Verordnung (EG) Nr. 2920/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halbjahr 1995)
Amtsblatt Nr. L 305 vom 19/12/1995 S. 0059 - 0059
VERORDNUNG (EG) Nr. 2920/95 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes ex 0104 10, ex 0104 20 und 0204 (2. Halbjahr 1995) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anhang XIIIa des mit Bulgarien geschlossenen Europa-Abkommens (2) sind die Anzahl der lebenden Schafe und Ziegen sowie die Menge Schaf- und Ziegenfleisch bestimmt, die im Rahmen von Zollkontingenten zu Vorzugsbedingungen eingeführt werden können. Diese Kontingente wurden für das zweite Halbjahr 1995 eröffnet durch die Verordnung (EG) Nr. 1440/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2581/95 (4). Das genannte Europa-Abkommen sieht außerdem vor, daß Bulgarien die für die Ausfuhr vorgesehenen Tiere in Form von Fleisch ausführen kann. Die Republik Bulgarien hat beantragt, den 1995 noch nicht ausgeschöpften Teil der in Form von lebenden Tieren festgelegten Mengen in Form von Fleisch liefern zu können. Diesem Antrag sollte stattgegeben werden, da die vorgesehene Änderung nur einen geringen Teil der Erzeugnisse betrifft, die ihren Ursprung in Bulgarien haben und im Rahmen von Zollkontingenten in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 im Fall Bulgariens für das zweite Halbjahr 1995 vorgesehenen Mengen sind deshalb anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1440/95 werden die Mengenangaben, die aus Bulgarien in Form lebender Tiere oder von Fleisch eingeführt werden können, durch "2 498" bzw. "1 002,5" Tonnen ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 8. Dezember 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Dezember 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5. (2) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 3. (3) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 17. (4) ABl. Nr. L 263 vom 4. 11. 1995, S. 2.