31995R3096

Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 335 vom 30/12/1995 S. 0010 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 3096/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (4) und (EWG) Nr. 574/72 (5) bedürfen einiger Änderungen; von diesen stehen einzelne im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen vervollständigen sollen.

2. Da Beschaffenheit und Gewährungsvoraussetzungen der besonderen Adoptionsbeihilfen denen der Geburtsbeihilfen entsprechen, ist Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ergänzen, damit sie in Anhang II Teil II aufgeführt werden können.

3. Für jeden während eines berufsbedingten Aufenthalts behandlungsbedürftigen Zustand erscheint es notwendig, den Geltungsbereich des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf entsandte Arbeitnehmer, auf Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben oder im Gebiet eines Mitgliedstaats in einem Unternehmen beschäftigt sind, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, auf Selbständige und Seeleute in entsprechenden Situationen, auf Personen, für die aufgrund einer Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gelten, einschließlich der Beamten und ihnen Gleichgestellten, sowie auf ihre sie begleitenden Familienangehörigen auszudehnen.

4. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der geltenden Verwaltungsvorschriften ist Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu streichen.

5. Gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) wird eine Leistung unter alleiniger Berücksichtigung der Zeiten festgestellt, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nach denen Ansprüche begründet sind, sofern diese Zeiten für die Berechnung der Leistungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, genügen. Es kann sich jedoch herausstellen, daß durch die Berücksichtigung der Zeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren anspruchsbegründende Voraussetzungen nicht erfuellt sind, in einigen Fällen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, ein höherer Betrag der Leistung berechnet werden kann. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) sind daher zu ergänzen, um die Berücksichtigung solcher Zeiten zu ermöglichen, da sich für den Betreffenden daraus ein höherer Leistungsbetrag ergibt.

6. Zur Festlegung der geltenden Bestimmung des Begriffs "Familienangehöriger" ist es erforderlich, Abschnitt "B. DÄNEMARK" des Anhangs I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

7. In Anbetracht der unter Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmenden Änderung ist der Titel des Anhangs II Teil II entsprechend zu ändern. Die Abschnitte "A. BELGIEN" und "E. FRANKREICH" dieses Anhangs sind zu ergänzen, damit der in die jeweiligen Rechtsvorschriften betreffend Familienleistungen dieser Mitgliedstaaten eingeführten Adoptionsprämie bzw. Adoptionsbeihilfe Rechnung getragen wird.

8. In den Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist unter Abschnitt "B. DÄNEMARK" das Wohngeld für Rentner und unter Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" die einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung hinzuzufügen, die beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind.

9. Es erscheint angebracht, in Anhang III Teile A und B Nummer "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH" Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 klarzustellen, daß die vorübergehende Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Österreich auch bei Umwandlung einer Rente weiterhin erfolgt.

10. Aufgrund der Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache 87/76 (Bozzone) und in den verbundenen Rechtssachen 82/86 und 103/86 (Laborero und Sabato) sind in den Anhängen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 einige Änderungen vorzunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das belgische System der sozialen Sicherheit in Übersee in den Geltungsbereich der genannten Verordnungen fällt.

11. In Anhang IV Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist der Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" zu ändern, um den zuständigen britischen Behörden zu gestatten, auf die zeitanteilige Berechnung der Rente zu verzichten, wenn sich diese Berechnung für die Leistungsempfänger finanziell nicht günstiger auswirkt.

12. In Anbetracht der Änderung der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften ist Anhang VI Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend anzupassen.

13. Es ist ebenfalls angezeigt, in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unter dem Abschnitt "L. PORTUGAL" die Nummern 1 und 2 zu streichen und eine neue Nummer anzufügen, damit die Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand und ihre Familienangehörigen im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft dann beziehen können, wenn sie sich mit vorheriger Genehmigung des portugiesischen zuständigen Trägers im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben.

14. Aufgrund der Abkommen zwischen Belgien und Luxemburg ist die Nummer 1 des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechend anzupassen.

15. In die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist ein neuer Artikel 19a einzufügen, damit bei Gewährung von Sachleistungen an in einem anderen als dem Wohnmitgliedstaat des Arbeitnehmers oder Selbständigen wohnende Familienangehörige bei Aufenthalt im zuständigen Staat die Durchführung verwaltungsmäßig und finanziell ermöglicht wird.

16. Infolge einer Umstrukturierung der Verwaltung in Österreich ist der Abschnitt "K. ÖSTERREICH" der Anhänge 1, 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 jeweils entsprechend anzupassen.

17. Die Nummern "4. BELGIEN-FRANKREICH", "23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH", "41. FRANKREICH-ITALIEN", "82. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGSREICH", "84. LUXEMBURG-ÖSTERREICH", "95. ÖSTERREICH-FINNLAND" und "97. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" des Anhangs 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind mit Rücksicht auf die zwischen diesen Staaten geschlossenen Abkommen anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) erhält folgende Fassung:

",Familienleistungen': alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen."

2. Nach Artikel 22a wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 22b

Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat-Aufenthalt im Erwerbstätigkeitsstaat

Für die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 14, Artikel 14a, Artikel 14b, Artikel 14c Buchstabe a) und Artikel 17 genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) für jeden Leistungen erfordernden Zustand bei Aufenthalt im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Betreffenden ihre Erwerbstätigkeit ausüben oder dessen Flagge das Schiff führt, auf dem die Betreffenden erwerbstätig sind."

3. Artikel 32 wird gestrichen.

4. In Artikel 36 Absatz 1 werden die Worte "soweit Artikel 32 nicht etwas anderes vorsieht" gestrichen.

5. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer i) werden nach den Worten "des Artikels 46 Absatz 2 unberücksichtigt" folgende Worte hinzugefügt:

"es sei denn, die Berücksichtigung der genannten Zeiten ermöglicht die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung."

b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) Erfuellt der Betreffende die Voraussetzungen nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, ohne daß die Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, so wird der Betrag der geschuldeten Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) ausschließlich nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfuellt sind, und unter alleiniger Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet, es sei denn, die Berücksichtigung der Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfuellt sind, ermöglicht nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) die Festsetzung eines höheren Betrags der Leistung."

6. In Anhang 1 Teil II erhält Abschnitt "B. DÄNEMARK" folgende Fassung:

"B. DÄNEMARK

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,Familienangehöriger'

1. den Ehegatten eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder einer anderen Person, der bzw. die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist, sofern der Ehegatte selbst keinen eigenständigen Leistungsanspruch nach der Verordnung hat, oder

2. ein Kind unter 18 Jahren, für das die elterliche Sorge von einer Person ausgeübt wird, die nach der Verordnung leistungsberechtigt ist."

7. Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"II. Besondere Geburts- oder Adoptionsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) Ziffer i) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen".

b) Abschnitt "A. BELGIEN" erhält folgende Fassung:

"A. BELGIEN

a) Die Geburtshilfe

b) Die Adoptionsprämie".

c) Abschnitt "E. FRANKREICH" erhält folgende Fassung:

"E. FRANKREICH

a) Die bis zum Alter von drei Monaten gewährte Kleinkinderbeihilfe

b) Die Adoptionsbeihilfe".

8. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "B. DÄNEMARK" erhält folgende Fassung:

"B. DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung, durch das Gesetz Nr. 204 vom 29. März 1995 kodifizierte Fassung)".

b) Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird durch folgende Buchstaben ergänzt:

"h) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act 1995 vom 28. Juni 1995, Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d) Ziffer ii) und Nummer 3, sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995 vom 18. Oktober 1995, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffer ii) und Artikel 5)".

9. Anhang III Teil A wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. BELGIEN-LUXEMBURG

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 27. Oktober 1971 (Soziale Sicherheit in Übersee)".

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. BELGIEN-NIEDERLANDE

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 4. Februar 1969 (berufliche Tätigkeit in Übersee".

c) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. BELGIEN-PORTUGAL

Artikel 1 und 5 der Vereinbarung vom 13. Januar 1965 (Soziale Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi) in der Fassung des durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1982 geschlossenen Abkommens".

d) In Abschnitt "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH" erhalten Buchstabe e) Ziffern i) und ii) folgende Fassung:

"i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt;

dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen".

10. Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. BELGIEN-LUXEMBURG

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 27. Oktober 1971 (Soziale Sicherheit in Übersee)".

b) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

"9. BELGIEN-NIEDERLANDE

Artikel 2 und 4 des Abkommens vom 4. Februar 1969 (berufliche Tätigkeit in Übersee)".

c) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

"10. BELGIEN-PORTUGAL

Artikel 1 und 5 der Vereinbarung vom 13. Januar 1965 (Soziale Sicherheit der Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi) in der Fassung des durch den Briefwechsel vom 18. Juni 1982 geschlossenen Abkommens".

d) In Abschnitt "35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH" erhalten Buchstabe e) Ziffern i) und ii) folgende Fassung:

"i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt;

dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen".

11. In Anhang IV Teil A erhält Abschnitt "A. BELGIEN" folgende Fassung:

"A. BELGIEN

a) Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine.

b) Die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.

c) Die Rechtsvorschriften über die Invalidität im System der sozialen Sicherheit in Übersee und die Invaliditätsregelung für ehemalige Angestellte von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi."

12. In Anhang IV Teil C erhält Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" folgende Fassung:

"O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Alle Anträge auf Altersrente und Witwenleistungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung, mit Ausnahme derjenigen, bei denen

a) in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommensteuerjahr

i) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften sowohl des Vereinigten Königreichs als auch eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat und

ii) eines (oder mehrere) der Steuerjahre gemäß Ziffer i) kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ist;

b) durch die Heranziehung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, Versicherungszeiten des Vereinigten Königreichs, die nach den vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung berücksichtigt würden."

13. In Anhang V erhält die Tabelle "BELGIEN" folgende Fassung:

"BELGIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"14. Anhang VI erhält folgende Fassung:

a) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" wird wie folgt geändert:

i) Die Nummern 1 bis 8 erhalten folgende Fassung:

"1. Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

2. a) Die pauschale Anrechnungszeit wird ausschließlich nach den deutschen Zeiten ermittelt.

b) Für die Anrechnung deutscher rentenrechtlicher Zeiten auf die knappschaftliche Rentenversicherung gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

c) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

3. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Steuern aufgebracht, die sämtlichen Trägern der Krankenversicherung proportional zur durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, ohne Rentner, auferlegt werden.

4. § 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGVBI) wird auf die Staatsangehörigkeit der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:

Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfuellung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn

a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;

b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;

c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach § 232 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGVBI) zur freiwilligen Versicherung berechtigt ist und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist."

ii) Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. Für den Nachweis der für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei selbständig tätigen Handwerkern erforderlichen 18 mit Pflichtbeiträgen belegten Jahre werden auch die Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Sondersystem für Handwerker oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem Sondersystem für Selbständige oder in dem allgemeinen System zurückgelegt hat."

iii) Die Nummern 15 und 16 erhalten folgende Fassung:

"15. Personen, die als griechische beamtete Lehrkräfte aufgrund ihrer Beschäftigung im deutschen Schuldienst neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben und nach dem 31. Dezember 1978 aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden sind, werden diese Pflichtbeiträge auf Antrag nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGVBI) erstattet. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Der Anspruch kann auch geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht noch keine sechs Kalendermonate verstrichen sind.

§ 210 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGVB) gilt nur für Zeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung neben Beiträgen zum griechischen Sondersystem für Beamte entrichtet worden sind, sowie für die Anrechnungszeiten, die an diese mit Pflichtbeiträgen belegten Zeiten anschließen."

iv) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer angefügt:

"20. In den Fällen, in denen die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, sind die Vorschriften des Anhangs VI gleichfalls in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden."

b) Der Abschnitt "L. PORTUGAL" erhält folgende Fassung:

"L. PORTUGAL

Die unter ein Sondersystem für Krankheitsfürsorge fallenden Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand sowie deren Familienangehörige können Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder dann, wenn sie sich im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben, soweit sie die vorherige Genehmigung des portugiesischen zuständigen Trägers dazu erhalten haben, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c), Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 gemäß Artikel 31 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ebenso in Anspruch nehmen wie die im Allgemeinen Sozialversicherungssystem erfaßten Arbeitnehmer und Selbständigen."

15. Anhang VII Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 19 wird folgender Text eingefügt:

"Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung

Artikel 19a

Sachleistungen bei Aufenthalt im zuständigen Staat - Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen als der Arbeitnehmer oder Selbständige

(1) Familienangehörige haben für den Bezug von Sachleistungen nach Artikel 21 der Verordnung dem Träger des Aufenthaltsorts eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß sie zum Bezug dieser Leistungen berechtigt sind. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen stellt diese Bescheinigung möglichst vor ihrer Abreise aus dem Wohnmitgliedstaat aus und gibt darin gegebenenfalls insbesondere die Hoechstdauer an, für die die Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gewährt werden dürfen. Legen die Familienangehörigen die Bescheinigung nicht vor, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts sie beim Wohnortträger an.

(2) Artikel 17 Absätze 6, 7 und 9 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend. Der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen gilt in diesem Fall als der zuständige Träger."

2. In Anhang 1 Abschnitt "K. ÖSTERREICH" erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2. Bundesminister für Jugend und Familie, Wien".

3. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Abschnitt "A. BELGIEN" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer ii) erhält folgende Fassung, und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"ii) Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

iii) Nummer 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

iv) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

v) Unter Nummer 4 wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

vi) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

vii) Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"Caisse de secours et de prévoyance en faveur des marins - Hulp- en voorzorgskas voor zeevarenden - (Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

viii) Unter Nummer 6 Buchstabe b) wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

ix) Nummer 6 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

x) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Der Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

i) In Nummer 2 erhält die bisherige Bestimmung die Bezeichnung a), und es wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"b) für die Anwendung des Artikels 45 Absatz 6 der Verordnung, wenn nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Beitragszeiten zurückgelegt wurden:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien";

ii) in Nummer 3 Buchstaben a) und b) und Nummer 4 Buchstabe b) wird "das ... Arbeitsamt" durch "die ... regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

4. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "A. BELGIEN" wird wie folgt geändert:

i) Teil I Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Bei der Anwendung der Artikel 17, 18, 22, 25, 28, 29, 30 uns 32 der Durchführungsverordnung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

ii) Teil I Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

iii) Teil I Nummer 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

iv) Teil I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

v) in Teil I Nummer 4 werden nach dem Wort "Versicherungseinrichtungen" in einer neuen Zeile die Worte "Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles - Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel - (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)" hinzugefügt;

vi) in Teil I Nummer 5 werden nach den Worten "Fonds des maladies professionnelles, Bruxelles - Fonds voor beroepsziekten, Brussel - (Kasse für Berufskrankheiten)" in einer neuen Zeile die Worte "Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles - Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel - (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)" hinzugefügt:

vii) Teil I Nummer 6 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

viii) Teil I Nummer 8 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

ix) Teil II erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

b) In Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe b) des Abschnitts "K. ÖSTERREICH" wird "das ... Arbeitsamt" durch "die...regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

5. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "A. BELGIEN" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

ii) Nummer 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"iii) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

iv) in Nummer 4 Buchstabe a) werden nach den Worten "Fonds des accidents du travail, Bruxelles - Fonds voor arbeidsongevallen, Brussel - (Kasse für Arbeitsunfälle)" in einer neuen Zeile die Worte "Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles - Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel - (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)" hinzugefügt;

v) in Nummer 4 Buchstabe b) werden nach den Worten "Ministère de la Prévoyance sociale, Bruxelles - Ministerie voor Sociale Voorzorg, Brussel - (Ministerium für Sozialordnung)" in einer neuen Zeile die Worte "Office de sécurité sociale d'outre-mer, Bruxelles - Dienst voor overzeese sociale zekerheid, Brussel - (Amt für soziale Sicherheit in Übersee)" hinzugefügt;

vi) Nummer 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

",

und es wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

vii) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

b) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

i) In Nummer 2 Buchstabe a) werden die Worte "Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg" durch "Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice, Salzburg" ersetzt;

ii) in Nummer 2 Buchstabe b) werden die Worte "Landesarbeitsamt Wien, Wien" durch "Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien" ersetzt;

iii) in Nummer 3 Buchstabe a) werden die Worte "Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie" durch "Bundesministerium für Jugend und Familie" ersetzt.

iv) Nummer 3 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Karenzurlaubsgeld

i) für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice, Salzburg;

ii) in allen anderen Fällen:

Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice, Wien."

6. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer "4. BELGIEN-FRANKREICH" wird folgende Ziffer angefügt:

"i) Briefwechsel vom 21. November 1994 und 8. Februar 1995 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95 und 96 der Durchführungsverordnung".

b) In Nummer "8. BELGIEN-LUXEMBURG" werden die Buchstaben a), b) und f) gestrichen.

c) In Nummer "23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH" wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Vereinbarung vom 13. Februar 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".

d) Der Nummer "53. FRANKREICH-ITALIEN" wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Ergänzende Briefwechsel vom 22. März und 15. April 1994 über die Verrechnungsmodalitäten bei gegenseitigen Forderungen nach den Artikeln 93, 94, 95, und 96 der Durchführungsverordnung".

e) In Nummer "82. ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Briefwechsel vom 1. Februar und 16. Februar 1995 zu Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

f) In Nummer "84. LUXEMBURG-ÖSTERREICH" wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Vereinbarung vom 22. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".

g) In Nummer "95. ÖSTERREICH-FINNLAND " wird das Wort "keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Vereinbarung vom 23. Juni 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".

h) Der Nummer "97. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) Vereinbarung vom 30. November 1994 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".

7. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "A. BELGIEN" wird wie folgt geändert:

"i) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

";

ii) Nummer 6 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" Nummer 1 werden die Worte "Sociale Verzekeringsraad (Sozialversicherungsrat), Zoetermeer" durch die Worte "Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen" ersetzt.

c) Abschnitt "K. ÖSTERREICH" wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1 wird gestrichen;

ii) in Nummer 2 werden die Worte "Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie" durch "Bundesminister für Jugend und Familie" ersetzt;

iii) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:

"3. Für die Anwendung von Artikel 14d Absatz 3 der Verordnung der zuständige Träger";

iv) in den Nummern 5 und 6 wird "das ... Arbeitsamt" durch "die ... regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice" ersetzt;

v) in Nummer 7 Buchstabe b) werden die Worte "Landesarbeitsamt Wien" durch "Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Hinsichtlich der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene gilt Artikel 1 Nummer 5 mit Wirkung vom 1. Juni 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. C 260 vom 5. 10. 1995, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 339 vom 18. 12. 1995.

(3) Stellungnahme vom 23. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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