VERORDNUNG (EG) Nr. 802/94 DER KOMMISSION vom 11. April 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln
Amtsblatt Nr. L 093 vom 12/04/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0282
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0282
VERORDNUNG (EG) Nr. 802/94 DER KOMMISSION vom 11. April 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: Damit die Vermarktung der einheimischen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird, sieht Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vor, die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln aus Drittländern bzw. der übrigen Gemeinschaft in den kritischen Phasen zu begrenzen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln den kritischen Vermarktungszeitraum für das zweite Halbjahr sowie die Hoechstmenge festzusetzen. Es erscheint daher angezeigt, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1774/93 (4), zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 1 erster Unterabsatz wird durch folgenden Text ersetzt: "Während des Zeitraums vom 1. April bis zum 31. Oktober 1994 wird die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 aus Drittländern und der übrigen Gemeinschaft auf die im Anhang genannten Mengen beschränkt." 2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. April 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26. (3) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 44. (4) ABl. Nr. L 162 vom 3. 7. 1993, S. 21. ANHANG "ANHANG Aufteilung der in Artikel 10 genannten Mengen: "(in Tonnen)"" ID="1">April> ID="2">4 100 "> ID="1">Mai> ID="2">600 "> ID="1">Juni> ID="2">160 "> ID="1">Juli> ID="2">160 "> ID="1">August> ID="2">160 "> ID="1">September> ID="2">220 "> ID="1">Oktober> ID="2">4 500"">