Verordnung (EG) Nr. 1223/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 136 vom 31/05/1994 S. 0033 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0198
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0198
VERORDNUNG (EG) Nr. 1223/94 DER KOMMISSION vom 30. Mai 1994 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/94 (3), sieht die Möglichkeit vor, für Milcherzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, eine Regelung für die vorherige Festsetzung der Erstattung zu erlassen. In gleicher Weise sehen die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 (5), die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 (7), die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (9), und die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (11), eine derartige Regelung vor. Anstelle des Brüsseler Zolltarifschemas wird in den Rechtsakten der Gemeinschaft die Kombinierte Nomenklatur verwendet. Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2805/93 (13), ersetzt worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (15), ersetzt worden. Seit der Annahme der Verordnung (EWG) Nr. 349/86 der Kommission vom 18. Februar 1986 zur Aussetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 über die Zahlung der Erstattungen für Butter, ausgeführt in Form von bestimmten, nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren (16) hat sich die internationale Lage deutlich geändert. Die Bestimmungen von Artikel 7 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 der Kommission vom 29. Juni 1983 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 hinsichtlich der Zahlung der Erstattung für Butter (17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 888/93 (18), sind daher gegenstandslos. Vergleichbare Regelungen sollten für die Verwaltung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt werden, die entweder als solche oder als Bestandteil bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden. Dabei müssen jedoch die besonderen Produktions- und Vertriebsbedingungen bestimmter Waren berücksichtigt werden. Daher ist es notwendig, die Geltungsdauer der Bescheinigungen anzupassen, um diesen Zielen zu entsprechen und bei den Bescheinigungen für Milcherzeugnisse, die an einem Donnerstag beantragt wurden, die gleichen Bestimmungen einzuführen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse als solche oder in Form von bestimmten, nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. Die besonderen Durchführungsvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 müssen geändert werden; aus Gründen der Klarheit sollte diese Verordnung ersetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung legt für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, die besonderen Durchführungsvorschriften für die Regelung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68, Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 sowie den einschlägigen Artikeln der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen in den Sektoren Reis, Zucker und Eier fest. Artikel 2 Die Vorausfestsetzungsbescheinigung, nachstehend "Bescheinigung" genannt, wird je Grunderzeugnis beantragt und erteilt. Sie enthält die Bezeichnung der Waren, in deren Form das Grunderzeugnis ausgeführt wird. In einer Bescheinigung dürfen zwei oder mehrere Warenbezeichnungen angegeben werden, sofern - für das betreffende in Form der angegebenen Waren ausgeführte Grunderzeugnis derselbe Erstattungssatz gewährt wird und - für die angegebenen Waren dieselbe Gültigkeitsdauer entsprechend Artikel 4 gilt. Artikel 3 (1) Die Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gestellt. Bei Anträgen, die in Form von Waren auszuführende Milcherzeugnisse (PG 2, PG 3 oder PG 6) betreffen und die an einem Donnerstag eingereicht werden, gilt jedoch der auf diesen Donnerstag folgende Werktag als Tag der Antragstellung. (2) In dem Antrag auf Erteilung der Bescheinigung und in der Bescheinigung sind einzutragen: a) in Feld 20 die Bezeichnung der auszuführenden Ware oder der auszuführenden Waren und die Angabe des betreffenden KN-Codes entsprechend den Anhängen B bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission (19). Ist der Erstattungssatz jedoch für das Grunderzeugnis, für das die Bescheinigung erteilt wird, aufgrund der tariflichen Beschaffenheit oder besonderer Merkmale der auszuführenden Waren unterschiedlich, so muß die Bescheinigung die genaue Bezeichnung dieser Ware mit Angabe des betreffenden KN-Codes enthalten; b) in Feld 14 die Art und in den Feldern 17 und 18 die Menge, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ergeben, ausgedrückt in der Eigenmasse des in Anhang A derselben Verordnung genannten Grunderzeugnisses, für das die Erstattung im voraus festgesetzt werden soll; in den Feldern 15 und 16 jeweils die Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur und der KN-Code des Grunderzeugnisses, für welches die Bescheinigung erteilt wird; c) bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 6 in Feld 20 - ausser den Angaben unter Buchstabe a) - die in Eigenmasse ausgedrückte Menge der ausgeschriebenen Waren, die der Richtmenge des in Feld 17 angeführten Erzeugnisses entspricht. Artikel 4 (1) Die Bescheinigung gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88: - für Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, Getreide, Reis oder Eier unterliegen, bis zum Ende des fünften auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Kalendermonats; - für Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unterliegen, bis zum Ende des sechsten auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Kalendermonats, ausgenommen Bescheinigungen für Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen (PG 6), die bis zum Ende des dritten auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Kalendermonats gelten. Bei der Ausfuhr von Waren im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, die in einem einführenden Drittland durchgeführt wird, ist die Bescheinigung jedoch bis zu dem Zeitpunkt gültig, an dem die sich aus dem Zuschlag ergebenden Verpflichtungen erfuellt sein müssen, wobei aber die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung acht Monate ab dem Monat der Erteilung des Antrags nicht übersteigen darf. Für Milcherzeugnisse beträgt die Hoechstdauer der Gültigkeit 18 Monate, falls die Ausfuhr im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 6 durchgeführt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt die folgende Regelung: a) bei Gerste, die in Form von Bier (KN-Code 2203) ausgeführt wird, gilt die Bescheinigung bis zum Ende des elften auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Kalendermonats; b) bei Eiern von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, anderen als Bruteiern, die zur Berechnung der bei Eieralbumin (KN-Code 3502 10) anwendbaren Erstattung dienen, gilt die Bescheinigung bis zum Ende des dritten auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Kalendermonats; c) bei Hartweizen gilt die Bescheinigung bis zum Ende des sechsten auf den Monat der Erteilung des Antrags folgenden Kalendermonats. Artikel 5 Bei der Ausfuhr von der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unterliegenden Erzeugnissen im Rahmen einer Ausschreibung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt - abweichend von Artikel 44 Absatz 5 - die vom Antragsteller einzuhaltende Frist 60 Tage. Artikel 6 (1) Ist in den Ausschreibungsbedingungen von Streitkräften, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen, die zu liefernde Warenmenge nur annähernd bestimmt und kann die tatsächlich zu liefernde Menge erst am Ende des in der Ausschreibung vorgesehenen Lieferzeitraums bestimmt werden, so wird die Bescheinigung für das in Form dieser Waren gelieferte Grunderzeugnis für die Menge erteilt, die der in den Ausschreibungsbedingungen annähernd bestimmten Warenmenge - "Richtmenge" genannt - entspricht. In diesem Fall wird in Feld 20 des Antrags auf Erteilung der Bescheinigung sowie der Bescheinigung eine der nachstehenden Angaben eingetragen. - "Cantidad indicativa", - "Anslaät mängde", - "Richtmenge", - "Endeiktiki posotita", - "Target quantity", - "Quantité indicative", - "Quantità indicativa", - "Geschatte höveelheid", - "Quantidade indicativa". Die Bescheinigung kann nur bis zu dieser Menge ausgenutzt werden. Die Ausfuhrverpflichtung ist erfuellt, wenn die Menge des Grunderzeugnisses ausgeführt worden ist, die der von der ausschreibenden Stelle festgesetzten tatsächlich zu liefernden Warenmenge - "endgültige Menge" genannt - entspricht. Der Stelle, die die Bescheinigung ausgestellt hat, sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen. (2) Liegt die auszuführende Menge über der Richtmenge, so werden auf Antrag von der Stelle, die die ursprüngliche Bescheinigung ausgestellt hat, eine oder mehrere Zusatz-Vorausfestsetzungsbescheinigungen erteilt. Die Zusatz-Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält dieselben Angaben wie die ursprüngliche Bescheinigung, mit Ausnahme derjenigen bezueglich der Menge und des Erteilungstags. Ausserdem wird in Feld 3 eine der nachstehenden Angaben eingetragen: - "Certificado complementario", - "Ekstra forudfastsättelsesattest", - "Zusatz-Vorausfestsetzungsbescheinigung", - "Sympliromatiko pistopoiitiko", - "Additional advance fixing certificate", - "Certificat complémentaire", - "Certificato complementare", - "Aanvullend certificaat", - "Certificado complementar". (3) Liegt die endgültige Menge unter der in der ursprünglichen Bescheinigung und gegebenenfalls in der oder den Zusatz-Vorausfestsetzungsbescheinigungen genannten Richtmenge, so wird die der Restmenge entsprechende Sicherheit gemäß Artikel 9 freigegeben. (4) Auf die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen ist Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 nicht anwendbar. (5) Wird für ein Erzeugnis eine Bescheinigung im Hinblick auf eine in Absatz 1 genannte Ausschreibung beantragt, so findet Artikel 44 Absätze 5, 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 keine Anwendung. Artikel 7 (1) Dieser Artikel gilt für Butter des KN-Codes 0405 00 (PG 6) mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen, die in Form von Waren der KN-Codes 1806 90 und 2106 90 99 ausgeführt wird. (2) Auf Bescheinigungen, die in Feld 20 die Angabe von Waren der in Absatz 1 genannten KN-Codes enthalten, dürfen keine Waren anderer KN-Codes angegeben werden. (3) Die Bescheinigungen werden am fünften Werktag nach dem Tag der Einreichung des Antrags erteilt, sofern bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen worden sind. (4) Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission (20) gilt unter der Voraussetzung, daß die Bezeichnung der Waren und des Grunderzeugnisses, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde, gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erfolgt. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission 1. an jedem Arbeitstag über die am Vortag erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Milchpulver (PG 2 oder PG 3), die für die Ausfuhr in Form von Waren der KN-Codes 1901 90 90 oder 2106 90 99 gelten; spätestens am Mittwoch jeder Woche über die in der Vorwoche erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Milchpulver, die für die Ausfuhr in Form von Waren des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 gelten; 2. spätestens am Zehnten jedes Monats über die im Vormonat erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, die für die Ausfuhr in Form von Waren des Anhangs B der vorgenannten Verordnung gelten. Artikel 9 Die Erteilung der Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung setzt eine Sicherheitsleistung voraus, deren Höhe in der nachstehenden Tabelle festgelegt ist; diese Sicherheit wird gemäß den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sowie gegebenenfalls des Artikels 6 Absatz 3 dieser Verordnung freigegeben. "" ID="1">Milch in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen und einem Wassergehalt von weniger als 5 Gewichtshundertteilen (PG 2)> ID="2">2,50"> ID="1">Milch, in Pulverform, im Sprühverfahren hergestellt, mit einem Fettgehalt von 26 Gewichtshundertteilen und einem Wassergehalt von weniger als 5 Gewichtshundertteilen (PG 3)> ID="2">2,50"> ID="1">Butter, mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen (PG 6)> ID="2">5,00"> ID="1">Eier von Hausgefluegel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht, andere als Bruteier, ausgeführt in Form von Eieralbumin> ID="2">1,70"> ID="1">Unter die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (Getreide) oder die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 (Reis) fallende Erzeugnisse> ID="2">0,50"> ID="1">Unter die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 fallende Erzeugnisse (Zucker)> ID="2">3,50"> Artikel 10 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1760/83 wird aufgehoben. Für vor dem 1. Juni 1994 erteilte Bescheinigungen bleibt sie jedoch anwendbar. (2) Bezugnahmen auf die in Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Mai 1994 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18. (2) ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 6. (4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (5) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22. (6) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49. (7) ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1. (8) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (9) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 5. (10) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (11) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7. (12) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (13) ABl. Nr. L 256 vom 14. 10. 1993, S. 7. (14) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (15) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16. (16) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1986, S. 5. (17) ABl. Nr. L 172 vom 30. 6. 1983, S. 20. (18) ABl. Nr. L 92 vom 16. 4. 1993, S. 44. (19) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (20) ABl. Nr. L 28 vom 5. 2. 1969, S. 1.