Entschließung des Rates vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr
Amtsblatt Nr. C 169 vom 05/07/1995 S. 0003 - 0003
ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr (95/C 169/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, daß die Luftfahrtindustrie ein so hohes Rentabilitäts- und Produktivitätsniveau erreichen muß, daß sie wirtschaftlich rentabel und weltweit wettbewerbsfähig ist. In seiner Entschließung vom 24. Oktober 1994 über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt (1) hat der Rat darauf hingewiesen, daß die Gefahr der Entwicklung von Billigflaggen sowie des Einsatzes außergemeinschaftlicher Mittel geprüft werden sollte. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (2) müssen in bezug auf Leasingverträge in den einzelnen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Der etwaige Einsatz außergemeinschaftlicher Mittel ist ein weiterer Grund dafür, ein umfassendes System gemeinsamer technischer Standards anzustreben, um die Sicherheit in der Zivilluftfahrt weiterhin zu gewährleisten. In der Sozialpolitik der Gemeinschaft ist den Besonderheiten des Luftverkehrs und insbesondere der Frage der Auswirkungen der Standortverlagerungen Rechnung zu tragen. Durch den Einsatz außergemeinschaftlicher Mittel wird Drittländern ein Zugang zum Binnenmarkt ermöglicht; diese Zugangsmöglichkeit ist im Rahmen der Beziehungen zu diesen Ländern zu prüfen - STELLT FEST, daß die Kommission beabsichtigt, eine Untersuchung über die Entwicklung der sozialen Situation im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Luftverkehrs durchzuführen; ERSUCHT die Kommission, ihm so bald wie möglich die Ergebnisse der Untersuchung über die Auswirkungen der Liberalisierung des Luftverkehrs vorzulegen und indiesem Zusammenhang die Frage des Einsatzes außergemeinschaftlicher Mittel entsprechend der genannten Entschließung vom 24. Oktober 1994 zu berücksichtigen. In dieser Untersuchung müßte im Anschluß an den Bericht des "Ausschusses der Weisen" und einen von der Kommission 1992 angeforderten Bericht externer Berater insbesondere folgendes geprüft werden: - das Ausmaß des Phänomens der Standortverlagerungen und deren tatsächliche und mögliche Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Beschäftigungsbedingungen im gemeinschaftlichen Luftverkehr; - die derzeitigen Praktiken der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in bezug auf den Einsatz außergemeinschaftlicher Mittel; - die nationalen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in bezug auf den Einsatz außergemeinschaftlicher Mittel; ERSUCHT die Kommission, die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 in bezug auf außergemeinschaftliches Leasing zu prüfen und erforderlichenfalls Leitlinien für eine einheitliche Anwendung festzulegen, und zwar insbesondere in bezug auf folgende Begriffe bzw. Bedingungen: - die Begriffe "vorübergehender Bedarf", "außergewöhnliche Umstände" und "gleichwertige Sicherheitsvorschriften bzw. Sicherheitsanforderungen", - die Bedingungen, die ein gemeinschaftliches Transportunternehmen für den Einsatz von Luftfahrzeugen erfuellen muß, die zwar innerhalb der Gemeinschaft eingetragen sind, für welche jedoch die Pflichten des Registerstaates in bezug auf die Kontrolle des technischen Betriebs auf ein Drittland übertragen wurden. (1) ABl. Nr. C 309 vom 5. 11. 1994, S. 2. (2) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1.