95/220/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof
Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/06/1995 S. 0051 - 0057
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 betreffend die Einzelpläne I - Parlament, II - Rat, III - Kommission, IV - Gerichtshof und V - Rechnungshof (95/220/EG, Euratom, EGKS) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - aufgrund des EGKS-Vertrags, insbesondere des Artikels 78g, - aufgrund des EG-Vertrags, insbesondere des Artikels 206, - aufgrund des EAG-Vertrags, insbesondere des Artikels 180b, - in Kenntnis des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1992, - in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 (SEK(93) 0385-0388), - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1992 zusammen mit den Antworten der Organe (1), - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. März 1994 (C3-0147/94), die jedoch unvollständig ist, - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. April 1994 zur Unterrichtung der Kommission über die Gründe für den Aufschub der Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 (2), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Forschung, technologische Entwicklung und Energie, des Ausschusses für Außenwirtschaftsbeziehungen, des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, des Ausschusses für Regionalpolitik, des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung und Medien, des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit, des Ausschusses für die Rechte der Frau und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz (A4-0056/95), 1. stellt fest, daß sich die bewilligten Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres 1992 beliefen auf: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. erteilt der Kommission Entlastung für die Abwicklung folgender Beträge: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. ist sich darüber im klaren, daß die von den Mitgliedstaaten angegebenen EAGFL-Ausgaben noch abschließenden Kontrollen unterzogen werden müssen und möglicherweise noch Korrekturen bei den Beträgen erforderlich sind; 4. behält sich deshalb das Recht vor, die oben aufgeführten Beträge, soweit sie mit Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, in Zusammenhang stehen, im Lichte des Beschlusses über den Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1992, der dem Europäischen Parlament mit Blick auf einen den vorliegenden Entlastungsbeschluß ergänzenden Beschluß übermittelt werden wird, noch einmal zu überprüfen; 5. stellt fest, daß die Kommission den in seiner obengenannten Entschließung vom 21. April 1994 enthaltenen Forderungen nach Wiedereinziehung der Gelder aus der Milchquotenregelung, nach mehr Personal für die UCLAF und nach Bereitstellung von Informationen über die Betrügereien innerhalb ihrer für den Tabaksektor zuständigen Abteilung inzwischen soweit nachgekommen ist, daß die Entlastung erteilt werden kann; 6. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Teil dieses Beschlusses ist; 7. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit den dazugehörigen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Enrico VINCI Der Präsident Klaus HÄNSCH (1) ABl. Nr. C 309 vom 16. 11. 1993. (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 322. ENTSCHLIESSUNG mit den Bemerkungen als Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung der Kommission zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - aufgrund von Artikel 206b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, - aufgrund von Artikel 89 der Haushaltsordnung vom 13. März 1990 (1), wonach die Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, - mit der Feststellung, daß die Organe nach demselben Artikel ebenfalls verpflichtet sind, auf Wunsch des Parlaments über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Weisungen, die sie ihren an der Ausführung des Haushaltsplans beteiligten Dienststellen erteilt haben, Bericht zu erstatten, - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 21. März 1994 (C3-0147/94), die jedoch insofern unvollständig ist, als sich der Rat darin vorbehält, ausgerechnet auf die Frage, die den wichtigsten Hinderungsgrund für die Erteilung der Entlastung bildet, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0056/95), unter Hinweis darauf, daß die Kommission nach Artikel 205 des EG-Vertrags rechtlich gesehen die alleinige Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt, im Hinblick auf den früheren Aufschub der Entlastung 1. begrüßt, daß die Kommission entsprechend der Forderung des Parlaments beschlossen hat, ihren früheren Beschluß rückgängig zu machen, rückwirkend neue Milchquoten für 1989 auf Italien und für 1990 und 1991 auf Italien, Spanien und Griechenland anzuwenden, was zur Folge hatte, daß, wie vom Parlament gefordert, ca. 1 600 Mio. ECU wiedereingezogen werden konnten; 2. stellt das Unvermögen des Rates fest, im Zusammenhang mit der Entlastung eine eindeutige Empfehlung zur Verwaltung der Milchquotenregelung durch die Kommission abzugeben; 3. muß jedoch erfahren, daß die ursprüngliche Entscheidung über den Rechnungsabschluß für 1989 auch einen Beschluß enthielt, rückwirkend neue Milchquoten in Spanien anzuwenden, und daß dieser Beschluß in Kraft bleibt; ist der Auffassung, daß dieser Fall grundsätzlich identisch ist mit dem von der Kommission berichtigten Fall und dem Steuerzahler aufgrund dieses Versäumnisses ein Verlust von ca. 170 Mio. ECU entsteht; 4. stellt fest und bedauert, daß die Kommission in Italien und Spanien ohne eine Rechtsgrundlage eine Rückkaufregelung für die Milcherzeugung durchgeführt hat; verweist darauf, daß diese Regelung eine Senkung der Erzeugerquoten für die betroffenen Mitgliedstaaten und damit der Höhe der ihnen auferlegten finanziellen Berichtigungen zur Folge hatte; verweist darauf, daß dem Steuerzahler durch dieses illegale Vorgehen ein kumulativer Verlust von ca. 170 Mio. ECU entsteht; 5. stellt fest, daß sich die Kommission zwar formell an seine Entschließung vom 21. April 1994 zur Unterrichtung der Kommission über die Gründe für den Aufschub der Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1992 (2) gehalten hat und ihr die Entlastung erteilt werden wird, sie es jedoch versäumt hat, das dieser Entschließung zugrunde liegende Prinzip durchgängig anzuwenden, so daß dem europäischen Steuerzahler auch weiterhin Verluste in Höhe von ca. 340 Mio. ECU entstehen; fordert daher, daß die Kommission diesen Betrag von den betroffenen Mitgliedstaaten wiedereinzieht; 6. beauftragt die Kommission, keine Rückkaufregelung für die Milcherzeugung anzuwenden, bis eine Rechtsgrundlage für eine solche Regelung entsprechend dem üblichen Gesetzgebungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft verabschiedet ist; 7. wartet auf einen Beschluß über die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die rückwirkende Anwendung der Milchquoten für die Haushaltsjahre 1992 und 1993; verpflichtet sich, diesen Vorschlag aufmerksam hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer solchen Rechtsvorschrift zu prüfen; 8. fordert die Kommission auf, ihre jüngsten Entscheidungen über den Rechnungsabschluß für 1989 und 1990 unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen; 9. ist der Überzeugung, daß der Beschluß der Kommission, sich über die Verweigerung des Sichtvermerks ihres eigenen Finanzkontrolleurs für die rückwirkende Anwendung der Milchquoten in der ersten Änderung zur Rechnungsabschlußentscheidung für 1989 hinwegzusetzen, und der Beschluß des Finanzkontrolleurs, sich einem analogen Verfahren beim Rechnungsabschluß 1990 nicht zu widersetzen, veranschaulicht, wie wichtig es ist, daß die Gemeinschaft ein System einführt, bei dem Einzelpersonen für ihre Maßnahmen, in deren Zuge öffentliche Gelder ausgegeben werden, zur Rechenschaft gezogen werden können; ersucht die Institutionen, diesen Ansatz in die Revision der Verträge 1996 miteinzubeziehen; 10. bekräftigt den Grundsatz, daß eine Mißachtung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch Mitgliedstaaten nicht hingenommen werden kann und daß - wenn dies vorkommt - die Kommission verpflichtet ist, die entsprechenden Sanktionen zu verhängen und die erforderlichen Berichtigungen vorzunehmen; verweist darauf, daß die Kommission dieser Verpflichtung im Fall der Milchquotenregelung ursprünglich nicht nachgekommen ist und dies in vollem Umfang noch tun muß; 11. erinnert die Kommission daran, daß das Parlament über die Entwicklungen bei der Untersuchung der Betrugsfälle im Tabaksektor in den Mitgliedstaaten umfassend unterrichtet werden muß; 12. stellt fest, daß die Informationen, die die Kommission dem Ausschuß für Haushaltskontrolle über das Ergebnis der internen Untersuchungen der mutmaßlichen Betrügereien in ihrer für den Tabaksektor zuständigen Abteilung übermittelt hat, auf das Eingeständnis hinauslaufen, daß die Angelegenheit nicht so rasch und entschieden behandelt wurde, wie es hätte der Fall sein müssen; 13. fordert die Kommission auf sicherzustellen, daß alle mutmaßlichen internen Betrugsfälle in der Kommission unverzüglich an die UCLAF überwiesen werden, die über umfassende und unabhängige Untersuchungsbefugnisse verfügen muß, um in solchen Fällen zu ermitteln, und in deren Ermessen es gestellt sein sollte, gegebenenfalls externe Behörden hinzuzuziehen, wobei die Rechte des einzelnen angemessen zu schützen sind; fordert die Kommission auf, dem Parlament den Wortlaut der entsprechenden neuen internen Vorschriften bis zum 30. Juni 1995 zu übermitteln; 14. nimmt mit Befriedigung die Bestätigung der Kommission zur Kenntnis, daß 1994 50 neue Stellen für die UCLAF bereitgestellt wurden; im Hinblick auf die politischen Aspekte 15. vertritt die Auffassung, daß die Hauptursachen für viele der in dieser Entschließung beleuchteten Probleme in einem erkennbaren Interessenkonflikt zwischen dem Rat und der Kommission zu suchen sind, was die Tatsache widerspiegelt, daß sich die nationalen Interessen der Mitgliedstaaten von ihrem Standpunkt aus häufig nicht mit der effektiven Ausführung des Gemeinschaftshaushalts, der Verwirklichung der Gemeinschaftspolitik und dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft decken; 16. stellt fest, daß der Rat bei vielen Gelegenheiten den Erlaß von auf Vorschlägen der Kommission basierenden Rechtsakten verhindert hat, die dem Schutz der Interessen der gemeinschaftlichen Steuerzahler - wie sie im Gemeinschaftshaushalt ihren Ausdruck finden - dienlich gewesen wären; 17. vertritt die Auffassung, daß sich in Wahrheit die Kommission und die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts und die zahlreichen dabei festgestellten Schwachstellen teilen; stellt fest, daß der Rat und die Mitgliedstaaten dazu neigen, sich den Konsequenzen dieser Verantwortung zu entziehen; 18. bedauert, daß bei vielen Gemeinschaftspolitiken - vor allem den kostspieligsten - die Ziele nur ungenau festgelegt und/oder vage sind; glaubt, daß die mangelnde Klarheit eine Hauptursache der in der Öffentlichkeit geäußerten Zweifel betreffend die Ausgaben der Gemeinschaft ist; fordert die Kommission deshalb auf, nachprüfbare und konkrete kurz- und mittelfristige Ziele für sämtliche Politikbereiche festzulegen und anschließend auf der Grundlage eindeutiger Kriterien genau anzugeben, ob die Ziele erreicht worden sind; im Hinblick auf die EAGFL-Ausgaben 19. bedauert - insbesondere in Fällen, in denen die festgestellten Unregelmäßigkeiten den Gemeinschaftshaushalt beträchtliche Summen gekostet haben - den Umstand, daß einige Mitgliedstaaten den Rechnungshof bei seinen Ermittlungen im Tabaksektor weder unterstützt noch die Gemeinschaftsvorschriften durchgesetzt haben, als sie vom Hof an ihre Verpflichtungen erinnert wurden; fordert die Kommission auf, von allen ihr vertraglich zugewiesenen Befugnissen Gebrauch zu machen, um die zügige Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Summen und die uneingeschränkte Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen; 20. fordert die Kommission auf, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß die Mitgliedstaaten, die in den Genuß von Zuschüssen aus dem EAGFL-Garantie kommen, die erforderliche Infrastruktur für sämtliche Erzeugnisse vorweisen (umfassendes Grundbuch, zuverlässige statistische Daten, wirksame Kontrollsysteme usw.), um auf diese Weise eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei den Mitteln der Gemeinschaft zu ermöglichen; im Hinblick auf die Strukturfonds 21. fordert die Kommission auf, künftig in dem Jahresbericht über die Durchführung der Reform der Strukturfonds die aufgedeckten Unregelmäßigkeiten, die zu Unrecht gezahlten Beträge und die durchgeführten bzw. in die Wege geleiteten Zurückzahlungen zahlenmäßig anzugeben; 22. nimmt die Bedeutung der Auswirkungen der Fonds auf Einkommen und Nachfrage zur Kenntnis, wie sie sich aus den Bewertungen der Kommission ergeben, fordert die Kommission jedoch auf, ihre Beurteilung der tatsächlichen strukturellen Auswirkungen der Maßnahmen der Fonds, d. h. auf die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots, fortzusetzen und zu veröffentlichen; 23. stellt fest, daß die Probleme im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Abgaben durch bestimmte mittelbewirtschaftende Stellen bei der Auszahlung der Beihilfen weiterbestehen; verweist die Kommission auf ihre bei der letzten Entlastung eingegangene Verpflichtung, diese Angelegenheit zu prüfen, und verlangt infolgedessen entschlossene Maßnahmen zur Eindämmung dieser Unregelmäßigkeiten; im Hinblick auf die internen Politiken 24. stellt fest, daß die vom Rechnungshof vorgenommene Bewertung der drei bisher verabschiedeten Rahmenprogramme für die Forschung den Schluß zuläßt, daß zahlreiche Schwachstellen die Verwirklichung der Ziele beeinträchtigen können, die der Forschung in Artikel 130f des EG-Vertrags zugewiesen werden (Stärkung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Gemeinschaftsindustrie und Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit); vertritt die Auffassung, daß diese Schwachstellen wie folgt behoben werden müssen: - Abbau der Verzögerungen, wie sie bisher für die Annahme und Ausführung der Forschungsprogramme charakteristisch waren, und zwar sowohl auf der Ebene des Beschlußfassungsprozesses als auch auf der Ebene der administrativen Durchführung; - verstärkte Koordinierung mit den Regierungen und den Mitgliedstaaten, den öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen und den Unternehmen, um Synergieeffekte zu erzielen und so die - prozentual gesehen bescheidene - Wirkung der finanziellen Anstrengungen der Gemeinschaft zu erhöhen; - Ausrichtung der Bewertung an einer Überprüfung der vertraglich festgelegten Ziele und Festlegung von Parametern, die neben den technisch-wissenschaftlichen Aspekten auch die Frage nach der Eignung der Instrumente der Finanzplanung berücksichtigen; 25. fordert den Rechnungshof auf, in seine Mehrjahresplanung die Prüfung der Zwänge einzubeziehen, die die Komitologie für die Durchführung der Forschungsaktivitäten mit sich bringt, sowie die Prüfung des neuen Auswahlsystems und der neuen Verwaltungsstrukturen, die die Kommission geschaffen hat in der Absicht, die von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger aufgezeigten administrativen Schwachstellen zu beheben; 26. fordert die Kommission auf, angesichts der häufig zu langen Zeiträume zwischen der Annahme eines spezifischen Programms des Dritten Rahmenprogramms und den ersten Mittelbindungen dafür zu sorgen, daß der Zeitraum zwischen den beiden Stufen bei der Durchführung der spezifischen Programme des Vierten Rahmenprogramms neun Monate keinesfalls überschreitet; im Hinblick auf die Außenbeziehungen 27. fordert die Kommission und die EIB auf, die Rückzahlung der den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Republiken der ehemaligen Sowjetunion gewährten Darlehen sorgfältig zu überwachen und das Parlament umfassend über jeden Zahlungsverzug zu unterrichten, und zwar unabhängig davon, ob Haushaltsmittel im Rahmen der Bürgschaft des Gemeinschaftshaushalts für diese Darlehen in Anspruch genommen werden müssen oder nicht; 28. fordert die Kommission auf, gemeinsam mit anderen Gebern ein Informationsnetz betreffend die verfügbaren Lebensmittellieferungen und Lieferungsbedingungen in den Entwicklungsländern aufzubauen mit dem Ziel, die Wirksamkeit von Dreiecksgeschäften zu erhöhen; im Hinblick auf die Rechnungsführung 29. ist besorgt über die Anmerkungen des Rechnungshofes zur Funktion des Finanzkontrolleurs des Rates; unterstützt die vom Rechnungshof ausgesprochene Empfehlung, daß der Finanzkontrolleur eine aktivere und energischere Rolle beim Prozeß der internen Kontrolle übernehmen sollte und daß der Rat jedwede Zweideutigkeit beseitigt, was den Aufgabenbereich des Finanzkontrolleurs betrifft; 30. stellt fest, daß die Behandlung der nachträglich gestellten Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur der Kommission im Jahr 1993 zwar immer noch Anlaß zur Sorge gibt, aber offensichtlich doch eine Verbesserung eingetreten ist; besteht jedoch noch einmal darauf, daß die Kommission künftig die in der Haushaltsordnung verankerte Aufteilung der Verantwortlichkeiten respektiert, wonach der Finanzkontrolleur seinen Sichtvermerk für jede Handlung verweigert, die nicht mit der Haushaltsordnung übereinstimmt, während sich die höchste Stelle des Organs über solche Sichtvermerksverweigerungen hinwegsetzt, wo sie dies für angebracht hält; 31. wiederholt seine an den Rechnungshof gerichtete Forderung, dem Parlament jedes Jahr - vorzugsweise als Bestandteil seines Jahresberichts - eine Tabelle zu übermitteln, in der für jede Institution die Sichtvermerksverweigerungen und die Hinwegsetzungen aufgeführt werden; 32. stellt fest, daß die Stelle des Finanzkontrolleurs bei der Kommission seit Juni 1994 provisorisch besetzt ist; fordert die Kommission auf, unverzüglich eine endgültige Ernennung auszusprechen, die mit der unabhängigen Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzkontrolleurs in Einklang steht; im Hinblick auf die Betrugsfälle 33. ist noch immer nicht überzeugt davon, daß sich die nationalen Kontrollen auf die Bereiche mit dem größten Betrugsrisiko konzentrieren; fordert die Kommission auf, ihren Druck auf die Mitgliedstaaten zu erhöhen, um sie zum Einsatz geeigneter Techniken der Risikoanalyse zu bewegen; 34. fordert die Kommission erneut auf, im Interesse einer verstärkten Betrugsbekämpfung bis zum 30. Juni 1995 a) Vorschläge zu unterbreiten, wonach die Zahlung von EU-Mitteln an die Mitgliedstaaten davon abhängig gemacht werden soll, daß diese ihre Kontrollverpflichtungen zufriedenstellend erfuellen; b) Vorschläge zu unterbreiten, die die Verhängung von Geldstrafen gegen die Mitgliedstaaten vorsehen, die Betrügereien und Unregelmäßigkeiten nicht melden; c) einen Bericht über die Probleme im Zusammenhang mit der Beitreibung zu Unrecht gezahlter oder hinterzogener Beträge zu unterbreiten; im Hinblick auf sonstige Fragen 35. fordert die Kommission auf zu bestätigen, daß sie bis Mitte Mai jeden Jahres einen Ausführungsbericht über die Beihilfen vorlegen wird, die aus dem Haushalt an externe Organisationen gezahlt werden; fordert ferner, daß in diesen Berichten genau angegeben wird, wie und in welchem Umfang die Kommission die Kriterien für die Vergabe solcher Beihilfen, die von der Haushaltsbehörde in den einschlägigen Erläuterungen festgelegt worden sind, respektiert hat; 36. fordert die Kommission erneut auf, bis zum 30. Juni 1995 Vorschläge zu unterbreiten, damit sie Zahlungen an Mitgliedstaaten für die Teilbereiche des Haushaltsplans aussetzen kann, bei denen sie ihren Kontrollpflichten nicht zur Zufriedenheit der Kommission nachkommen. (1) ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 322.