Verordnung (EG) Nr. 1834/96 der Kommission vom 23. September 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das vierte Quartal 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 243 vom 24/09/1996 S. 0024 - 0026
VERORDNUNG (EG) Nr. 1834/96 DER KOMMISSION vom 23. September 1996 betreffend die Erteilung von Lizenzen zur Einfuhr von Bananen im Rahmen des Zollkontingents für das vierte Quartal 1996 und die Einreichung neuer Anträge (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/96 (4), wurde die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft geregelt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 702/95 (6), wurden zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung der Zollkontingentregelung gemäß den Artikel 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erlassen. Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 gilt folgendes: Liegen die Mengen, für die Anträge auf Einfuhrlizenzen für die eine und/oder andere Gruppe von Marktbeteiligten gestellt werden, für ein in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 478/95 genanntes Ursprungsland bzw. eine dort genannte Gruppe von Ursprungsländern über der verfügbaren Menge, so wird ein Prozentsatz festgesetzt, um den die Mengen in den Anträgen gekürzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1563/96 der Kommission (7) wurden die für das vierte Quartal 1996 im Rahmen des Zollkontingents zur Einfuhr verfügbaren Mengen festgesetzt. Für die Mengen, für welche Einfuhrlizenzen beantragt wurden und die entweder niedriger sind als die verfügbaren Mengen oder diesen entsprechen, werden die Lizenzen erteilt. Da andererseits bei mehreren Ursprüngen die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1563/96 festgesetzten verfügbaren Mengen von den Antragsmengen weit übertroffen werden, ist der Prozentsatz zu bestimmen, um den die Anträge im Rahmen der betreffenden Lizenzkategorie bei dem jeweiligen Ursprung oder den jeweiligen Ursprüngen zu kürzen sind. Die Hoechstmenge, für welche diese Lizenzen noch beantragt werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1563/96 und der Anträge zu bestimmen, die nach Ablauf der vom 1. bis 7. September 1996 reichenden Antragsfrist angenommen werden. Es sollte besonders darauf hingewiesen werden, daß die Verordnung (EG) Nr. 478/95 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 anzuwenden ist. In Anwendung des mit mehreren Erzeugerdrittländern im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Rahmenabkommens sind diese Länder ermächtigt, für höchstens 70 % der ihnen zugeteilten Quoten die Ausfuhrlizenzen zu erteilen, die in der Gemeinschaft zum Erhalt von Einfuhrlizenzen der Kategorien A und C vorzulegen sind. Für den Fall, daß die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Mengen im vierten Quartal 1996 nach Maßgabe der von den Marktbeteiligten der Kategorien A und C beantragten Lizenzen nicht voll in Anspruch genommen werden, liegt es im gemeinsamen Interesse, daß die Erzeugerländer ihre Quoten bestmöglich ausschöpfen und die Gemeinschaft sowie die Marktbeteiligten den nach der Versorgungsbilanz bestehenden Bedarf decken. Zu diesem Zweck sollten die bis zum Ende des für die Lizenzbeantragung vorgesehenen zweiten Zeitraums gegebenenfalls noch verfügbaren Mengen der Marktbeteiligten der Kategorie B zugeteilt werden, die ihre Anträge fristgerecht stellen. Für diese Maßnahmen sind die zusätzlich erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die vorliegende Verordnung müßte unverzüglich in Kraft treten, damit die Lizenzen schnellstmöglich erteilt werden können. Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen werden für das vierte Quartal 1996 Einfuhrlizenzen erteilt für die in den Lizenzanträgen vermerkten, mit den Verringerungskoeffizienten 0,4645 bzw. 0,4611 bzw. 0,5683 multiplizierten Mengen der Ursprünge "Dominikanische Republik", "Costa Rica: Kategorie B" bzw. "andere". Artikel 2 Die Mengen, für welche für das vierte Quartal 1996 noch Lizenzanträge eingereicht werden dürfen, sind im Anhang festgesetzt. Artikel 3 Für die im Anhang für Costa Rica und Kolumbien festgesetzten Bananenmengen der Kategorien A und C, die nach Einreichung der für den zweiten Zeitraum gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 478/95 gestellten Anträge gegebenenfalls noch verfügbar sind, werden Einfuhrlizenzen den Marktbeteiligten der Kategorie B gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erteilt, die innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung Lizenzen für die Einfuhr von Bananen des erstgenannten und/oder zweiten Ursprungs beantragen. Diese Lizenzanträge enthalten die Angabe: "Lizenzantrag Kategorie B - Verordnung (EWG) Nr. 1442/93". Die Kommission bestimmt unverzüglich die Mengen des jeweiligen Ursprungs oder der jeweiligen Ursprünge, für die Lizenzen erteilt werden. Die Lizenzen werden von den zuständigen Behörden sofort erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer ist bestimmt durch Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. September 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6. (4) ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 1996, S. 13. (5) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 13. (6) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 84. (7) ABl. Nr. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 18. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>