Verordnung (EG) Nr. 3359/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Erklärung der Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2905/94 mit Anwendungsbestimmungen für den Marktüberwachungsmechanismus für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1994 S. 0003 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0021
VERORDNUNG (EG) Nr. 3359/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Erklärung der Ungültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 2905/94 mit Anwendungsbestimmungen für den Marktüberwachungsmechanismus für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 2905/94 (1) enthält Bestimmungen für die Anwendung von Artikel 53 der obengenannten Beitrittsakte im Fall des norwegischen Beitritts. Aufgrund der Entscheidung Norwegens, der Europäischen Union nicht beizutreten, ist die fragliche Verordnung gegenstandslos geworden. Es ist angezeigt, sie ausdrücklich für ungültig zu erklären - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2905/94 mit Anwendungsbestimmungen für den Marktüberwachungsmechanismus für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen wird für ungültig erklärt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER (1) ABl. Nr. L 307 vom 1. 12. 1994, S. 1.