VERORDNUNG (EG) Nr. 1894/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1994/95
Amtsblatt Nr. L 197 vom 30/07/1994 S. 0046 - 0046
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0050
VERORDNUNG (EG) Nr. 1894/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der Orientierungspreise für Wein für das Wirtschaftsjahr 1994/95 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Festsetzung des Orientierungspreises für die einzelnen Tafelweinarten ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der Landbevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, die Versorgung sicherzustellen und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten. Damit diese Ziele erreicht werden, darf sich insbesondere nicht der zwischen Erzeugung und Nachfrage bestehende Unterschied vergrössern. Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 sollten deshalb die Orientierungspreise ebenso hoch wie im vorangehenden Wirtschaftsjahr festgesetzt werden. Die Orientierungspreise müssen für jede für die Gemeinschaftserzeugung repräsentative Tafelweinart im Sinne des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgesetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 werden die Orientierungspreise für Tafelwein wie folgt festgesetzt: "" ID="1">R I> ID="2">3,17 ECU/% vol/hl"> ID="1">R II> ID="2">3,17 ECU/% vol/hl"> ID="1">R III> ID="2">51,47 ECU/hl"> ID="1">A I> ID="2">3,17 ECU/% vol/hl"> ID="1">A II> ID="2">68,58 ECU/hl"> ID="1">A III> ID="2">78,32 ECU/hl"> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. WAIGEL (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/94 (siehe Seite 42 dieses Amtsblatts).(2) ABl. Nr. C 83 vom 19. 3. 1994, S. 52.(3) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.(4) ABl. Nr. C 148 vom 30. 5. 1994, S. 49.