wurde keine Sicherheit geleistet, die endgültig vereinnahmt werden kann, so werden die Wirtschaftsbeteiligten, die der vorgenannten Verpflichtung nicht nachgekommen sind, von den zuständigen Behörden von dem für den folgenden Kontingentszeitraum eröffneten Zuteilungsverfahren ausgeschlossen, und zwar in einem Umfang von 10 % der in der Genehmigung angegebenen Mengen für jeden Arbeitstag, der nach Ablauf der Rückgabefrist verstreicht.

TITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Übergangsbestimmungen

Artikel 14

Während einer Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 1995 endet, gilt folgendes:

- Bei Einreichung seines Antrags muß der Beteiligte, der eine Einfuhrgenehmigung beantragt, ausser den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 angeben, ob die Genehmigung, die ihm gegebenenfalls erteilt wird, und die etwaigen Teilgenehmigungen im Mitgliedstaat der Genehmigungserteilung oder in einem anderen Mitgliedstaat benutzt werden.

- Hat der Antragsteller angegeben, daß die Genehmigung und die etwaigen Teilgenehmigungen nur in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Antrag gestellt hat, verwendet werden, so dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Genehmigungserteilung diese Genehmigung und die Teilgenehmigungen anstatt auf den Vordrucken nach Artikel 6 auf ihren einzelstaatlichen Vordrucken ausfertigen; diese Vordrucke werden durch Eintragung der Angaben in den Feldern 1 bis 13 des als Anhang II A beigefügten Musters der Gemeinschaftsgenehmigung und die im Feld 14 aufgelisteten, üblicherweise verwendeten Angaben ergänzt.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1994

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

PARARTIMA I ANEXO I - ANNEXE I - ANNEX I - ANHANG I - ALLEGATO I - - ANEXO I - BIJLAGE I - BILAG I

Lista de las autoridades nacionales competentes Liste des autorités nationales compétentes List of the national competent authorities Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Elenco delle competenti autorità nazionali Pinakas ton armodion ethnikon archon Lista das autoridades nacionais competentes Lijst van bevögde nationale instanties Liste over kompetente nationale myndigheder 1. Belgique/België

Ministère des affaires économiques/Ministerie van Economische Zaken

Office central des contingents et licences/Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen

Rü J.A. De Motstraat 24-26

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél.: (32 2) 233 61 11

Télécopieur: (32 2) 230 83 22

2. Danmark

Erhvervsfremme Styrelsen

Söndergade 25

DK-8600 Silkeborg

Tlf.: (45 87) 20 40 60

Fax: (45 87) 20 40 77

3. Deutschland

Bundesamt für Wirtschaft

Frankfurterstrasse 29-31

D-65760 Eschborn

Tel.: (49 61 96) 404-0

Fax: (49 61 96) 40 48 50

4. Ellada

Ypoyrgeio Ethnikis Oikonomias

Geniki Grammateia Diethnon Oikonomikon Scheseon

Geniki Diefthynsi Exoterikon Oikonomikon

kai Emporikon Scheseon

D/nsi Diadikasion Exoterikoy Emporioy

Mitropoleos 1

GR-10557 Athina

Tel: (301) 323 04 18, 322 84 93

Fax: (301) 323 43 93

5. España

Ministerio de Comercio y Turismo

Dirección General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana no 162

E-28071 Madrid

Tel: (34 1) 349 38 17 - 349 37 48

Telefax: (34 1) 563 18 23 - 349 38 31

6. France

Services des autorisations financières et commerciales (Safico)

42, rü de Clichy

F-75436 Paris Cedex 09

Tél.: (33 1) 42 81 91 44

Télécopieur: (33 1) 40 23 06 51

Télex: 285123 SAFICO F

7. Ireland

Department of Tourism and Trade

Single Market Unit (Room 315)

Kildare Street

IRL-Dublin 2

Tel: (353 1) 662 14 44

Fax: (353 1) 676 61 54

8. Italia

Ministero del Commercio con l'Estero

Direzione Generale delle Importazioni e delle Esportazioni

Viale America 341

I-00144 Roma

Tel: (39-6) 59 931

Fax: (39-6) 59 93 26 31 - 59 93 22 35

Telex: 610083 - 610471 - 614478

9. Luxembourg

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

Boîte postale 113

L-2011 Luxembourg

Tél.: (352) 22 61 62

Télécopieur: (352) 46 61 38

10. Nederland

Centrale Dienst voor In- en Uitvör

Engelse Kamp 2

Postbus 30003

NL-9700 RD Groningen

Tel: (3150) 23 91 11

Fax: (3150) 26 06 98

11. Portugal

Ministério do Comércio e Turismo

Direcçao-Geral do Comércio

Avenida da República 79

P-1000 Lisboa

Tel: (351 1) 793 09 93 - 793 30 02

Telecópia: (351 1) 793 22 10 - 796 37 23

Telex: 13418

12. United Kingdom

Department of Trade and Industry

Import Licencing Branch

Queensway House

West Precinct

Billingham

UK-Cleveland TS23 2NF

Tel: (44 642) 36 43 33 - 36 43 34

Fax: (44 642) 53 35 57

Telex: 58608

ANHANG II A

ANHANG II B

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